Fahrlässiger Falscheid: Vermögensverzeichnis und Ersatzansprüche nach §§ 994 ff. BGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 79/56
- Datum
- 12.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit wegen (fahrlässigen) Falscheides aufgrund eines unvollständigen Vermögensverzeichnisses setzt voraus, dass der verschwiegene Vermögensbestandteil rechtlich besteht und am Eidestag einen wirtschaftlichen Wert hat.
Ansprüche des Besitzers auf Ersatz notwendiger bzw. nützlicher Verwendungen gegen den Eigentümer richten sich vorrangig nach §§ 994, 996 BGB; diese Sonderregelungen gehen dem Bereicherungsrecht vor und können durch einen entgegenstehenden Vertrag ausgeschlossen werden.
Ein vertraglicher Ausschluss gesetzlicher Verwendungsersatzansprüche gegenüber dem Eigentümer erfordert eine eindeutige vertragliche Grundlage; die bloße Rechtsauffassung von Verwaltungsträgern über die Reichweite eines Mietvertrages ersetzt einen solchen Ausschluss nicht.
Absprachen zwischen Eigentümervertreter und Zwischenvermieter begründen ohne an den Besitzer gerichtete, zugangsbedürftige Genehmigungserklärung nicht ohne Weiteres einen schuldrechtlichen Erstattungsanspruch des Besitzers; ob ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) vorliegt, ist gesondert festzustellen.
Bei unklarer und verwickelter Rechtslage sind an die Feststellungen zur inneren Tatseite (Fahrlässigkeit) besonders strenge Anforderungen zu stellen; ohne vollständige Klärung der objektiven Anspruchslage ist die Beurteilung der Fahrlässigkeit regelmäßig nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 17. November 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Versicherungsinspektor Wilhelm █ aus ██, geboren █████ 1912 in ██, ██, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koenig, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ und ███ ████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 17. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbewusst fahrlässig begangenen Falscheides zu drei Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Seine Revision ist begründet.
1. Bereits darüber, ob das vom Angeklagten beschworene Vermögensverzeichnis „unvollständig“ war, bestehen Zweifel, mit denen sich das angefochtene Urteil nicht befasst hat.
a) Gemäß dem Mietvertrag des Angeklagten mit der Gemeinde waren bauliche Veränderungen an dem Grundstück nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zulässig. Über die Vergütung genehmigter Aufwendungen enthält der Mietvertrag, soweit das angefochtene Urteil ihn mitteilt, keine klaren Vorschriften. Er lässt nur erkennen, dass die Gemeinde diese Kosten dem damals für die Verwaltung der Grundstücke zuständigen Domänenamt aufzugeben und dieses über die Anrechnung auf die Miete zu entscheiden hatte. In welcher Weise die Vergütung bei Nichtanrechnung stattzufinden hatte und im Ergebnis zu wessen Lasten, geht aus dem Vertrag, soviel ersichtlich, nicht hervor. Ihm wird jedoch zu entnehmen sein, dass nicht die Gemeinde mit eigenen Mitteln erstattungspflichtig sein sollte, zumal sie im Verhältnis zum Fiskus, dem Eigentümer, nur als Zwischenpächter auftrat und die Einzelmiet- und Pachtverträge nicht nach eigenem Gutdünken, sondern nach Richtlinien der Landes-, später Bundesbehörde zu tätigen hatte. Immerhin könnte auch eine andere Auslegung des Mietvertrages in Betracht kommen, nach welcher die Gemeinde erstattungspflichtig war. Dies jedoch dahinstehen, soweit die Gemeinde in Betracht kommt, weil der Angeklagte von ihr keine Genehmigung zu baulichen Veränderungen erbeten oder erhalten hat. Dass das vertragliche Genehmigungserfordernis gesetzliche Ansprüche des Angeklagten als Mieter auf Ersatz von Verwendungen gegen die Gemeinde als Vermieter (vgl. § 547 BGB) ausschloss, wird als Zweck des § 16 des Mietvertrages nicht zu bezweifeln sein.
b) Eine andere Frage ist es, ob dem Angeklagten Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks, den Bundesfiskus, später vertreten durch die Bundesvermögensstelle Fulda (BV-Stelle), zustanden, bevor der „Globalvertrag“ vom 28. September 1953 zwischen der BV-Stelle und der Gemeinde abgeschlossen wurde, und ob und wie derartige Ansprüche, falls sie bestanden haben, durch diesen Vertrag und durch die weitere Entwicklung beeinflusst worden sind. Die Erwägungen der Strafkammer hierzu erschöpfen die Sachlage in rechtlicher Beziehung nicht.
Nach § 994 BGB kann der Besitzer einer Sache von dem Eigentümer Ersatz der auf die Sache gemachten notwendigen Aufwendungen fordern, solche, die der Eigentümer bei eigener Besitzfortdauer zur Erhaltung oder ordnungsmäßigen Bewirtschaftung selbst hätte machen müssen, die ihm durch den Besitzer also erspart worden sind (RGZ 139, 353, 357), und nach § 996 BGB auch den Ersatz anderer als notwendiger, jedoch nützlicher Verwendungen gemäß den dort näher bezeichneten Einschränkungen. Beide Vorschriften gehen als Sonderregelungen dem allgemeinen Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) vor (RGZ 163, 348, 352) und werden ihrerseits durch entgegenstehenden Vertrag verdrängt (RGZ 142, 417, 422).
Einen solchen entgegenstehenden Vertrag dürfte der Mietvertrag des Angeklagten mit der Gemeinde nicht darstellen, sofern ihm nicht als übereinstimmender Wille der Vertragspartner eindeutig zu entnehmen ist, dass nicht nur der Vermieter, die Gemeinde, sondern auch der Eigentümer, der Bundesfiskus, ausschließlich nach Maßgabe des Vertrages Verwendungsersatz zugestehen wolle und der Mieter dies anerkenne. Die gesetzliche Erstattungsregelung (§§ 994 ff. BGB) konnte vertraglich nur ausgeschlossen werden, wenn auch die Untermieter und sie rechtlich Unterpächter, die Siedler, die Sachlage kannten, zutreffend beurteilten und mit der Gemeinde, die dann insoweit erkennbar und befugt für den Bundesfiskus hätte auftreten müssen, über den Ausschluss gesetzlicher Erstattungsansprüche
Die bloße Ansicht der Gemeinde oder der BV-Stelle, der Mietvertrag mit der Gemeinde schließe derartige Ansprüche auch gegen den Bundesfiskus aus, genügt zum Zustandekommen eines Ausschlussvertrages nicht. Die Strafkammer wird prüfen müssen, welchen Inhalt der Mietvertrag des Angeklagten insoweit hat. Ergibt sich daraus allerdings ein allgemeiner vertraglicher Ausschluss gesetzlicher Erstattungsansprüche, so hatte der Angeklagte mangels Genehmigung durch die Gemeinde bis zum 28. September 1953 auch gegen den Bundesfiskus keinerlei Erstattungsanspruch.
Besteht kein vertraglicher Ausschluss zugunsten des Bundesfiskus, so kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß den §§ 994, 996 BGB am 28. September 1953 vorlagen. Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentümer die Sache zurückerhält oder die Verwendungen vorher genehmigt (§ 1001 BGB). Bis dahin kann sich der Besitzer nur an die Sache selbst halten, nämlich nach § 1003 BGB vorgehen. Die Rückgabe des Mietgrundstücks an den Eigentümer steht nach dem Urteil nicht in Frage. Jedoch auch eine Genehmigung der Verwendungen durch die BV-Stelle, welche die Entstehung eines schuldrechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Bundesfiskus bewirkt hätte, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Insbesondere liegt keine solche Genehmigung, die eine zugangsbedürftige Willenserklärung ist, in den Abmachungen vom 28. September 1953 zwischen der BV-Stelle und der Gemeinde, welchen der Angeklagte als Gemeinderat beigewohnt hat. Die hierbei ausgetauschten Erklärungen wurden ihm zwar bekannt, sie richteten sich jedoch nicht an ihn, so wenig wie an die übrigen Siedler, die von der Absprache betroffen wurden, ohne der Verhandlung beizuwohnen. Die Ansicht des Landgerichts, durch die Absprache vom 28. September 1953 habe sowohl der Bundesfiskus wie die Gemeinde die Ersatzforderung des Angeklagten zumindest dem Grunde nach anerkannt, hat, soweit die Rechtsbeziehungen der Beteiligten aus dem Urteil erkennbar werden, bisher keine ausreichende Rechtsgrundlage. Das Abkommen vom 28. September 1953 stellt sich danach lediglich als eine Auseinandersetzung der BV-Stelle mit der Gemeinde dar, deren Tragweite für die einzelnen Siedler noch nicht feststeht. Das Urteil spricht sich nicht einmal darüber aus, ob diese Abmachung, wie vorgesehen, von der Oberfinanzdirektion genehmigt worden ist, ferner nicht darüber, auf welche Weise dieser Vertrag, sofern er in Kraft getreten ist, eine schon vorher entstandene Rechtsstellung des Angeklagten gemäß den §§ 994 ff. BGB beeinflusst hat. Das Landgericht hätte die Gesetzes- und Vertragslage des Näheren prüfen müssen.
c) Eventuell ist ein Ersatzanspruch des Angeklagten gegen den Bundesfiskus bedingt und dem Grunde nach dadurch entstanden, dass ihm die Gemeinde eine Genehmigung seiner nützlichen Verwendungen durch die BV-Stelle vorbehaltlich weiterer Prüfung der Höhe des Anspruchs deutlich erkennbar mitgeteilt hat. Dies setzte jedoch einen Auftrag der BV-Stelle zur Abgabe einer derartigen Erklärung voraus.
Vermutlich scheitert es daran, dass die BV-Stelle gar nicht willens war, gegen sie gerichtete Ansprüche der Siedler zu erfüllen, sondern möglicherweise unrichtig davon ausging, dass solche Ansprüche oder Anwartschaften bisher allenfalls gegen die Gemeinde bestanden. Für diese Willensrichtung der BV-Stelle spricht es, dass sie in dem Abkommen vom 28. September 1953 Zahlungen ausschließlich an die Gemeinde zusicherte, jedoch keine solchen an einzelne Siedler, wie es in diesem Falle geboten gewesen wäre, und dass sie es im Übrigen der Gemeinde überließ, mit den Siedlern abrechnen.
Bisher ist es daher völlig offen, ob dieses Abkommen ein Vertrag zugunsten Dritter ist, nämlich der Siedler, oder ob es vielmehr nur eine Regelung der Rechtsbeziehungen der BV-Stelle zur Gemeinde enthält und die Gemeinde nur verpflichtete, den Siedlern näher bezeichnete Zuwendungen aus den von der BV-Stelle zur Verfügung zu stellenden Mitteln zu machen, ohne dass der einzelne Siedler dadurch unmittelbar das Recht erwarb, die Vergütung von dem Bundesfiskus oder von der Gemeinde zu fordern (§ 328 BGB).
d) Trifft dies letztere zu, so hatte der Angeklagte weder am 28. September 1953 noch im Eidestermin am 23. Dezember 1953 einen Zahlungsanspruch auf Erstattung gegen den Bundesfiskus. Jedoch hatte er die Rechte gemäß § 1003 BGB. Diese Rechtsstellung war, weil ersichtlich kein Fall des § 399 BGB gegeben ist, übertragbar und daher pfändbar, und er musste sie in dem Vermögensverzeichnis als Vermögensbestandteil angeben, soweit es sich um notwendige oder nützliche Verwendungen handelte. Insofern kann das beschworene Verzeichnis unrichtig gewesen sein.
Die Unrichtigkeit setzt jedoch voraus, dass dieses Recht am 23. Dezember 1953 noch irgendeinen wirtschaftlichen Wert für ihn hatte (vgl. BGH NJW 1952, 1023; vgl. auch BGH NJW 1952, 711 Nr. 18). Dem Zweck des Vollstreckungsverfahrens entsprechend sind strenge Anforderungen zu stellen. Es steht nicht im Belieben des Schuldners, Außenstände ohne hinreichenden Grund oder wegen einer allgemeinen Annahme wirtschaftlicher Wertlosigkeit zu verschweigen. Anders liegt es, wenn an der Wertlosigkeit verständigerweise nicht zu zweifeln ist, weil der Gläubiger dann auch durch die Angabe der Forderung keine verwertbare Zugriffsmöglichkeit erlangt.
Im vorliegenden Falle kommt folgendes in Betracht:
Befand sich der Angeklagte in der Rechtsstellung gemäß den §§ 994 ff. BGB gegenüber dem Bundesfiskus, so kam eine Aufrechnung der Gemeinde mit eigenen Forderungen auf einen vom Bundesfiskus geschuldeten Betrag schon mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht. Hatte er jedoch einen unmittelbaren Anspruch gegen die Gemeinde erlangt, so war ein solcher für den betreibenden Gläubiger nach der bisher festgestellten Sachlage allenfalls dann wirtschaftlich wertlos, wenn ihm aufrechenbare Gemeindeforderungen in voller Höhe gegenüberstanden und die Aufrechnung mit Gewissheit feststand. Die bloße Möglichkeit der Aufrechnung genügt dazu trotz § 392 BGB nicht.
Dass der Angeklagte die Forderung gegenüber der RO-D-MC-Bank als feststehend ausgegeben hat, ist für die äußere Tatseite, bei welcher es allein auf ihren wirklichen Rechtsbestand ankommt, ohne Gewicht.
2. Zur inneren Tatseite sind unter so verwickelten rechtlichen Umständen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Davon dürfte auch die Strafkammer ausgegangen sein. Die Erwägungen, die nach ihrer Ansicht für unbewusste Fahrlässigkeit sprechen, sind jedoch ohne vollständige Erörterung der äußeren Tatseite unzureichend. Sie sind auch nicht, soweit die Strafkammer zu ungunsten des Angeklagten annimmt, unbedenklich. Er könne das schon zu dem Termin vom 18. August 1953 ausgefüllte Vermögensverzeichnis im Dezember 1953 inhaltlich nicht mehr in der Erinnerung gehabt haben. Für gewisse Posten des Verzeichnisses mag dies zutreffen. Hier kommt jedoch nur der Abschnitt „Forderungen und andere Rechte“ in Betracht, und es ist eine Frage der jeweiligen Gestaltung der Vermögensverhältnisse, ob ein Schuldner insoweit mit häufigen Veränderungen innerhalb seines Vermögens zu rechnen hat oder von einem gleichbleibenden Stand ausgehen darf. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass der Angeklagte selbst angenommen zu haben scheint, dass ihm Erstattungsansprüche zustehen, so dass er ohne rechtliche Kennzeichnung im einzelnen den zugrunde liegenden Sachverhalt dem amtierenden Richter hätte angeben können. Andererseits ist die Rechtslage so unklar und so wenig übersichtlich, dass er auch geglaubt haben kann, auch ohne einen Rechtsanspruch Erstattung zu erlangen, zumal den Ausführungen zur inneren Tatseite zu entnehmen ist, dass er bei der Eidesleistung an das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung oder eines Rechtes nach § 1003 BGB gar nicht gedacht hat. Die bisherige Sachbehandlung legt jedenfalls die Annahme nahe, dass eine Fahrlässigkeit des Angeklagten, wenn sie überhaupt nachweisbar ist, nur geringen Umfang hat.
| Koenig | Jagusch | Wiefels | |||
| Glanzmann | Maas |