Offenbarungseid: Anwartschaft aus Vorbehaltskauf/Sicherungsübereignung ist anzugeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 294/59
- Datum
- 20.11.1959
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vermögensstücke sind beim Offenbarungseid nur dann nicht anzugeben, wenn ihre Wertlosigkeit nach objektivem Maßstab offensichtlich ist.
Die Beurteilung, ob ein Vermögensrecht für die Vollstreckung aussichtsreich ist, ist nicht Sache des Schuldners; bei Zweifeln ist das Recht im Vermögensverzeichnis anzugeben.
Ein Anwartschaftsrecht aus einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist nicht schon deshalb offensichtlich wertlos, weil der Restkaufpreis dem Zeitwert der Sache entspricht oder ihn übersteigt.
Die Anwartschaft auf Eigentumsrückfall bzw. der Anspruch auf Rückübereignung aus Sicherungsübereignung ist nicht schon deshalb offensichtlich wertlos, weil die gesicherte Forderung (oder ihr Rest) den Zeitwert des Sicherungsguts erreicht oder übersteigt.
Für die Angabepflicht kommt es nicht auf die augenblickliche Verwertbarkeit des Rechts mit Überschuss an, sondern darauf, ob das Recht als solches im Zeitpunkt der Eidesleistung einen (nicht offensichtlich ausgeschlossenen) Wert darstellt.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Kaufmann Fritz ███ aus ████████, geboren am ███████ ████ in ████, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. November 1959
Leitsatz
a) Die Anwartschaft des Käufers auf Erwerb des Eigentums an einer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauften Sache ist nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides der Restkaufpreis dem Zeitwert der Sache gleichkommt oder ihn übersteigt; sie ist daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben.
b) Die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall des Eigentums oder sein Anspruch auf Rückübereignung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände bei Tilgung der gesicherten Forderung sind nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides die gesicherte Forderung oder ihr Rest dem Zeitwert des übereigneten Gegenstandes gleichkommt oder ihn übersteigt; sie sind daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben.
Tenor
a) Die Anwartschaft des Käufers auf Erwerb des Eigentums an einer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauften Sache ist nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides der Restkaufpreis dem Zeitwert der Sache gleichkommt oder ihn übersteigt; sie ist daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben.
b) Die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall des Eigentums oder sein Anspruch auf Rückübereignung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände bei Tilgung der gesicherten Forderung sind nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides die gesicherte Forderung oder ihr Rest dem Zeitwert des übereigneten Gegenstandes gleichkommt oder ihn übersteigt; sie sind daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben.
Gründe
1) Der Angeklagte hat vor dem Vollstreckungsrichter des Amtsgerichts Stuttgart den Offenbarungseid nach § 807 ZPO geleistet, obwohl in dem Verzeichnis nach auf Abzahlung gekauften und nach zur Sicherung übereigneten Sachen gefragt war, erwähnte er dabei wissentlich nicht:
ein Behelfsheim, das er seinem Schwiegersohn wegen einer Darlehensforderung, und eine „keineswegs wertlose“ Opel-Kapitän-Hinterachse, die er einem anderen Gläubiger übereignet hatte, einen auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauften, noch nicht vollständig bezahlten LKW Marke „Faun“, den er einer Firma sicherungshalber übereignet hatte, einen auf Abzahlung erworbenen Silo-Zementanhänger, den er nacheinander zwei Gläubigern sicherungsübereignet hatte, einen auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauften, noch nicht vollständig bezahlten Zement-Transport-Kessel.
Das Schöffengericht Stuttgart hat den Angeklagten deswegen wegen Meineids zu 10 Monaten Gefängnis und 2 Jahren Ehrverlust verurteilt. Seine Berufung hat die III. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart verworfen. Das Oberlandesgericht wollte die Revision zum Schuldspruch als unbegründet verwerfen; es meint, der Angeklagte habe seine Anwartschaftsrechte auf die unter Eigentumsvorbehalt gekauften und von ihm sicherungsübereigneten Sachen offenbaren müssen. Es sieht sich hieran durch die Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1958 (GA 1958, 53) und vom 2. April 1957 (5 StR 97/57) gehindert.
Beide Entscheidungen gehen davon aus, dass wertlose Vermögensstücke beim Offenbarungseid nicht angegeben werden müssen.
In dem erstgenannten Urteil heißt es:
„Der Anspruch des Schuldners auf Rückübereignung einer Sache, die er einem anderen zur Sicherung übereignet hat, ist aber in aller Regel für den Gläubiger ohne jeden Vermögenswert, wenn die Rückübertragung von der Zahlung eines Schuldbetrages abhängt, der höher ist als der Erlös, der bei Verwertung der Sache im denkbar günstigsten Falle erzielt werden könnte.“
In dem Urteil vom 2. April 1957 (5 StR 97/57) legt der Bundesgerichtshof zur Frage der Offenbarungseidspflicht bei unter Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenständen dar:
„Ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einem (unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauften) solchen (Marken-)Gerät ist wirtschaftlich völlig wertlos, solange der Käufer noch annähernd so viel oder gar mehr zu zahlen hat, als dem gegenwärtigen Ladenpreis entspricht.“
Das Oberlandesgericht führt hierzu aus:
„Wie der allgemeine Hinweis im erstgenannten Urteil, Ähnliches gelte für den Fall einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache, zeigt, will der Bundesgerichtshof im Falle des Kaufs unter Eigentumsvorbehalt den auf Markengeräte zugeschnittenen Leitsatz ersichtlich nicht auf diese beschränkt wissen. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung gilt auch für Autos und deren Zubehör, wie sie im Falle des Angeklagten hier in Frage stehen.“
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass es das Urteil des Landgerichts aufheben müsste, wenn es der Rechtsansicht des 5. Senats folge, weil der Sachverhalt nicht unter den in den beiden Entscheidungen des 5. Strafsenats aufgeführten Gesichtspunkten subsumiert werden könne. Es will jedoch von der Rechtsansicht des 5. Senats abweichen und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen zur Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
In der Sache selbst tritt der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
Mit Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Zweck des Offenbarungseides, dem Gläubiger einen umfassenden Überblick über die Vermögenslage des Schuldners zu verschaffen, gefährdet würde, wenn dem Schuldner im Einzelfall die Beurteilung des Wertes eines Vermögensstückes und damit die Entscheidung, ob es beim Offenbarungseid anzugeben sei, überlassen bliebe. Zuzustimmen ist dem Oberlandesgericht insbesondere darin, dass die hier in Rede stehenden Rechte des Schuldners nicht von vornherein und offensichtlich ohne Wert sind, wenn die in den angeführten Urteilen des 5. Senats genannten Voraussetzungen vorliegen.
Seit der in GA Bd. 57 S. 200 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts steht die Rechtsprechung einhellig auf dem Standpunkt, dass Gegenstände, die nach objektivem Maßstab offensichtlich wertlos sind und deshalb bei der Feststellung des Aktivvermögens außer Betracht bleiben können, nicht in das zu beschworene Vermögensverzeichnis aufgenommen werden müssen. Gegen diese Rechtsprechung bestehen, wenn man den Zweck des Offenbarungseidverfahrens berücksichtigt, keine Bedenken.
Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die Wertlosigkeit nach objektivem Maßstab offensichtlich ist. Denn es kann nicht Sache des Schuldners sein, die Erfolgsmöglichkeiten einer Vollstreckung zu beurteilen; diese Beurteilung muss dem Gläubiger überlassen bleiben (RG BRR 1939, 1377). Nur eine solche Betrachtungsweise erlaubt es, unpfändbare Gegenstände (2 StR 470/55 vom 6. März 1956; 4 StR 95/58 vom 8. Mai 1958), der Aufrechnung unterliegende Forderungen (3 StR 79/56 vom 12. Juli 1956), anfechtbare Rechte (RGSt 60, 69, 75), mit Pfandrechten überbelastete (RG GA 60, 88) oder nicht absetzbare Gegenstände (4 StR 42/52 vom 3. Juli 1952) als offenbarungspflichtig anzusehen. Nur dann, wenn der Gegenstand nach objektivem Maßstab offensichtlich wertlos ist, wenn also auch der Gläubiger nicht zu einer anderen Beurteilung kommen kann, ist die Angabe im Vermögensverzeichnis nach dem Zweck des § 807 ZPO entbehrlich.
Danach ist das Anwartschaftsrecht des Käufers beim Vorbehaltskauf nicht schon dann wertlos, wenn der Kaufpreis dem Zeitwert des Kaufgegenstandes gleichkommt oder ihn übersteigt, und der Rückforderungsanspruch des Sicherungsgebers ist nicht allein schon deshalb wertlos, weil die gesicherte Forderung höher ist als der aus einer Verwertung der Sache zu erwartende Erlös.
Der Gegenmeinung ist deshalb nicht zuzustimmen, weil sie den Wert des Anwartschaftsrechts der augenblicklichen Verwertbarkeit durch den Gläubiger gleichsetzt oder doch aus dieser ermittelt. Zwar ist für die Frage, ob ein Vermögensstück bei der Leistung des Offenbarungseides wegen offensichtlicher Wertlosigkeit nicht angegeben werden muss, der Wert im Zeitpunkt der Eidesleistung maßgebend. Ein Anwartschaftsrecht ist aber nicht deshalb offensichtlich wertlos, weil es zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mit Überschuss durch den pfändenden Gläubiger verwertet werden kann. Wollte man nämlich die Möglichkeit der augenblicklichen Verwertbarkeit für maßgeblich halten, so wären auch Forderungen nicht anzugeben, die zur Zeit nicht beigetrieben werden können; auch künftige Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts für Arbeitsleistungen, die noch nicht erbracht sind (vgl. 2 StR 46/55 vom 20. Mai 1955; 4 StR 823/52 vom 25. November 1954; RGSt 71, 300), oder sonstige Rechte, aus deren Verwertung sich im Augenblick kein Überschuss erzielen lässt (überschuldetes Grundstück, RG GA 60, 88), würden nicht unter die Offenbarungspflicht fallen. Nicht auf die derzeitige Verwertbarkeit durch den Gläubiger kommt es aber an, sondern darauf, ob das Recht als solches im Zeitpunkt der Eidesleistung einen Wert darstellt. Das kann aber bei einem Anwartschaftsrecht aus Vorbehaltskauf oder einem Anwartschaftsrecht oder Rückforderungsanspruch bei Sicherungsübereignung nicht schlechthin verneint werden, wenn die sofortige Verwertung durch einen vollstreckenden Gläubiger diesem keinen Überschuss erbringen könnte. Denn die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines solchen Rechts ist Wandlungen unterworfen, sei es durch Schwankungen des Zeitwertes der Sache, sei es durch Leistungen, die der Käufer oder Sicherungsgeber auf seine Schuld erbringt, sei es durch sonstige Umstände wie z. B. besondere Vereinbarungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer oder Käufer und Verkäufer (Schulderlass, nachträgliche Aufrechnungsvereinbarungen usw.) oder besondere vertragliche Rechte (z. B. Minderung usw.). Auch sonstige wirtschaftliche oder rechtliche Gesichtspunkte, wie z. B. Mithaftung eines anderen Schuldners (Gesamtschuldners) oder die eines Bürgen, können die Aussichten einer künftigen Verwertung beeinflussen.
Das Oberlandesgericht weist auch mit Recht auf das besondere Interesse des Schuldners hin, sich den Besitz von Sachen zu erhalten, die er unter Eigentumsvorbehalt gekauft oder die er zur Sicherung übereignet hat, das in der Regel so groß ist, dass erwartet werden kann, er werde seinen Verpflichtungen aus dem Kauf oder dem der Sicherungsübereignung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft nach Kräften nachkommen. Damit würde auch die Aussicht des Gläubigers, der ein solches Recht pfändet, verbessert, bei einer künftigen Verwertung eine wenigstens teilweise Befriedigung zu erlangen. Der Wert eines solchen Rechts lässt sich also nicht allein aus dem Blickpunkt der sofortigen Verwertung beurteilen; jedenfalls erlaubt eine solche Beurteilung nicht, es als offensichtlich wertlos zu bezeichnen. Ist der Wert eines Gegenstandes nur zweifelhaft, so ist er im Vermögensverzeichnis anzugeben.
In der Praxis führt die hier vertretene Ansicht dazu, dass Vorbehaltskäufe und Sicherungsübereignungen bei der Leistung des Offenbarungseides angegeben werden müssen und die Offenbarungspflicht nur dann entfällt, wenn die gekaufte oder übereignete Sache selbst offensichtlich völlig wertlos ist. Würde man der Gegenmeinung folgen, so würden häufig dem Gläubiger Zugriffsmöglichkeiten verborgen bleiben, die nicht völlig aussichtslos sind, und in vielen Fällen würde die Frage, ob offenbart werden muss, verschieden beantwortet werden können. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit würde sowohl den Schuldner als auch den Richter überfordern, der den Offenbarungseid abnimmt. Denn anders als der Wert einer Sache lässt sich der Wert eines der hier in Frage stehenden Rechte häufig nur schwer oder überhaupt nicht im Rahmen eines Offenbarungseidstermins ermitteln, weil er von einer Vielzahl von rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt wird. Außerdem kann die rechtliche Wirksamkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages zweifelhaft sein oder vom Schuldner häufig nicht zweifelsfrei beurteilt werden. Es ist auch nicht Aufgabe des Vollstreckungsrichters, im Einzelfall eine solche Frage zu entscheiden.
Der Senat kommt daher zu folgendem Ergebnis:
a) Die Anwartschaft des Käufers auf Erwerb des Eigentums an einer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauften Sache ist nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides der Restkaufpreis dem Zeitwert der Sache gleichkommt oder ihn übersteigt; sie ist daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben.
b) Die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall des Eigentums oder sein Anspruch auf Rückübereignung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände bei Tilgung der gesicherten Forderung sind nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides die gesicherte Forderung oder ihr Rest dem Zeitwert des übereigneten Gegenstandes gleichkommt oder ihn übersteigt; sie sind daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben.
Diese Entscheidung zu treffen, ist der Senat durch die Rechtsprechung anderer Senate nicht gehindert. Der 5. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festhalte. Andere Senate haben, soweit ersichtlich, über die hier erörterte Rechtsfrage nicht entschieden. Ob das Anwartschaftsrecht des Käufers oder der Rückforderungsanspruch des Sicherungsgebers unter den hier erörterten Voraussetzungen auch im Konkurs noch als wertvolles Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO anzusehen wäre, ist hier nicht zu entscheiden; im Konkurs können andere Grundsätze und Maßstäbe gelten.
| Geier | Hübner | Dr. Faller | |||
| Dr. Werner | Fischer |
Zitiert (7)
- BGH · 5 StR 97/57 · 02.04.1957Meineid im Offenbarungseid bei verschwiegenem Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt
- BGH · 4 StR 95/58 · 08.05.1958Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung
- BGH · 4 StR 823/52 · 25.11.1954Revision wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben; Zurückverweisung wegen Belehrungs- und Würdigungsfehlern
- BGH · 3 StR 79/56 · 12.07.1956Fahrlässiger Falscheid: Vermögensverzeichnis und Ersatzansprüche nach §§ 994 ff. BGB
- BGH · 2 StR 470/55 · 06.03.1956Revision wegen Meineids beim Offenbarungseid: Pflicht zur Angabe unpfändbarer Gegenstände
- BGH · 2 StR 46/55 · 20.05.1955Revision wegen Meineids und versuchten Betrugs aufgehoben; Zurückverweisung wegen Tatbestandsirrtum
- BGH · 4 StR 42/52 · 03.07.1952Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bei Offenbarungseid