Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 95/58
Datum
08.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; er rügte Verfahrensmängel und die Strafzumessung. Der BGH hob den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht bei der Strafzumessung unzureichend darlegte, inwiefern eine Vereitelungsabsicht und ein nachteiliger Erfolg für Gläubiger festgestellt sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nur dann begründet, wenn die unterlassene Belehrung für die entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung von Bedeutung war.

2

Angriffe auf Tatsachenfeststellungen sind unzulässig, soweit sie als bloße allgemeine Sachrüge ohne konkrete Substantiierung der Willkür vorgebracht werden (§§ 261, 337 StPO).

3

Bei der Strafzumessung darf berücksichtigt werden, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat bereits strafrechtlich schuldhaft geworden war; dies kann als mildernder oder erschwerender Umstand einfließen (§ 79 StGB).

4

Zur Annahme einer strafschärfenden Vereitelungsabsicht ist erforderlich, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass durch die falsche Aussage tatsächlich ein nachteiliger Erfolg für einen anderen eingetreten ist oder ernstlich zu erwarten war (vgl. § 158 Abs. 2 StGB); die mögliche Unpfändbarkeit des Gegenstands kann eine solche Annahme entkräften.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard L. ████, geboren am ███ in ██, ████████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. November 1957 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen Meineids, unter Einrechnung einer in Wegfall gebrachten früheren Strafe (§ 79 StGB), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300,— DM (aus dem früheren Urteil) verurteilt worden; die Einzelstrafe für den Meineid beträgt neun Monate Gefängnis (S. 15, 16 UA).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der Provisionsvertreter war, am 18. Juni 1956 vor dem Amtsgericht den Offenbarungseid geleistet. Dabei hat er eine in seinem Eigentum stehende Schreibmaschine vorsätzlich verschwiegen. Er hat sich zwar dahin eingelassen, er habe diese Maschine im Frühjahr (März oder April) 1955 seiner Frau zur Sicherheit übereignet. Das Landgericht hat jedoch die Überzeugung erlangt, dass diese Übereignung jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt der Ableistung des Offenbarungseids erfolgt ist (S. 9 bis 13 UA).

Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.

I. Mit der Verfahrensbeschwerde rügt er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beamten der Geschäftsstelle hätten zur Frage einer Belehrung des Angeklagten über die Bedeutung des § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO gehört werden müssen. Dieser Angriff geht fehl, denn auf die Frage einer dahingehenden Belehrung konnte es der Strafkammer nicht ankommen. Das ergibt sich eindeutig aus den Urteilsdarlegungen S. 10 unten, 11 oben. Der Angeklagte ist nicht verurteilt worden, weil er die Übereignung an seine Frau verschwiegen hat, sondern weil er die Schreibmaschine selbst verschwiegen hat, die damals nach den Feststellungen sein Eigentum war.

Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision mit unzulässigen Angriffen (§§ 261, 337 StPO). Dies hat auch der vor dem Senat aufgetretene Verteidiger im Wesentlichen eingeräumt. Dessen Hinweis auf eine etwaige bloße Übertragung des Anwartschaftsrechts an der Maschine auf die Ehefrau widerspricht der eigenen Einlassung des Angeklagten. Auch sonst ergeben sich zum Schuldsprach keine rechtlichen Bedenken. Der Offenbarungseid erfasst auch Gegenstände, die möglicherweise unpfändbar sind (Schönke/Schröder, 8. Aufl., IV 3 zu § 154 StGB).

Den Strafausspruch greift die Revision nicht besonders an; auch der hier erschienene Verteidiger hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Insoweit gibt jedoch die durch die allgemeine Sachrüge gebotene rechtliche Nachprüfung Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt. Andererseits hat der Tatrichter folgendes erschwerend gewertet:

a) Einmal die Tatsache, dass der Angeklagte zur Zeit der Meineidsleistung zwar noch nicht bestraft, aber doch bereits strafällig geworden war (Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und außerdem Unterschlagung – Urteil des Schöffengerichts Dortmund vom 3. Dezember 1956; jetzt gemäß § 79 StGB berücksichtigt). Die zu verhängende Strafe muss persönlichkeits- und schuldangemessen sein. In dieser Hinsicht konnte der Tatrichter bei der Strafzumessung verwerten, dass der Angeklagte, als er die abzuurteilende Tat beging, nicht mehr frei von Schuld war (vgl. auch BGH 4 StR 339/51 vom 12. Juli 1951, mitget. bei Dallinger: MDR 1951, 659; ferner: MDR 1952, 458, 459 zu VII). Dieser Zumessungsgrund ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Das Landgericht hat weiter strafschärfend berücksichtigt, dass es der Angeklagte „durch das Verschweigen der Maschine verstanden hat, die Befriedigung der betreibenden Gläubigerin zu verhindern“. Diese Erwägung ist rechtlich nicht einwandfrei.

Die Strafkammer hat selbst an anderer Stelle des Urteils ausgeführt, dass die Schreibmaschine damals für den Angeklagten zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit unentbehrlich war (S. 14, 15 UA). War das der Fall, wovon für den Revisionsrechtszug auszugehen ist, so war die Maschine möglicherweise nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar (Wieczorek, ZPO 1957, Bd. IV S. 569, Anm. II 3 b zu § 811; Baumbach/Lauterbach, 24. Aufl., Anm. 8 D). Sie hätte also im Fall der Pfändung vermutlich auf Erinnerung des Angeklagten (Schuldners) hin (§ 766 ZPO) von der Gläubigerin wieder freigegeben werden müssen. Sicherlich hat der Angeklagte durch das Verschweigen dieses Gegenstandes beim Offenbarungseid versucht, „einen Zugriff der Gläubigerin ... unter allen Umständen“ zu vereiteln (S. 13 unten UA). Inwiefern er jedoch deren Befriedigung zu verhindern verstanden hat, ist bisher nicht ausreichend dargelegt. Die Gläubigerin hätte zwar die Maschine pfänden lassen können. Eine wirkliche Sicherung oder gar eine Befriedigung würde sie jedoch auf diesem Wege nicht erlangt haben, wenn der Angeklagte erfolgreich Erinnerung einlegte. Überdies lagen gegen ihn bereits fünf Haftbefehle in anderen Offenbarungseidsverfahren vor (S. 7 UA). Bei einer Verurteilung wegen Meineids kommt es für die Strafzumessung wesentlich auf den durch die falsche Aussage bewirkten nachteiligen Erfolg an; vgl. unter anderem § 158 Abs. 2 StGB: „aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist“.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafe für den Meineid des Angeklagten und auch die Gesamtstrafe geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht Erwägungen in der vorgenannten Hinsicht angestellt hätte.

Daher musste das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.

III. Zum Urteilsspruch des Landgerichts sei noch bemerkt, dass bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach § 79 StGB nicht die früher verhängte Freiheitsstrafe insgesamt zu beseitigen ist, sondern lediglich die Gesamtstrafe (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 5 zu dem insoweit gleichliegenden § 460 StPO). Die bisherigen Einzelstrafen dagegen bleiben bestehen. Davon ist der Tatrichter zwar bei der jetzigen Strafbemessung ausgegangen (S. 16 UA). Der entscheidende Teil des Urteils ist jedoch insoweit etwas missverständlich.

IV. Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

Justizangestellter C_____MantelLang-Hinrichsen
RothbergKrummeSeibert

Zitiert von (2)