Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr nach §11 BetmG entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 509/76
Datum
10.09.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision das Urteil des Landgerichts Hamburg; die Revision wurde nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Senat hob jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr nach §11 Abs.1 Nr.1 BetmG auf unter Verweis auf frühere Rechtsprechung (BGH 2 StR 167/75). Der Strafausspruch und das Strafmaß blieben hiervon unberührt; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach §349 Abs.2 StPO verworfen werden, wenn sie bei summarischer Prüfung offensichtlich unbegründet ist.

2

Bei tateinheitlicher Mehrfachverurteilung kann der Revisionssenat einzelne Verurteilungen aufheben, wenn deren rechtliche Grundlage entfällt, ohne den übrigen Strafausspruch zu berühren, sofern das Strafmaß dadurch nicht betroffen ist.

3

Die Aufhebung einer Verurteilung nach §11 Abs.1 Nr.1 BetmG ist zu prüfen, wenn die anzuwendende Rechtsprechung die Voraussetzungen dieser Vorschrift in der konkreten Konstellation als nicht erfüllt erachtet.

4

Die unterliegende Partei hat im Revisionsverfahren die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Fotografen Soo Hin C. C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1949 in [REDACTED] (Malaysia), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. September 1976 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30. April 1976 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG (BGH 2 StR 167/75 vom 6. Juni 1975); der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FleischmannSchmidtFührmann
HerrmannHorstkotte

Zitiert (1)