Revision: Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei Sexualdelikten unzureichend – Teile aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 365/54
- Datum
- 18.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Handlungen bestimmt die zuerst verwirklichte, schwerere Strafvorschrift den rechtlichen Charakter des Gesamtgeschehens; offensichtliche Fehler im Schuldspruch kann das Revisionsgericht nach § 354 StPO berichtigen.
Für die Anwendbarkeit des § 51 StGB hat der Tatrichter zunächst festzustellen, ob zum Tatzeitpunkt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Bewusstseinsstörung oder eine Geistesschwäche vorlag; diese Feststellung ist Voraussetzung für die weitergehende Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit.
Bei der Prüfung der verminderten Steuerungs- oder Willensfähigkeit infolge abnormer Persönlichkeitsveranlagung ist nicht allein die Triebstärke maßgeblich, sondern die Gesamtanlage und charakterliche Struktur des Täters sind zu berücksichtigen.
Routinierte, planmäßige oder raffinierte Tatbegehung schließt eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht aus; der Tatrichter muss insoweit konkrete Feststellungen treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 19. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Ewald Otto Z. ———) aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 2.24. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. Mai 1954 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB entfällt, ferner im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, in einem weiteren Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 175a Nr. 3 StGB und mit fortgesetztem Vergehen nach § 175 StGB, und in vier Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und mit fortgesetztem Vergehen nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beantragt die Aufhebung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch, rügt aber nur die Verletzung des § 51 Abs. 2 StGB, die Versagung mildernder Umstände und das Strafmaß selbst. Sie ist zum Teil begründet.
1. Zum Schuldspruch ist nur zu beanstanden, dass die Jugendschutzkammer in den Fällen I und III bis VIII Tateinheit zwischen § 175a Abs. 1 Nr. 3 und § 175 StGB angenommen hat. Wenn in fortgesetzter Handlung zunächst der Tatbestand des § 175a Abs. 1 Nr. 3 und durch spätere Einzelakte nur noch der des § 175 verwirklicht wird, bestimmt ausschließlich die erstere Vorschrift den rechtlichen Charakter der Handlung (Urteil des Senats vom 3. Juli 1951 – 2 StR 213/51). Insoweit bedarf es aber keiner Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Das Revisionsgericht konnte ihn nach § 354 StPO berichtigen.
2. Das Urteil muss aber im Strafausspruch aufgehoben werden, weil seine Feststellungen nicht ausreichen, um die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB einwandfrei auszuschließen.
Das Landgericht schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen an, wonach der Angeklagte seiner Persönlichkeit nach durch und durch abartig veranlagt, durch Psychopathie seiner Vorfahren väterlicherseits erblich belastet und als konstitutioneller Außenseiter „von der Natur sozusagen zum Homosexuellen geschaffen“ worden ist. Der Angeklagte wird als das klassische, zugleich aber tragische Beispiel eines Strukturhomosexuellen reinster Ausprägung geschildert, der niemals auch nur die geringste heterosexuelle Neigung verspürt hat und von vollendeter psychischer Impotenz gegenüber dem weiblichen Geschlecht ist. Das normale sexuelle Empfinden ist ihm so fremd, „wie dem Blinden das Farberlebnis“, auf der anderen Seite hat bei ihm die Fähigkeit zur Triebentwicklung und Triebbetätigung zu einem sein ganzes Leben überschattenden Gewissenskonflikt führen und eine seelische Situation herbeiführen müssen, in die er schicksalhaft und unverschuldet hineingeraten ist. Perversion ist bei dem Angeklagten Wesensbestandteil seiner Persönlichkeit, eine Art zweites Ich, das sich nicht nur in Abnormitäten des Trieblebens, sondern auch „in der gesamten charakterlichen Grundhaltung manifestiert“. Die Tatsache aber, dass der Angeklagte bis zum 42. Lebensjahr die Pubertät besessen hat, „seine homosexuelle Anlage zu beherrschen und sie als Jugendführer und Seelsorger zu sublimieren“, beweist nach Ansicht des Landgerichts und des Sachverständigen, dass er einen so hohen Grad sittlicher Einsichts- und Willensfähigkeit besitze, dass seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 zu bejahen sei. Außerhalb des Rahmens des § 51 könne aber die abartige Veranlagung des Angeklagten, die möglicherweise zu einer keinesfalls erheblichen Verminderung der Willensfähigkeit geführt habe, gewertet werden.
a) § 51 StGB geht in beiden Absätzen zunächst davon aus, dass beim Täter zur Zeit der Tat eine Bewusstseinsstörung, eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche bestand. Um die in dieser Vorschrift zu Gunsten des Täters vorgesehenen Rechtsfolgen auszuschließen, muss der Tatrichter also zuerst prüfen, ob einer dieser Fälle abnormer Geistesbeschaffenheit gegeben ist. Wird diese Frage verneint, so erübrigt sich die Prüfung, ob zur Zeit der Tat die Fähigkeit des Täters fehlte oder erheblich vermindert war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Wird sie bejaht, so bildet sie einen wesentlichen Ausgangspunkt für die dann folgende Prüfung der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit. Zu jener Ausgangsfrage enthält das Urteil keine Feststellungen. Sie sind jedoch unentbehrlich, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter vom richtigen Begriff der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist (RG DJ 1939, 869 Nr. 1). Krankhaft sind alle Störungen, welche die Fähigkeit zur Bildung des Willens durch die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Auch naturwidrige Geschlechtstriebhaftigkeit kann eine solche krankhafte Störung sein (RG 73, 121; RG HRR 1936, 1463; RG DR 1940, 1277, mit Anmerkung von Mezger; Schönke-Schröder II, 1b zu § 51 StGB). Es lässt sich nicht ausschließen, dass im vorliegenden Falle eine zu enge Auslegung des Begriffs der „krankhaften Störung der Geistestätigkeit“ auch die Prüfung der Frage beeinflusst hat, ob der Angeklagte imstande war, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, oder die Fähigkeit hierzu erheblich vermindert war. Die Unklarheit des biologischen Ausgangspunktes führt z. B. auch dazu, dass das Landgericht die „Willensfähigkeit“ des Angeklagten mit der Begründung bejaht, dass er in „routiniert und raffiniert wirkender“, stets gleichartiger Begehungsweise nach einem wohl durchdachten Plane gehandelt hat (UA 21/22). Diese Feststellung kann zwar ein Handeln im sog. „Affektsturm“ ausschließen, der von der Rechtsprechung unter Umständen als „Bewusstseinsstörung“ im Sinne des § 51 StGB behandelt wird, hier aber nicht in Betracht kommt. Routiniert, raffiniert und planmäßig kann aber auch ein Täter handeln, dem infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit die Einsichts- oder die Hemmungsfähigkeit fehlt oder erheblich vermindert ist.
b) Für die Prüfung der „Willensfähigkeit“ im Sinne der Fähigkeit, seiner Unrechtseinsicht entsprechend zu handeln, hält das Landgericht die Frage der Triebstärke für „im Rahmen des § 51 StGB allein maßgeblich“ (UA 21) und fasst das Ergebnis seiner weiteren tatsächlichen Feststellungen dahin zusammen, es könne keine Rede davon sein, dass der Angeklagte „einem starken Trieb unterlegen“ sei (UA 23). Diese Auffassung ist zu eng. Die Strafkammer hat den Angeklagten vorher als „Strukturhomosexuellen reinster Ausprägung“ gekennzeichnet, dessen „Perversion“ Wesensbestandteil seiner Persönlichkeit, eine Art zweites Ich ist, das sich nicht nur in Abnormitäten des Trieblebens, sondern auch in der gesamten charakterlichen Grundhaltung manifestiert. Bei einem so in seinen tiefsten Wesensgrundlagen abartigen Menschen handelt es sich „im Rahmen des § 51 StGB“ nicht nur um die Frage, ob sein Geschlechtstrieb von übernormaler oder normaler Stärke ist, sondern vor allem darum, ob dieser Angeklagte trotz seiner abartigen charakterlichen Veranlagung imstande war, gegenüber seinem Geschlechtstriebe, mag er auch nur von normaler Stärke sein, die erforderlichen Hemmungen einzuschalten, oder ob diese Fähigkeit durch seine Gesamtanlage wesentlich herabgesetzt ist. Hierbei kann es von Bedeutung sein, ob der Angeklagte zu dem femininen Typ der echten Homosexuellen gehört, der sich in erotischer Beziehung einem Manne gegenüber verhält wie eine Frau. Dieser Typ weist oft weibisch-weichliche Willensqualitäten auf.
In diese Richtung deutet die Tatsache, dass sich der Angeklagte bei seinen Straftaten vielfach der Rolle einer Frau beim Geschlechtsverkehr angepasst hat, so z. B. gegenüber Günter (Fall II, 1), gegenüber Horst [REDACTED] (Fall III, 2; S UA), gegenüber Herbert [REDACTED] (Fall V, 2 a. E.), gegenüber Helmut [REDACTED] (Fall VI, 1), gegenüber Günter (Fall VII, 4), gegenüber [REDACTED] (Fall [REDACTED], 2 und 3).
3. Einer solchen die Persönlichkeit umfassenden Prüfung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten durfte sich die Strafkammer auch nicht darum für enthoben halten, weil dem Angeklagten nach ihrer Feststellung das ernsthafte Bestreben fehlte, seine Veranlagung willensmäßig zu beherrschen (UA 22). Mit dieser Feststellung ist die Frage nicht beantwortet, ob dieses mangelnde Streben nach Beherrschung seiner Triebe auf einer schweren charakterlichen Abartigkeit des Angeklagten beruht. Eine von der Gesamtanlage her erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit des Angeklagten lässt sich schließlich auch nicht mit dem Hinweis auf die Umstände ausschließen, die seine Tat besonders verabscheuungswürdig machen, wie die Wahl des Tatorts in zahlreichen Fällen und die gleichzeitige Beteiligung mehrerer Jungen an den unsittlichen Handlungen, auch nicht durch das Werturteil, dass sein Handeln gewissenlos war.
Da diese von Denkfehlern nicht freien Erwägungen das Landgericht erkennbar mit veranlasst haben, die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB abzulehnen, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Zurückverweisung an das Landgericht Düsseldorf beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Werner | Dr. Schalscha |