Treffer
BGH Urteil

Meineid: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 161/60
Datum
26.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er im Offenbarungseid Angaben zum Pkw, zu Einkünften und zu Tätigkeiten unterließ oder verfälschte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Begründet wird dies mit lückenhaften Feststellungen (u.a. Dereliktion, Art der Tätigkeit, Vorliegen von Handelsbeständen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vermögensverzeichnis im Offenbarungseid umfasst auch Anwartschaftsrechte auf Erwerb des Eigentums sowie Sicherungseigentum; solche Rechte sind anzugeben.

2

Das Gericht muss prüfen, ob eine Dereliktion (Aufgabe aller Rechte) an einem Gegenstand vorliegt; bei tatsächlicher Aufgabe kann die Offenbarungspflicht entfallen.

3

Bei Angaben zu künftigen Einkünften besteht Offenbarungspflicht für vertraglich begründete Provisionsansprüche; die bewusste Falschdarstellung solcher Modalitäten kann den Tatbestand des § 154 StGB erfüllen.

4

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind fällige Honoraransprüche sowie Handelsbestände, Formen und Materialien im Vermögensverzeichnis anzugeben; gelegentliche oder unselbständige Tätigkeiten sind nur insoweit offenbarungspflichtig, als fällige Ansprüche bestehen oder ein dauerndes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 29. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████ Paul ███ aus Buc, geboren am ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer sieht den Meineid des Angeklagten darin, dass er bei Ableistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis unter Ziffer 11 einen Borgward-Personenkraftwagen vera) schwiegen, b) unter Ziffer 16 als Arbeitsverdienst und Arbeitgeber „ca. 450.– DM brutto monatlich Zeitung ‚Die Freiheit‘“ angegeben und c) seine wirkliche Tätigkeit verschwiegen hat.

Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Zu a): Die Ansicht des Angeklagten, auf dem Kraftwagen ruhe das Pfandrecht der Reparaturfirma, deren Rechnung er nicht bezahlen konnte, oder er stehe sogar aus diesem Grunde unter deren Eigentumsvorbehalt, ist unbeachtlich. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 20. November 1959 – 1 StR 294/59 (NJW 1960, 205 Nr. 53) entschieden, dass das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache selbst dann im Vermögensverzeichnis anzugeben ist, wenn der Restkaufpreis dem Zeitwert der Sache gleichkommt oder ihn sogar übersteigt. Nach diesem Beschluss ist bei den gleichen Voraussetzungen auch Sicherungseigentum anzuführen. Da Sicherungseigentum der Sache nach Pfandrecht ist, kann es unter diesem Gesichtspunkt nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte den mit dem Pfandrecht des Werkunternehmers nach § 647 BGB belasteten Kraftwagen hätte angeben müssen. Im Übrigen bleibt es nach den Feststellungen unklar, ob überhaupt noch ein Pfandrecht an dem Wagen bestehen konnte (§ 1253 BGB).

Es ist jedoch rechtlich bedenklich, dass das Landgericht nicht die Frage geprüft hat, ob sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht durch Dereliktion aller Rechte an dem Wagen begeben hatte. Nach den Feststellungen musste nämlich das Landgericht davon ausgehen, dass der Wagen nicht mehr fahrbereit war, nur noch Schrottwert besaß und vom Angeklagten bereits seit längerer Zeit in einer Reparaturwerkstatt in Bayreuth zurückgelassen worden war. Darüber, ob der Angeklagte einen Reparaturauftrag gegeben oder sich überhaupt noch um das stehengelassene Fahrzeug gekümmert hat, ist nichts gesagt. Dagegen steht fest, dass er sich inzwischen einen Opel-Rekord angeschafft hatte. Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass der Angeklagte sich entschlossen hatte, den Borgward seinem Schicksal zu überlassen und ihn aus diesem Grunde nicht mehr als Bestandteil seines Vermögens anzusehen. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.

Zu b): An sich ist es im Ergebnis zutreffend, dass das Landgericht den Tatbestand des § 154 StGB als erfüllt ansieht, wenn der Schuldner es bewusst wahrheitswidrig so darstellt, als habe er aus einer Beschäftigung als Vertreter auf Provisionsbasis bereits unmittelbar Einkünfte zu erwarten, während er in Wirklichkeit die vereinbarte Tätigkeit erst einige Wochen später beginnen soll. Es handelt sich insoweit um eine Modalität des Anspruchs, zu deren Offenbarung der Schuldner nach § 807 ZPO verpflichtet ist. Diese Verpflichtung würde auch zu bejahen sein, wenn man der in BGHSt 7, 375 vertretenen weitergehenden Auffassung nicht folgen wollte. Denn es wird in diesem Falle nicht ein Vermögensgegenstand angegeben, der überhaupt nicht zum Vermögen des Schuldners gehört, sondern nur ein zum Vermögen gehörender Gegenstand hinsichtlich eines wesentlichen Umstands falsch bezeichnet.

Jedoch geben auch in diesem Falle die Feststellungen zu Bedenken Anlass. Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Urteils könnten nämlich dahin verstanden werden, als halte das Landgericht es nicht für geboten, dass ein Provisionsvertreter über sein Vertragsverhältnis überhaupt Aufschluss gibt, wenn er erst für die Zukunft mit Provisionsansprüchen rechnen kann. Das ist unrichtig (s. RGSt 71, 300; BGH LM Nr. 13 zu § 807 ZPO). Diese irrige Meinung könnte die auf S. 6 des Urteils entgegen der Einlassung des Angeklagten zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen beeinflusst haben.

Zu c): In diesem Punkte sind die Feststellungen des Landgerichts so knapp, dass sie schon allein aus diesem Grunde die Verurteilung nicht tragen können.

Soweit der Angeklagte selbständige Geschäfte betrieb (Vertrieb von Plastiken, die er selbst anfertigte, von Elektrogeräten, die er von Fall zu Fall einkaufte, und von Rasierklingen), bestand überhaupt keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Tatsache einer solchen Tätigkeit (RGSt 68, 130; BGHSt 8, 399). Soweit er als Provisionsvertreter tätig war und weiter tätig werden wollte, musste er allerdings Angaben machen (RGSt 71, 300). Das könnte für die Fälle Teppichhaus „[REDACTED]“ und Lesezirkel „Daheim“, möglicherweise auch insoweit zutreffen, als der Angeklagte, wie es im Urteil heißt, für die „Allgemeine Zeitung“ in Mainz „arbeitete“.

In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht hierzu Näheres festzustellen haben und sich nicht mit summarischen Angaben begnügen dürfen. Soweit es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit des Angeklagten handelt, für die als solche keine Offenbarungspflicht besteht, wird es prüfen müssen, ob der Angeklagte sich zur Zeit der Eidesleistung nicht doch im Besitz von Handelsobjekten oder Materialien befand, die er in das Vermögensverzeichnis aufnehmen musste und möglicherweise nicht darin aufgenommen hat (Bestände an Rasierklingen, Formen und Material zur Anfertigung der Plastiken). Die Art der „Arbeit“ für die „Allgemeine Zeitung“ wird zu ermitteln sein. Sollte der Angeklagte nur gelegentlicher redaktioneller Mitarbeiter dieser Zeitung gewesen sein, so brauchte er darüber keine Angaben zu machen, es sei denn, dass ihm ein fälliger Honoraranspruch zustand. Befand er sich im Verhältnis eines ständigen Mitarbeiters (z. B. regelmäßige Sportberichterstattung), so musste er dies angeben. War er für die Zeitung als Werber auf Provisionsbasis tätig, so war er zur Angabe verpflichtet, wenn er durch auf Grund einer Vereinbarung handelte, die wie im Falle der „Freiheit“ eine laufende Werbetätigkeit mit vereinbarten Provisionssätzen vorsah, nicht dagegen, wenn er nur von Fall zu Fall von sich aus Werbungen übermittelte und dafür jeweils eine Prämie kassierte, die der Zeitungsverlag etwa allgemein für jede Werbung eines Abonnenten ausgesetzt hatte.

In den Fällen Teppichhaus und Lesezirkel wären gleichfalls nähere Feststellungen über Art und Dauer des Vertragsverhältnisses zu treffen. Soweit der Angeklagte später noch Einnahmen hatte, könnte dies den Rückschluss gestatten, dass eine etwaige Vertretertätigkeit auf Provisionsbasis im Zeitpunkt der Eidesleistung noch andauerte. Es käme dann aber natürlich auf die Feststellung an, aus welcher bestimmten Tätigkeit solche Einnahmen herrührten. Die bisherige allgemeine Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe nach der Eidesleistung noch Einnahmen aus seinen verschiedenen aufgezählten Erwerbszweigen gehabt, ist wertlos, da sie es offen lässt, ob diese Einnahmen nicht möglicherweise nur aus einer selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit stammten, die der Angeklagte nicht anzugeben brauchte.

SeibertGeierFischer
Dr. PeetzWillms
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