Revision wegen Betäubungsmittel-Einfuhr als offensichtlich unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 493/79
- Datum
- 04.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine hinreichenden substantiierten Rechtsrügen vorgetragen werden.
Eine Rüge, das Landgericht habe lediglich wegen eines geringeren Tatbestands verurteilt und nicht wegen eines umfassenderen Delikts, begründet keinen Revisionsgrund, soweit der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt wird.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Abgrenzung zwischen bloßer Einfuhr geringerer Mengen und dem umfassenderen Vorwurf des Handeltreibens berührt die Zulässigkeit der Revision nicht, wenn dadurch keine nachteilige Rechtsfolge für den Angeklagten eintritt.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 27. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bauschlosser Franz G █████ aus ████, geboren am ████ 1956 in ███, – Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. März 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Dass das Landgericht den Angeklagten nur wegen verbotener Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 4 Nr. 6a BtMG) und nicht wegen des umfassenderen unerlaubten Handeltreibens bestraft hat, in dem die Einfuhr zum Zweck des Handeltreibens aufgeht (BGH, Urteil vom 6. Juni 1975 – 2 StR 167/75), beschwert ihn nicht.
Der Schriftsatz des Angeklagten vom 13. August 1979 hat dem Senat vorgelegen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Fuhrmann | Ulsamer | |||
| Fleischmann | Horstkotte |