Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids und versuchten Betrugs aufgehoben; Zurückverweisung wegen Tatbestandsirrtum

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 46/55
Datum
20.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Annahme des Betrugsvorsatzes nicht frei von Rechtsfehlern ist. Entscheidend ist, ob ein Tatbestandsirrtum über die Berechtigung der Forderung den Vorsatz ausschließt; ferner klärt der BGH Umfang der Pflichten im Offenbarungseid.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB setzt Vorsatz voraus; auch bedingter Vorsatz genügt für die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils.

2

Ein Tatbestandsirrtum über die Rechtmäßigkeit einer Forderung kann den Vorsatz für den Betrug ausschließen, wenn der Täter infolge Rechtsirrtums nicht den Willen hat, sich unrechtmäßig zu bereichern.

3

Beim Offenbarungseid sind alle gegenwärtigen Vermögenswerte anzugeben; hierzu gehören auch noch nicht fällige oder bedingte Forderungen, sofern zur Zeit der Eidesleistung die rechtliche Grundlage ihrer Entstehung bereits besteht.

4

Unvollständige oder fehlende Feststellungen zur entscheidungserheblichen Rechtslage (z. B. zur Rechtskraft eines Titels) begründen einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 5. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Hans ████ aus ██, ████, geboren am ███ 1904 in █████, wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █ in der Verhandlung, ██ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte beschwor am 23. August 1951 bei Leistung des Offenbarungseides, er sei zur Zeit als Gärtnergehilfe bei seinem Vater tätig, sein wöchentliches Einkommen schwanke zwischen 30 und 70 DM, sonstiges Einkommen habe er nicht und Forderungen gegen Dritte stünden ihm nicht zu. Der Eid war falsch, weil der Angeklagte neben der Tätigkeit bei seinem Vater selbständig das Gewerbe eines Landschaftsgärtners betrieb und als solcher nicht ohne Aufträge war. Er hatte mindestens noch eine Forderung gegen den Kaufmann ████████, die dieser am 25. und 31. August 1951 mit je 200 DM bezahlt hat. Der Angeklagte hatte mit ███████ vereinbart, dessen Garten gegen eine Gesamtsumme anzulegen. Er hatte seit dem 1. Juli 1951 wöchentlich einen Barbetrag von durchweg 200 DM am Ende jeder Woche erhalten, insbesondere noch am 10. und 17. August 1951. Auch am 25. und 31. August 1951 erhielt er je 200 DM, obwohl er zur Zeit der Eidesleistung keine Arbeiten ausgeführt hatte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Die Sachrüge greift durch, weil die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht frei von Rechtsfehlern ist.

Das Landgericht sieht den versuchten Betrug darin, dass der Angeklagte es unternahm, durch den falschen Eid ein pfändbares Vermögensstück dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen, ohne feststellen zu können, ob dem Gläubiger bei richtiger Eidesleistung eine erfolgreiche Pfändung noch vor der Zahlung am 31. August 1951 gelungen wäre.

Betrug setzt nach § 263 StGB die Absicht voraus, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei bedingter Vorsatz für die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ausreicht (RGSt 55, 257). Das Landgericht erwähnt bei der Strafzumessung, dass der Angeklagte die Forderung des pfändenden Gläubigers nicht für gerechtfertigt hielt. Diese Feststellung erweckt Bedenken gegen den inneren Tatbestand:

Wenn der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel besaß und der Angeklagte das wusste, dann wird er auch gewusst haben, dass er zur Zahlung verpflichtet und der Gläubiger zur Beitreibung berechtigt war, selbst wenn er die Forderung nicht für gerechtfertigt hielt. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel betrieb und aus welchen Gründen der Angeklagte die Forderung nicht für gerechtfertigt hielt. Falls der Gläubiger das Offenbarungseidsverfahren auf Grund eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels betrieb und der Angeklagte die Forderung nicht für gerechtfertigt hielt, konnte ein Irrtum des Angeklagten vorgelegen haben. Zwar durfte der Gläubiger sich trotzdem aus dem Vermögen des Angeklagten im Wege der Zwangsvollstreckung vorläufig befriedigen. Infolge Rechtsunkenntnis konnte der Angeklagte jedoch möglicherweise der Auffassung sein, dass er eine unberechtigte Forderung des Gläubigers abwehrte und dieser sich durch die Zwangsvollstreckung Beträge verschaffte, auf die er keinen Anspruch hatte. Diese Vorstellung würde den Willen ausschließen, sich zu Unrecht zu bereichern. Das wäre ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 3, 160; 4, 105; 4, 373). Das Landgericht hat diese Fragen nicht erörtert, so dass die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschließen ist. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfange, weil im Verhältnis zum Meineid Tateinheit besteht.

Einer Erörterung der weiteren Rügen bedarf es dann nicht, doch wird für die weitere Behandlung folgendes bemerkt:

Im Offenbarungseidsverfahren muss der Schuldner sein gesamtes Aktivvermögen angeben (BGHSt 2, 74). Dazu gehören auch nicht fällige oder künftige Forderungen, sofern zur Zeit der Eidesleistung die rechtliche Grundlage für ihre Entstehung bereits geschaffen ist und es sich nicht nur um unbestimmte günstige Möglichkeiten ohne genügende Rechtsgrundlagen handelt. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Vereinbarungen mit █████████████████ zu werten sind. Mindestens gewährte die Abrede mit ███ dem Angeklagten einen Anspruch auf Entlohnung für den Fall der Arbeitsleistung. Derartige Werte gehören zum gegenwärtigen Vermögen und müssen im Offenbarungseid angegeben werden. Das hat die Rechtsprechung für ähnliche Fälle mehrfach ausgesprochen, insbesondere bei Anwartschaftsrechten, bedingten Ansprüchen auf Rückübertragung veräußerter Vermögensgegenstände und bei zu erwartenden Provisionsforderungen eines Angestellten aus künftigen Geschäften (RG JW 1934, 26, 923; RGSt 71, 227; 71, 300; BGH NJW 1952, 1023).

Der Eid war also falsch, weil der Angeklagte dieses gesamte, noch nicht erledigte Vertragsverhältnis verschwiegen hatte. Er hat nicht nur — wie das Landgericht annimmt — die beiden zu erwartenden Zahlungen vom 25. und 31. August 1951 verheimlicht, so dass es unerheblich ist, ob er in jener Zeit gearbeitet und seine Frau diese Beträge irrigerweise abgeholt hat. Zwar bezieht sich der Offenbarungseid nicht auf die Angaben zur Person, er deckt aber alle bei Gelegenheit des Eides abgegebenen Erklärungen, soweit sie den Bestand des Vermögens des Schwörenden betreffen (RGSt 60, 69). Das führt möglicherweise dazu, dass das Landgericht, wenn es den inneren Tatbestand bejaht, nicht nur versuchten, sondern vollendeten Betrug annehmen kann; das ist gleichgültig, wenn es nur die Strafe nicht erhöht (§ 358 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht wird ferner rechtzeitig vor der Verhandlung die Unterlagen für die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Verurteilung vom 1. Dezember 1954 heranzuziehen haben, weil die Bildung einer Gesamtstrafe nicht mit der bisherigen Begründung abgelehnt werden darf, die Vorstrafenakten lagen nicht vor (RGSt 64, 413; BGHSt 3, 277; 4, 366).

Dr. DotterweichDr. ArndtHoepner
WernerMenges
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