Revision aufgehoben: Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei 'abartiger Veranlagung' (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/57
- Datum
- 14.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn das Tatgericht von einer abartigen sexuellen Veranlagung ausgeht, muss es prüfen, ob diese Veranlagung die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB erheblich beeinträchtigt.
Krankhafte Störungen der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB umfassen nicht nur im engeren ärztlichen Sinne verstandesbezogene Erkrankungen, sondern auch Beeinträchtigungen des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, etwa naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit.
Die Anwendung des § 51 StGB ist ausgeschlossen, wenn die Triebenthemmung ausschließlich auf Charaktermangel oder sittlicher Schwäche beruht.
Hat das Tatgericht die Veranlagung als ursächlich für die Tathandlungen festgestellt, darf es ohne umfassende Prüfung oder Feststellungen zur Schuldfähigkeit nicht entscheiden; andernfalls ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maler, zuletzt Erzieher, ███ aus ███, geboren am ██ ██ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme, der Vorsitzende, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der ledige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; ferner in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit einer männlichen Person unter 21 Jahren gemäß § 175a Nr. 3 StGB in sechs Fällen, davon in einem Falle (Fall █████ UA 5) fortgesetzt handelnd, ferner wegen Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit einer männlichen Person unter 21 Jahren gemäß § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle (Fall Bender UA Nr. 1) fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften ist nicht begründet worden und daher gemäß § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich.
a) Soweit der Beschwerdeführer im Falle ████ bestreitet, dass er von Anfang an die Absicht gehabt habe, das Kind wiederholt zu verführen, richtet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die keine Verletzung der Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze erkennen lassen. Auch eine Verkennung des Begriffs des Gesamtvorsatzes liegt nicht vor.
b) Soweit sich die Rügen gegen die Strafzumessung richten, bedarf es eines Eingehens auf sie nicht,
da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden musste.
2. Die Sachrüge gibt Anlass, das Urteil in vollem Umfang auf sachlich-rechtliche Mängel zu prüfen. Durchgreifende Bedenken können nicht deshalb erhoben werden, weil der Tatrichter keine ausdrücklichen Feststellungen in der Richtung getroffen hat, ob auch der Minderjährige in dem Sinne an den Handlungen des Angeklagten teilgenommen hat, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 40) erforderlich ist, und dass der Wille des Angeklagten auf diesen Erfolg gerichtet war. Nach der gegebenen Sachlage ist das Gericht ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, da die Handlungen des Angeklagten darin bestanden, dass er unzüchtige Handlungen vorgenommen und an den Jungen zu einem entsprechenden Verhalten bei sich selbst veranlasst hat oder veranlassen wollte. Daher konnte der Tatrichter nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne weiteres davon ausgehen, dass die Minderjährigen in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen hatten und nach dem Willen des Angeklagten auch haben sollten.
3. Das Urteil konnte jedoch aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben. Der Tatrichter ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte von Jugend auf keine besondere Neigung zum weiblichen Geschlecht, auch niemals intime Mädchenbekanntschaften gehabt, ungefähr seit seinem 25. Lebensjahr eine abartige Liebe zum männlichen Geschlecht verspürt und sich während des Russlandfeldzuges zum ersten Male einer gleichgeschlechtlichen Verfehlung an einem russischen Knaben schuldig gemacht hat. Er geht ferner davon aus, dass die hier zur Aburteilung stehenden strafbaren Handlungen auf einer abartigen Veranlagung des Angeklagten beruhen, wie im Urteil mehrfach hervorgehoben ist (UA S. 4, 25).
Hinzu kommt noch, dass er einen Teil der Handlungen begangen hat, obwohl er wusste, dass er in der Erziehungsanstalt, in der er tätig war, wegen einer bereits gegen ihn erhobenen Verdächtigung unter Beobachtung stand.
Soweit der Beschwerdeführer gegen diese letzte Feststellung im Zusammenhang mit der Strafzumessung Angriffe erhebt, richten sich diese gegen die Richtigkeit der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung und sind daher unbeachtlich.
Unter den gegebenen Umständen hätte es einer Nachprüfung bedurft, ob die abartige Veranlagung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt hat. Auch eine naturwidrige geschlechtliche Triebhaftigkeit kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB sein. Unter diesen Begriff fallen nicht nur Geisteskrankheiten im Sinne der ärztlichen Wissenschaft, sondern alle Störungen, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt. Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein. Insbesondere wird diese Möglichkeit bestehen, wenn die gleichgeschlechtlichen Handlungen auf Veranlagung beruhen, wovon das Landgericht ausgegangen ist.
Zu beachten ist jedoch, dass die Anwendung des § 51 StGB ausscheidet, wenn die Nichtzügelung des Triebes nur auf einem Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht (BGH 1 StR 475/54 Urteil vom 8. Februar 1955 = Iw § 51 Abs. 1 Nr. 5 StGB = MDR 1955, 368 f; StR 69/55 Urteil vom 27. Juni 1955 = Iw § 51 Abs. 1 Nr. 103; vgl. auch Ponsold, Gerichtliche Medizin, 2. Aufl. 1957, S. 150; 422; Handwörterbuch der Kriminologie von Elster-Lingemann, Bd. I, S. 676, 681).
Wenn auch die Fälle, in denen aufgrund einer solchen Veranlagung die Zurechnungsfähigkeit voll aufgehoben ist, selten sein werden, musste das Urteil doch in vollem Umfang aufgehoben werden, da diese Möglichkeit nicht ohne weiteres von vornherein ausgeschlossen werden kann.