Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betäubungsmittel-Einfuhr als offensichtlich unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 493/79
Datum
04.09.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Angeklagte rügte, nur wegen verbotener Einfuhr geringer Mengen und nicht wegen des weitergehenden Handeltreibens verurteilt worden zu sein. Das Gericht befand, hiervon sei der Angeklagte nicht beschwert; deswegen lagen keine tragfähigen Revisionsgründe vor. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden substantiierten Rechtsrügen vorgetragen werden.

2

Eine Rüge, das Landgericht habe lediglich wegen eines geringeren Tatbestands verurteilt und nicht wegen eines umfassenderen Delikts, begründet keinen Revisionsgrund, soweit der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt wird.

3

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Die Abgrenzung zwischen bloßer Einfuhr geringerer Mengen und dem umfassenderen Vorwurf des Handeltreibens berührt die Zulässigkeit der Revision nicht, wenn dadurch keine nachteilige Rechtsfolge für den Angeklagten eintritt.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 27. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Bauschlosser Franz G █████ aus ████, geboren am ████ 1956 in ███, – Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. März 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Dass das Landgericht den Angeklagten nur wegen verbotener Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 4 Nr. 6a BtMG) und nicht wegen des umfassenderen unerlaubten Handeltreibens bestraft hat, in dem die Einfuhr zum Zweck des Handeltreibens aufgeht (BGH, Urteil vom 6. Juni 1975 – 2 StR 167/75), beschwert ihn nicht.

Der Schriftsatz des Angeklagten vom 13. August 1979 hat dem Senat vorgelegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannFuhrmannUlsamer
FleischmannHorstkotte

Zitiert (1)