Treffer
BGH Urteil

BGH: Naturwidrige Triebhaftigkeit als mögliche krankhafte Störung i.S.v. §51 StGB, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 475/54
Datum
08.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer Unzucht verurteilt; er rügte Verletzung des §51 Abs.2 StGB. Ein Sachverständiger stellte eine krankhafte, naturwidrige Triebhaftigkeit mit erheblich vermindertem Hemmungsvermögen fest, die die Kammer verwarf. Der BGH hält naturwidrige Triebhaftigkeit für unter §51 fassbar, schließt bloße Charakterschwäche aus und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §51 StGB darstellen.

2

Die Anwendung des §51 StGB ist ausgeschlossen, wenn die Nichtbeherrschung des Triebs allein auf Charaktermangel oder sittlicher Schwäche beruht.

3

Bei begründeten gutachterlichen Hinweisen auf eine krankhafte Störung darf das Gericht diese nicht ohne ausreichende, näher begründete Feststellungen verwerfen; ggf. ist ein weiterer Sachverständiger hinzuzuziehen.

4

Dem Beschuldigten ist die Schutzwirkung des §51 Abs.2 StGB bereits dann zuzubilligen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift als möglicherweise gegeben anzusehen sind.

5

Auch eine rauschbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit kann vorliegen, ohne dass vollständige Unzurechnungsfähigkeit feststeht; bloße planmäßige Verhaltensweisen schließen ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 6. April 1954

Rubrum

Aktenzeichen: 1 StR 475/54

Urteil des BGH vom 8. Februar 1955 – LG Augsburg –

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Versicherungsvertreter Johann ████, geboren am ████ in ██, wegen schwerer Unzucht mit einem Manne

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Hixchner, Senatspräsident Dr. als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Martin, Bundesrichter, Dr. Hübner, Bundesrichter, Dr. Hengsberger, Bundesrichter,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB sein (im Anschluss an RG HRR 1936 Nr. 1463; vgl. auch BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952 = MDR 1953 S. 146 ff.; 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953). Die Anwendung des § 51 StGB scheidet jedoch aus, wenn die Nichtbeherrschung des Triebs nur auf einem Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 6. April 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte, der infolge von Kriegserlebnissen einen gleichgeschlechtlichen Hang erworben hat, ist wegen schwerer Unzucht mit einem Manne nach § 175a Nr. 3 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er an einem späten Abend den 20 1/2 Jahre alten ██████████, mit dem er zuvor in einer Gastwirtschaft Karten gespielt und dabei Gespräche geschlechtlichen Inhalts geführt hatte, überredet, mit in das von ihm in der Wirtschaft gemietete Schlafzimmer zu kommen. Nachdem er sich zunächst zu Bett begeben und den ██████████ wiederholt ohne Erfolg aufgefordert hatte, sich zu ihm zu legen oder doch wenigstens näher an das Bett zu kommen, stand er wieder auf und verlangte von ██████████, dass er dessen Geschlechtsteil berühren dürfe. Erst auf das wiederholte, inständige Bitten des Angeklagten erklärte sich schließlich ██████████ hierzu bereit. Der Angeklagte öffnete den Hosenschlitz des ██████████ und ergriff aus geschlechtlicher Begierde für einen kurzen Augenblick dessen nackten, nicht erregten Geschlechtsteil. Anschließend öffnete er die Tür und ließ ██████████ ungehindert gehen.

Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, mit der er lediglich die Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB beanstandet. Das Rechtsmittel ist hiernach, wie auch der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich bemerkt, auf den Strafausspruch beschränkt (RGSt 69, 110).

Auf die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 StPO) braucht nicht eingegangen zu werden, weil auf jeden Fall die Sachbeschwerde durchgreift.

Nach den Urteilsgründen hat sich der auf Antrag der Verteidigung als Sachverständiger vernommene Arzt Dr. █████, bei dem der Beschwerdeführer zur Zeit der Hauptverhandlung in psychotherapeutischer Behandlung stand, über die geschlechtliche Abartigkeit des Angeklagten und die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gutachtlich dahin geäußert: Der Angeklagte besitze einen ungewöhnlich starken Geschlechtstrieb, der den eines normalen Mannes etwa um das Dreifache übersteige; nach seinen Angaben habe er vor seiner Ehe zahlreiche Verhältnisse mit Mädchen gehabt; durch seine 1936 erfolgte Heirat mit einer „vorwiegend mütterlichen, erotisch wenig anziehenden Frau“ sei eine tiefgreifende Änderung eingetreten; seine erhöhte geschlechtliche Reizbarkeit sei jedoch erhalten geblieben und durch die Kriegserlebnisse auf junge Männer gelenkt worden; der Angeklagte sei aber nicht als „typischer Homosexueller“ anzusprechen, da bei ihm „neben einer rein homosexuellen Komponente ein gewisses Voyeurtum mehr hervortrete“; er bilde sich ein, ein besonders kleines Glied zu haben, und leide daher an „Minderwertigkeitskomplexen“; aus diesem Grunde habe sich bei ihm der Drang gebildet, die Geschlechtsteile anderer Männer zu sehen und sie zu berühren, um Vergleiche anzustellen; auch sei die „mehr passive Rolle“ des Angeklagten bemerkenswert, der in keinem Falle versucht habe, „aktive, beischlafsähnliche homosexuelle Handlungen“ vorzunehmen; zur Zeit der Tat sei sein Drang zur Vornahme unsittlicher Handlungen der oben erwähnten Art so stark gewesen, dass seine Willenskräfte nicht mehr ausgereicht hätten, um ihm zu widerstehen; er sei zwar in der Lage gewesen, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen, aber die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, sei erheblich vermindert gewesen; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB seien daher wohl gegeben.

Im Gegensatz zu dem Gutachten des Sachverständigen hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei dem Beschwerdeführer verneint. Der Sachverständige, führt sie aus, habe übersehen, dass § 51 StGB nur anwendbar sei, wenn dem Täter zur Zeit der Tatbegehung eine Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vorgelegen habe; für keinen dieser drei Zustände seien irgendwelche Anhaltspunkte festzustellen; die Abartigkeit des Angeklagten sei nicht etwa einer krankhaften Störung des Trieblebens oder einer Geistesschwäche gleichzusetzen; bei dem von dem Sachverständigen geschilderten Widerstreit zwischen der Einsicht des Angeklagten und seiner Fähigkeit, dieser Einsicht zu folgen, handle es sich um den „bei jedem Täter gegebenen Konflikt zwischen seiner besseren Einsicht und seinem Wunsch, die strafbare Handlung zu begehen“; folge man der Ansicht des Sachverständigen, müsste man grundsätzlich jedem Gesetzesübertreter den § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zubilligen.

Diese Ausführungen geben zu dem rechtlichen Bedenken Anlass, ob nicht das Landgericht von einer zu engen Auslegung des Begriffs „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Unter diesen Begriff fallen nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft, sondern alle Störungen, die die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt; Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne des § 51 sein (u.a. RGSt 73, 121; RG DR 1939, 1062 Nr. 2). Das gilt auch von einer naturwidrigen geschlechtlichen Triebhaftigkeit, von der ein Mensch wie hier beherrscht wird (RG HRR 1936 Nr. 1463; vgl. auch BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952 = MDR 1953 S. 146 ff.; 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953). Die Anwendbarkeit des § 51 StGB scheidet in solchen Fällen allerdings dann aus, wenn die Nichtbeherrschung des Triebs auf einem bloßen Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht, ohne dass diese Ausfallserscheinungen auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im dargelegten Sinne zurückzuführen sind.

Im vorliegenden Falle lassen es die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen möglich erscheinen, dass der Angeklagte bei seiner Tat nicht nur aus bloßer Willensschwäche oder einem sonstigen Charaktermangel seinem gleichgeschlechtlichen Hange nachgegeben hat, sondern dass sein abartiger Geschlechtstrieb, der ihn zu seinem Tun veranlasste, auf einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB beruht und sein Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt hat. Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung über die geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau aus der Zeit vor dem Kriege gemacht hat, mit denen gegenüber dem Sachverständigen nicht übereinstimmen. Jedenfalls reichen die Urteilsfeststellungen nicht aus, um die im Widerspruch zu der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen stehende, nicht des Näheren begründete Annahme der Strafkammer zu rechtfertigen, dass die Abartigkeit des Trieblebens des Beschwerdeführers nicht einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gleichzusetzen sei. Vor allem durfte den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die oben angeführte Rechtsprechung nicht ohne weiteres entnommen werden, dass der Gutachter über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht im Klaren gewesen sei.

Das Urteil ist sonach im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer für den Fall, dass sie dem Gutachten des Sachverständigen ███████ oder eines anderen Sachverständigen wiederum nicht zu folgen vermag, im Hinblick auf ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht darauf verzichten können, einen weiteren Sachverständigen zuziehen. Sie wird ferner zu beachten haben, dass dem Beschwerdeführer die Schutzbestimmung des § 51 Abs. 2 StGB schon dann zugebilligt werden muss, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nur als möglicherweise gegeben angenommen werden (vgl. RGSt 70, 127).

Das Landgericht wird ferner bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang der Alkoholgenuss des Beschwerdeführers die Begehung seiner Tat mit beeinflusst hat, zu beachten haben, dass, falls nicht schon seine geschlechtliche Abartigkeit für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit erachtet wird, die Anwendung des § 51 Abs. 2 unter dem Gesichtspunkt der rauschbedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht allein deshalb verneint werden kann, weil der Beschwerdeführer „mehrere Stunden hindurch überlegt und, ohne zu verlieren, Karten gespielt“ sowie auf den Zeugen ███████ den Eindruck eines nur „leicht angeheiterten“ Mannes gemacht hat und sein gesamtes Verhalten gegenüber ██ planmäßig und folgerichtig gewesen ist. Diese Umstände schließen zwar bei der von dem Beschwerdeführer angegebenen Menge des genossenen Bieres, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Annahme einer völligen Zurechnungsunfähigkeit, nicht dagegen ohne weiteres die eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens aus (vgl. u.a. RGSt 53, 46; 67, 149; BGHSt 1, 384).

Martin Peetz Dr. Hübner Dr. Hengsberger

Bundesrichter Dr. Hübner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hixchner

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