Revision in Beleidigungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung wegen schwebendem Verfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 584/54
- Datum
- 24.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer muss nicht zwingend einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen, wenn sie ein vorhandenes Gutachten gewürdigt hat und auf dieser Grundlage aus tatsächlichen Gründen zu einer abweichenden Bewertung der Schuldfähigkeit gelangt.
Eine krankhafte bzw. abartige geschlechtliche Triebveranlagung führt nicht automatisch zum Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB; die Schuldfähigkeit ist anhand konkreter Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zu prüfen.
Actio libera in causa begründet Verantwortlichkeit, wenn der Täter durch sein vorangegangenes Verhalten ein verantwortliches Zusammentreffen herbeiführt oder vermeidbare Umstände schafft, die die Begehung der Tat ermöglichen.
Ist wegen eines in einem anderen Verfahren noch nicht abschließend entschiedenen Prozesses unklar, ob die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes (Amnestie) oder die Bemessung der Gesamtstrafe betroffen ist, ist das Urteil aufzuheben und über Verbindung oder Aussetzung bis zur endgültigen Klärung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Dr. theol. Günter B. aus M. R., geboren am █████ in H.-y/Rhld., wegen Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. P. in der Verhandlung, Staatsanwalt S. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Juni 1954 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte während seiner Tätigkeit als evangelischer Geistlicher in B. bei Kr. mehrfach jugendliche Angehörige seiner Jungschar veranlasst, sich von ihm an das nackte Gesäß fassen zu lassen. Im April 1952 schied er aus dem Kirchendienst aus. Wegen der ihm zur Last gelegten Verfehlungen und eines im Sommer 1953 in Essen vorgekommenen ähnlichen Falles wurde er im Dezember 1953 vom Schöffengericht in Bad Kreuznach – 4 Js 26/53 – zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Auf seine Berufung hat ihn das dortige Landgericht am 6. Juli 1954 in einem Fall freigesprochen. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen zwei Verbrechen nach § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen drei weiterer Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt ist. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat dieses Urteil wegen Verfahrensverstoßes aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Eine erneute Entscheidung ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Kirchendienst fand der Beschwerdeführer alsbald bei einer Buchhandlung in E.-R. Beschäftigung als Volontär und Buchhändler-Lehrling. Sein Arbeitsplatz befand sich im Keller. Er hatte unter anderem die Botengänge der in der Buchhandlung beschäftigten Jugendlichen einzuteilen. Während dieser Zeit machte er im Sommer 1952 zunächst bei dem Laufburschen Klaus T. Annäherungsversuche. Einmal griff er dem Jungen, der eine kurze Hose trug, an dessen nackte Oberschenkel, ein andermal beklopfte er diese. ███ ███ daraufhin seine Tätigkeit auf. Dem kurz danach eingestellten Artur ███ griff der Beschwerdeführer in drei Fällen an die Oberschenkel und durch die Hose an das nackte Gesäß. Die Strafkammer hat in beiden Fällen ███████ und ████ den Tatbestand der tätlichen Beleidigung als erfüllt angesehen. Im Fall K. hat das Landgericht das Verfahren mangels rechtzeitigen Strafantrages eingestellt. Im Übrigen wurde der Angeklagte wegen Beleidigung des Artur E. zu einer Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beschwerdeführers, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt.
1. Eine Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 kommt, soweit der Angeklagte verurteilt ist, zur Zeit nicht in Betracht (vgl. Nr. 5).
2. Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht verletzt. Der von der Strafkammer als Sachverständiger gehörte Therapeut Dr. med. Gr. war nach den Urteilsgründen zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte – sein Patient – habe zwar die erforderliche Einsichtsfähigkeit besessen, er sei jedoch zur Zeit der Taten nicht fähig gewesen, sich dem Drang seines krankhaften, abartigen Geschlechtstriebs zu widersetzen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB seien also bei ihm gegeben gewesen. Der Tatrichter hat diese Darlegungen gewürdigt, sich ihnen jedoch nicht angeschlossen. Er ist der Auffassung, der Beschwerdeführer sei bei Anspannung seiner bei anderen Gelegenheiten bewiesenen erheblichen Willenskräfte in der Lage gewesen, seinem Trieb zu widerstehen und nach seiner besseren Einsicht zu handeln. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn sie dem Gutachten des Dr. Gr. nicht folgen wollte, dies um so weniger, als die Nervenklinik der Universität Mainz in ihrem schriftlichen, fachärztlichen Gutachten vom 28. Mai 1953 die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die ihm in dem anderen Verfahren zur Last gelegten Verfehlungen voll bejaht hatte, also sogar für eine Zeit, zu der er noch nicht in therapeutischer Behandlung stand. Die Verteidigung hatte zwar in der Schutzschrift vom 29. März 1954 auf eine etwaige Begutachtung durch die Universität Tübingen oder Heidelberg hingewiesen, es jedoch grundsätzlich dem Gericht überlassen, ob dieses sich dem Gutachten des Dr. Gr. anschließen werde.
Bei dieser Sachlage konnte sich das Landgericht – eine Jugendschutzkammer – die erforderliche Sachkunde zutrauen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu beurteilen, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören (vgl. auch BGHSt 2, 14, 16; BGH 4 StR 707/52 vom 20. August 1953; BGH JR 1955, 104).
3. Auch der Schuldspruch als solcher unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
a) Der Tatbestand der Beleidigung ist, entgegen dem Hinweis der Revision, auch nach der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen.
b) Eine Verletzung des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB tritt in den Darlegungen der Strafkammer gleichfalls nicht zutage. Sie hat nicht verkannt, dass auch abartige, geschlechtliche Triebhaftigkeit auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne dieser Vorschrift beruhen kann (RGSt 73, 121, 122; BGH 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955 im Fall eines sogenannten Struktur-Homosexuellen; 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955; im Grundsatz a. M. Lange, Gerichtliche Psychiatrie 239; Esser, Abwege des Menschen 222). Das Landgericht geht aber weiter von der Grundauffassung aus, dass es sich hierbei um Ausnahmefälle handeln kann. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter legt sodann, unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen, des Werdegangs, der Persönlichkeit und der Einlassung des Angeklagten, dar, dass er trotz seiner abartigen Triebrichtung bei Anspannung seiner erheblichen Willenskräfte dem Drang zu unzüchtigen Berührungen jeweils imstande war, zu widerstehen. Damit hat die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen verneint, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten auch nur erheblich im Zeitpunkt der Taten ausgeschlossen oder beeinträchtigt war. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler.
Das Landgericht führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer ein verantwortliches Zusammentreffen mit Jugendlichen hätte vermeiden müssen und dass er auf jeden Fall aus dem Gesichtspunkt der „actio libera in causa“ verantwortlich sei. Hierbei handelt es sich um Hilfserwägungen, die, selbst wenn sie bedenklich sind (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1316), den Bestand des Urteils nicht in Frage stellen.
4. Der Schuldspruch ist auch im Übrigen nicht angreifbar. Die abartige Veranlagung des Angeklagten ist strafmildernd berücksichtigt.
5. Das Urteil kann indes aus folgendem Grunde nicht bestehen bleiben: Obwohl die abgeurteilte Tat vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen ist und die verhängte Freiheitsstrafe sich innerhalb des Rahmens des § 10 Abs. 2 StrFG hält, ist eine Einstellung durch den Senat nicht möglich. Es steht zur Zeit nicht fest, ob das in Bad Kreuznach anhängige Verfahren mit einem Schuldspruch enden wird, welche Strafe dort erkannt werden und bejahendenfalls, ob die nach § 11 Abs. 1 StrFG maßgebliche Höhe der Gesamtstrafe oder die Summe der Einzelstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen die Amnestiegrenze der Freiheitsstrafe überschreiten wird. Deshalb muss das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen (BGHSt 4, 287 ff., 290) aufgehoben werden.
Der Tatrichter wird zu erwägen haben, ob das bei ihm schwebende Strafverfahren nach § 4 StPO mit dem in Bad Kreuznach anhängigen Verfahren verbunden werden kann (BGHSt 4, 152, 153). Dazu bedürfte es allerdings der Entscheidung des hierfür funktionell zuständigen Strafsenats des Bundesgerichtshofs (§ 4 Abs. 2, zweiter Halbsatz StPO). Sollte sich eine Verbindung nicht erreichen lassen, wäre das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Strafprozesses auszusetzen (BGH 4 StR 179/54 vom 16. Dezember 1954).
| Dr. Augustin | Krumme | Haager | |||
| Engels | Seibert |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 365/54 · 18.01.1955Revision: Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Sexualdelikten unzureichend – Teile aufgehoben
- BGH · 1 StR 475/54 · 08.02.1955BGH: Naturwidrige Triebhaftigkeit als mögliche krankhafte Störung i.S.v. §51 StGB, Rückverweisung
- BGH · 4 StR 707/52 · 20.08.1953Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen § 176 StGB verworfen
- BGH · 4 StR 179/54 · 16.12.1954Revision aufgehoben: Prüfung des Straffreiheitsgesetzes und Teilverfall der Bestechungssumme