Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Prüfung des Straffreiheitsgesetzes und Teilverfall der Bestechungssumme

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 179/54
Datum
16.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts wegen unzureichender Prüfung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er stellt klar, dass anhängige Verfahren bei der Bildung der Gesamtstrafe zu verbinden sind. Zudem begrenzt der Senat die mögliche Verfallserklärung auf den tatsächlich zurückgegebenen Betrag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes ist anhand der Höhe der Gesamtstrafe zu prüfen; hierfür sind dem Tatrichter bekannte, noch nicht rechtskräftige oder anhängige Verfahren zu verbinden oder das Verfahren auszusetzen.

2

Die Verfallserklärung nach § 335 StGB erfasst nur das beim Empfangenden befindliche Empfangene oder dessen Wert; gegenüber dem Bestechenden kommt Verfall nur insoweit in Betracht, als das Empfangene an ihn zurückgegeben worden ist.

3

Der Tatrichter darf einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 2 StPO ablehnen, wenn er die zur Entlastung behaupteten Tatsachen ausnahmsweise als wahr unterstellt und daraufhin keine Beweiserhebung für erforderlich hält.

4

Zur Verurteilung wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) genügt die Überzeugung, dass der Täter die besondere Pflichtstellung des Empfängers kannte und sich dessen pflichtwidrigem Verhalten bewusst war.

5

Auch wenn frühere Geldstrafen die Abschreckungswirkung in Frage stellen, ist in jedem Fall eigenständig zu prüfen, ob Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff. StGB geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 8. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Drogisten Heinz ███ aus ███, geboren ██████ 1915 in ████, wegen aktiver Bestechung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Krumme, Bundesrichter, Vorsitzender,

Dr. Engels, Bundesrichter,

Dr. Hille, Bundesrichter,

Dr. Seibert, Bundesrichter,

Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 8. Januar 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Bestechung nach § 333 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen verurteilt worden. Der Wert der Bestechungssumme in Höhe von 1.300 DM ist für den Staat verfallen erklärt worden.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte betrieb in der Zeit vom Herbst 1947 bis 1951 eine Großhandlung in Drogen und Arzneimitteln und seit 1949 auch in Spirituosen. Er stand bis Anfang 1949 mit der Rheinisch-Westfälischen Bank in Soest in Geschäftsverbindung. Nachdem diese Bank ihm die Diskontierung eines Wechsels abgelehnt hatte, nahm er Geschäftsbeziehungen mit der „Sparkasse der ländlichen Gemeinden der Soester Börde“ in Soest auf. Bereits nach kurzer Zeit kam es zu erheblichen Kontoüberziehungen durch den Angeklagten, die der Sparkassendirektor ███████, mit dem er allein verhandelte, ohne Genehmigung des Sparkassenvorstandes zuließ. Der Angeklagte geriet in der Folgezeit in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die ███ durch weitere Kreditgewährungen ständig zu überbrücken suchte. Als dieser im Frühjahr 1950 weitere Kontoüberziehungen verweigerte, versprach ihm der Angeklagte, falls er ihm weiteren Kredit gewähre, eine Gewinnbeteiligung von 5 Pfennig je 1 DM an seinem Umsatz von Spirituosen, die er von der Firma ████████████ in Ellewiek bei Vreden bezog. Dieses Angebot nahm ███ an und ließ in der Folgezeit weitere Überziehungen auf dem Konto des Angeklagten zu, so dass dieses zeitweise einen Debetsaldo bis zu 50.000 DM aufwies, obwohl der Vorstand der Sparkasse die Kreditsumme von anfänglich 3.000 DM im November 1950 auf einen Höchstbetrag von 10.000 DM festgesetzt hatte. In der Zeit vom Juni bis Ende Dezember 1950 zahlte der Angeklagte auf Grund der Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung an den Direktor █████████ allein mindestens 1.300 DM. Die Zahlungen liefen nicht durch den Geschäftsgang der Sparkasse, wurden nicht verbucht und von dem Angeklagten stets in dem Dienstzimmer des █████ in bar geleistet.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Strafrechts gerügt.

I. Die Voraussetzungen des § 2 StFG 1954 sind für die hier abgeurteilte Straftat an sich gegeben. Die vor der Tat vom Angeklagten erlittenen Strafen sind lediglich Geldstrafen, so dass sie der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 StFG).

Wie jedoch das Urteil ergibt, waren zur Zeit seines Erlasses zwei weitere Strafverfahren gegen den Angeklagten anhängig. Im September 1949 hatte er sich eines Betruges gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft schuldig gemacht. Das wegen dieser Tat ergangene Urteil war zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig (2 Ms 307/52 StA Arnsberg). Außerdem schwebte ein Betrugsverfahren (2 Ms 307/52 StA Arnsberg) wegen einer Ende 1950 oder Anfang 1951 erfolgten Sicherungsabtretung fingierter Forderungen an die Sparkasse in Soest. Sämtliche Taten waren hiernach vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 begangen. Im Hinblick hierauf konnte das Verfahren nicht eingestellt werden. Zur Zeit steht nicht fest, ob die weiteren Verfahren mit einem Schuldspuch enden und bejahendenfalls zu welchen Einzelstrafen sie führen werden. Hiervon hängt jedoch die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes ab, weil es nach § 11 Abs. 1 auf die Höhe der Gesamtstrafe oder die Summe der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen ankommt. Die Grundsätze des Absatzes 3 sind bei der Bildung einer Gesamtstrafe für vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangene, nach ihrer Art sämtlich amnestiefähige Straftaten nach Absatz 1 nicht anzuwenden (BGH 6 StR 29/54 vom 25. November 1954; 4 StR 823/52 vom 8. September 1954). Der Tatrichter muss deshalb die weiter anhängigen, sofern ihm bekannten Verfahren miteinander verbinden. Sollte das Hauptverfahren in einer Sache noch nicht eröffnet sein, ist das bei Gericht anhängige Verfahren zwecks späterer Verbindung auszusetzen. Bei inzwischen bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren muss die Vorschrift des § 79 StGB beachtet werden (BGHSt 4, 288 ff.). Zur Nachholung dieser Prüfung musste das Urteil aufgehoben werden. Sollte das Gericht in der neuen Verhandlung zur Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes gelangen, so hätte es zu berücksichtigen, dass die in § 335 StGB vorgeschriebene Verfallserklärung des Empfangenen oder dessen Wertes hierdurch nach § 13 StFG nicht berührt wird.

Das Gericht wird jedoch berücksichtigen müssen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechende Verfallserklärung sich nicht ohne weiteres auf die ganze Bestechungssumme beziehen muss. Nach dem Sinn und der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ist das „Empfangene (oder dessen Wert)“ von der Verfallserklärung dort zu erfassen, wo es sich befindet. Dagegen soll der Bestechende nicht schlechthin eine Vergütung leisten, die dem Wert des von ihm hingegebenen Bestechungsmittels entspricht (RGSt 54, 216 f.). Hiernach ist die Verfallserklärung gegen den zu erlassen, der das Bestechungsmittel in Händen hat. Gegenüber dem Bestechenden kann sie daher nur insoweit erfolgen, als das Empfangene oder dessen Wert an ihn zurückgegeben worden ist. Nach den Feststellungen des Urteils sind von dem bestochenen Sparkassenleiter nur 1.000 DM an den Angeklagten zurückgegeben worden. Nur in dieser Höhe kann daher die Verfallserklärung ausgesprochen werden.

II. a) Die Rüge der Verletzung des § 136 StPO ist von der Revision nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

b) Die weitere Rüge, das Gericht habe den Beweisantrag der Verteidigung unberechtigterweise abgelehnt, ist unbegründet. Der Antrag ging dahin, „den Amtsgerichtsrat ██████████ und den Anstaltsarzt █████████ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft körperlich und geistig in einer derart schlechten Verfassung gewesen ist, dass die Möglichkeit besteht, dass er seinerzeit in seiner geistigen Aufnahmefähigkeit gehemmt war.“ Das Gericht war nach § 244 Abs. 2 StPO befugt, den Antrag abzulehnen, indem es die Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, als wahr unterstellte. Es ist nicht zutreffend, dass es sich mit jener Unterstellung in Widerspruch gesetzt habe. Sie konnte entsprechend der im Beweisantrag enthaltenen Behauptung nur den Sinn haben, es bestehe nach den allgemeinen Beobachtungen während der Untersuchungshaft die Möglichkeit, dass der Angeklagte auch am Tage seiner Vernehmung in seiner geistigen Aufnahmefähigkeit gehemmt war. Dem steht die auf Grund der Bekundung der Zeugen ████████████ getroffene bestimmte Feststellung, dass der Angeklagte während der Dauer der Vernehmung tatsächlich in der Lage gewesen ist, ihr zu folgen, nicht entgegen. Auf ihrer Grundlage konnte das Gericht auch irrtumsfrei zu dem Schluss kommen, dass die Haftpsychose, unter der der Angeklagte nach den Bekundungen der gleichen Zeugen gelitten haben soll, nicht einen solchen Grad erreichte, dass er bei der Vernehmung geistig nicht aufnahmefähig war.

III. a) Zu Unrecht macht der Beschwerdeführer geltend, die Merkmale des inneren Tatbestandes des § 333 StGB seien nicht ausreichend festgestellt. Nach der Überzeugung des Landgerichts wusste er, dass der Direktor ███ sich in einer Dienststellung befand, die ihm ein besonderes Verhalten zur Pflicht machte, er hielt ihn nicht für eine Privatperson. Daraus konnte es rechtsirrtumsfrei den Schluss ziehen, dass ihm die Beamteneigenschaft des ██ bekannt war. Die im Urteil enthaltene Wendung, dem Angeklagten sei auf Grund seiner „langjährigen Geschäftsbeziehungen“ mit der Sparkasse die Beamteneigenschaft des Direktors bekannt gewesen, ist allerdings nicht völlig zutreffend. Sie steht mit den Urteilsfeststellungen nicht in Einklang, nach welchen der Angeklagte diese Geschäftsbeziehungen erst Anfang 1949 aufgenommen hat und die Provisionszahlungen in die Zeit von Juni bis Dezember 1950 fielen. Offensichtlich hat das Gericht indes lediglich einen unrichtigen Ausdruck gewählt, indem es statt von „längeren“ Geschäftsbeziehungen von langjährigen Geschäftsbeziehungen gesprochen hat. Hierdurch hat es sich in seiner Beweiswürdigung jedoch ersichtlich nicht beeinflussen lassen, da die Zeit, während welcher die Geschäftsbeziehungen bestanden, eindeutig aus dem Urteil hervorgeht.

b) Auch die weitere Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe im Bewusstsein gehandelt, dass die von ██████ gewährten Kontoüberziehungen seinen Pflichten als Sparkassendirektor zuwiderliefen, geben zu Bedenken keinen Anlass. Dass ████████ die Einräumung weiterer Kredite nicht unter Hinweis auf die darin liegende Pflichtwidrigkeit, sondern wegen der Abtretung fingierter Forderungen als Sicherheit verweigerte, steht dem nicht entgegen.

c) Die Begründung, mit welcher die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27b StGB abgelehnt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht kommt zu der Überzeugung, dass der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden könne, weil der Angeklagte früher bereits zu Geldstrafen verurteilt worden sei, sein Verhalten auch nicht mit einer wirtschaftlichen Notlage zu entschuldigen und besonders verantwortungslos sei. Hierin ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.

Die Urteilsfeststellungen mussten sonach bestehen bleiben (BGHSt 4, 290).

IV. Sollte das Gericht zu einer Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht gelangen, so wird es auch zu der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 23 ff. StGB Stellung zu nehmen haben. Seine Überzeugung, dass Geldstrafen auf den Angeklagten keinen Eindruck mehr machen, enthebt es nicht einer selbständigen Prüfung, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zu gewähren sei. Es kann zu dem Ergebnis kommen, dass der Strafzweck durch Zahlung einer Geldstrafe nicht erreicht werde, die sofortige Vollstreckung der Freiheitsstrafe aber nicht für geboten erachtet, sondern deren Verhängung, also den in der Möglichkeit der Vollstreckung während des Laufes der Bewährungsfrist liegenden Zwang, als ausreichend ansehen, um ein gesetzmäßiges Verhalten des Täters herbeizuführen (RGSt 59, 52).

KrummeEngelsLang-Hinrichsen
HilleSeibert

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