Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr nach §11 BetmG entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 509/76
- Datum
- 10.09.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach §349 Abs.2 StPO verworfen werden, wenn sie bei summarischer Prüfung offensichtlich unbegründet ist.
Bei tateinheitlicher Mehrfachverurteilung kann der Revisionssenat einzelne Verurteilungen aufheben, wenn deren rechtliche Grundlage entfällt, ohne den übrigen Strafausspruch zu berühren, sofern das Strafmaß dadurch nicht betroffen ist.
Die Aufhebung einer Verurteilung nach §11 Abs.1 Nr.1 BetmG ist zu prüfen, wenn die anzuwendende Rechtsprechung die Voraussetzungen dieser Vorschrift in der konkreten Konstellation als nicht erfüllt erachtet.
Die unterliegende Partei hat im Revisionsverfahren die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Fotografen Soo Hin C. C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1949 in [REDACTED] (Malaysia), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. September 1976 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30. April 1976 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG (BGH 2 StR 167/75 vom 6. Juni 1975); der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Fleischmann | Schmidt | Führmann | |||
| Herrmann | Horstkotte |