Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben; Zurückverweisung wegen Belehrungs- und Würdigungsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 823/52
Datum
25.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt; die Revision rügt Verfahrensverstöße und sachliche Fehler. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil der Beschuldigte nicht über die Möglichkeit der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids belehrt wurde und eine nachträgliche Protokollberichtigung nicht berücksichtigt werden darf. Zudem bestehen Zweifel an der objektiven Falschheit der Aussage wegen Aufrechnung von Vorschüssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn in Anklage und Eröffnungsbeschluss Meineid behauptet wird, muss das Gericht den Beschuldigten in der Hauptverhandlung darauf hinweisen, dass auch eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids möglich ist (§ 265 Abs. 1 StPO).

2

Ein nachträglicher Berichtigungsbeschluss kann dem mit voller Beweiskraft versehenen Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO) nicht entgegengehalten werden; das Protokoll bleibt maßgeblich.

3

Die objektive Mehrdeutigkeit einer beschworenen Aussage begründet nicht allein den Vorwurf der Fahrlässigkeit; für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids ist eine objektiv falsche und erkennbar fehlerhafte Aussage erforderlich.

4

Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben des Vollstreckungsrichters, den Schwörenden über den Umfang der Offenbarungspflicht zu belehren; fehlt eine solche Belehrung und hatte der Schwörende keine Zweifel, kann das Ausbleiben einer Nachfrage nicht ohne Weiteres als dessen Verschulden gewertet werden.

5

Bei Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 bestimmt § 11 Abs. 1 StFG die Bedeutung der gebildeten Gesamtstrafe für die Straffreiheit; die in § 11 Abs. 3 StFG niedergelegten Grundsätze finden für vor dem Stichtag begangene, amnestiefähige Taten nach der Rechtsprechung des BGH keine Anwendung.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 7. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Handelsvertreter Friedrich Hermann, geboren am ███ in ████, wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. █████████████████████, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden. Wegen eines weiteren Vergehens der Untreue wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt. Die Revision rügt einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie muss Erfolg haben.

Zur Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist der Senat nicht in der Lage. Nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes kommt es, wenn der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen hat, die einzeln unter das Gesetz fallen, für die Straffreiheit auf die Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe oder die Summe der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen an. Die dem Beschwerdeführer weiter zur Last gelegte Untreue, wegen der das Verfahren noch ausgesetzt ist, wird nicht nur gesetzlich mit einer höheren Strafe bedroht als der fahrlässige Falscheid. Sie enthält nach dem in der Anklageschrift mitgeteilten Ermittlungsergebnis auch den schwereren Unrechtsgehalt; denn dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe seinen Mitarbeiter und Darlehensgeber um einen ihm im Innenverhältnis zur Darlehensilgung zustehenden Betrag von 1065 DM gebracht. Für die Untreue wird das Landgericht deshalb möglicherweise eine höhere Strafe für schuldangemessen erachten, als es für den Falscheid verhängt hat. Demgemäß muss auch mit einer Gesamtstrafe gerechnet werden, die das im § 2 Abs. 1 StFG 1954 zur Begrenzung der Straffreiheit bestimmte Maß überschreitet. Auch die Voraussetzungen des § 3 StFG (Straftaten aus Not) können den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Grundsätze des § 11 Abs. 3 StFG sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung einer Gesamtstrafe für vor dem Stichtag begangene, nach ihrer Art sämtlich amnestiefähige Straftaten auf Grund § 11 Abs. 1 StFG nicht anzuwenden (BGH, 6 StR 29/54 vom 8. September 1954; 4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954).

Straffreiheit für den Falscheid käme mithin auch dann nicht in Frage, wenn die Einsatzstrafe für die Untreue die Amnestiegrenze überschreiten sollte.

2. Das angefochtene Urteil ist jedoch schon auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben. Da Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Beschwerdeführer Meineid zur Last legen, musste er in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen werden, dass er auch wegen fahrlässigen Falscheids bestraft werden könne (§ 265 Abs. 1 StPO). Dies ist nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift, wie die Revision rügt, nicht geschehen. Der erst nach dem Eingang der Revisionsbegründung, mithin nach Erhebung der Verfahrensrüge, ergangene Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 16. Mai 1952 kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber den mit voller Beweiskraft ausgestatteten Protokoll (§ 274 StPO) nicht berücksichtigt werden (BGHSt 2, 125; JZ 1952, 281; vgl. BGHSt 1, 259).

Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Verteidiger selbst in seinem Schlusswort auf die Möglichkeit der Anwendung des § 163 StGB hingewiesen hat. Ohne einen gerichtlichen Hinweis auf diese Bestimmung durfte er annehmen, für das Gericht komme ernstlich nur eine Verurteilung wegen Meineids in Betracht. Er brauchte deshalb trotz der von ihm selbst gegebenen Anregung den Sachverhalt nicht nachdrücklich unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt zu beleuchten (BGH in MDR 1952, 532).

Nach der Sachlage lässt sich auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.

3. Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Falscheids begegnet auch sachlich-rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hat am 13. Juli 1951 im Offenbarungseidverfahren beschworen, er habe zur Zeit in seinem Beruf als Handelsvertreter der Lebensmittelbranche nichts zu tun. Er beziehe Arbeitslosenunterstützung und erhalte von Angehörigen aus der Ostzone Naturalunterstützung. Sonst habe er keinerlei Einnahmen. In Wirklichkeit hatte er kurz vor Leistung des Offenbarungseides die Vertretung der Wurstwarenfabrik ██████ in ███ ████ übernommen. Von Mitte Juni bis September 1951 hat er auch Geschäfte getätigt und Provision verdient. Ihm stand aber keine Forderung zu, weil er einen Vorschuss erhalten hatte, der mit der Provision verrechnet werden sollte. Die Generalvertretung der Firma ██ hatte er schon im Dezember 1950 aufgegeben. Auch für andere Unternehmen war er seit der Eidesleistung nicht mehr tätig.

Das Landgericht sieht die Eidesverletzung in der Angabe des Angeklagten, er habe zur Zeit in seinem Beruf als Handelsvertreter „nichts zu tun“. Den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet es damit, dass der Angeklagte nicht mit dem Richter besprochen habe, ob er die laufenden Provisionseinnahmen auch dann angeben müsse, wenn sie gegen Vorschüsse aufgerechnet würden. Seine Erklärung lasse nämlich erkennen, dass das Gericht „den Umfang der Eidespflicht“ mit ihm erörtert habe.

Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Richtig ist der Ausgangspunkt: Der Schuldner braucht im Offenbarungseidverfahren zwar keine Vermögenswerte anzugeben, die keine Vermögensrechte darstellen, z. B. bloße Erwerbsmöglichkeiten. Vertragliche Ansprüche auf Zahlung von Entgelt für fortlaufende Leistungen muss er aber selbst dann in seinem Vermögensverzeichnis aufführen, wenn sie – wie Provisionsansprüche auf Grund eines Vertreterverhältnisses – erst mit den künftigen Geschäftsabschlüssen entstehen. Sie unterliegen nach § 832 ZPO dem Zugriff der Gläubiger (RGSt 71, 300). Dass der Angeklagte nur in diesem Sinne über den Umfang der Eidespflicht, nicht auch über die Offenbarungspflicht im Falle der Aufrechnung von Forderungen gegen Provisionsansprüche, belehrt worden sein kann, muss den Urteilsgründen entnommen werden; denn andernfalls wäre das Landgericht von seinem Standpunkt aus zur Verurteilung wegen Meineids gekommen.

Widersprüchlich und deshalb denkgesetzlich zu beanstanden sind indes die Ausführungen über den Sinn der vom Angeklagten beschworenen Angaben. Bei der rechtlichen Würdigung hebt das Urteil hervor, die äußere Fassung seiner Aussage lasse sowohl die Auslegung zu, der Angeklagte habe überhaupt nichts mehr zu tun, als auch die, dass er bloß keinen Verdienst mehr habe. Im Rahmen der Strafzumessung weist es dagegen darauf hin, die Erklärung des Angeklagten könne nach ihrer äußeren Form nicht die Meinung aufkommen lassen, dass er noch als Handelsvertreter tätig sei.

Sodann hat die Strafkammer nicht festgestellt, welche der für möglich erachteten Auslegungen dem Willen des Angeklagten entsprach, welche Vorstellung er also selbst mit seinen Worten verband, wie der Zwangsvollstreckungsrichter diese wirklich verstanden hat und wie er sie nach der Vorstellung des Angeklagten verstehen sollte. Nach der Sachlage liegt die Annahme nahe, dass es dem Angeklagten ebenso wie dem Richter nur auf die Einnahmen aus der Vertretertätigkeit ankam. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte angegeben hat, nur vorübergehend zur Zeit in seinem Beruf als Handelsvertreter nichts zu tun zu haben, und dass er sodann abschließend noch einmal hervorhob, er habe sonst keinerlei Einnahmen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zwar von Mitte Juni bis September 1951 gearbeitet, die verdienten Provisionen wurden aber verabredungsgemäß mit einem vom Angeklagten bezogenen Vorschuss verrechnet. Damit erloschen sie rückwirkend im Zeitpunkt ihrer Entstehung (§ 389 BGB). Der Angeklagte hat also wirtschaftlich keine Einnahmen erzielt. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids setzt ebenso wie die Bestrafung wegen Meineids eine objektiv falsche Aussage voraus (RGSt 37, 395; JW 1936, 260 Nr. 17; BGH, 4 StR 433/52 vom 16. April 1953). Diese liegt aber nach der Sachlage nur dann vor, wenn der Angeklagte auch seine Vertretertätigkeit bestreiten wollte oder wenn er wenigstens eine solche Auslegung seiner Worte durch den Zwangsvollstreckungsrichter erkannte und seine Ausdrucksweise trotzdem nicht berichtigte. Die objektive Mehrdeutigkeit einer beschworenen Aussage allein vermag den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht zu begründen.

Es war auch nicht unter allen Umständen Sache des Angeklagten, mit dem Richter näher zu erörtern, ob er auch Provisionsansprüche angeben habe, die gegen Vorschüsse aufgerechnet würden. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vollstreckungsrichters, den Schwörenden über den rechtlichen Umfang der Offenbarungspflicht in jeder Richtung zu belehren. Wenn dem Angeklagten nicht selbst Zweifel darüber kamen – was bisher nicht geprüft worden ist –, kann es nicht als sein Verschulden angesehen werden, dass er den Vollstreckungsrichter nicht danach fragte, ob er auch Ansprüche offenbaren müsse, die sein Schuldner vereinbarungsgemäß sogleich bei ihrer Entstehung durch Aufrechnung mit Gegenforderungen tilgte.

Der Tatrichter wird die Sache zweckmäßigerweise zugleich mit dem Verfahren wegen Untreue verhandeln, damit die Frage der Straffreiheit einheitlich und zuverlässig beurteilt werden kann.

EngelsGrosHille
KrummeDr. Augustin

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