Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen, Einziehung angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 331/78
Datum
10.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO, da kein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt. Er ändert den Tenor und bestätigt die Verurteilung sowie die Einziehung der genannten Betäubungsmittel und des Koffers. Zur Begründung führt der Senat aus, dass eine zu Handelszwecken vorgenommene Einfuhr rechtlich in das Handeltreiben eingegliedert ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rechtswidrige Einfuhr von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke des Handeltreibens erfolgt, ist als rechtlich unselbständiger Teilakt in das Handeltreiben eingegliedert und tritt hinter diesem zurück.

2

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Bei Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln können die Betäubungsmittel sowie hierzu gehörende sichergestellte Gegenstände (z. B. Koffer) im Tenor eingezogen werden.

4

Der Senat kann den Entscheidungssatz (Tenor) dahin ändern, dass die Verurteilung und die Einziehung konkret festgestellt werden, wenn die Nachprüfung dies ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 331/78

in der Strafsache gegen den Landwirt Shahid H. aus ████████ (Pakistan), geboren ████ 1939 in ███ (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 1978 einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1977 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Entscheidungssatz dahin geändert, dass a) der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) 1,75 kg Morphinbase, 9000 Tabletten Morphinsulfat und der sichergestellte Koffer eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wurde die verbotswidrige Einfuhr zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen, so tritt sie als ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Tatgeschehens zurück (BGH, Urt. vom 12. November 1974 – 1 StR 538/74; BGH, Beschluss vom 6. Juni 1975 – 2 StR 167/75; vgl. auch BGHSt 25, 290). Im Übrigen wird auf BGHSt 27, 287, 289 und BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88 verwiesen.

SchumacherMillerMeyer
KirchhofMayer
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