Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid und zu Falschaussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 548/68
Datum
25.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des Landgerichts Ulm an, das ihn wegen Anstiftung zur Meineid, zur Begünstigung und zur uneidlichen Falschaussage zu insgesamt 1 Jahr und 1 Monat Zuchthaus verurteilt hatte. Der BGH verwarf die Revision; auf abweichende Tatsachenbehauptungen der Revision wird nicht eingegangen. Das Gericht bestätigte die rechtliche Zulässigkeit der Anstiftung zur Selbstbegünstigung, sah die uneidliche Falschaussage als von neuem Entschluss getragen und hielt die Berücksichtigung noch nicht abgeurteilter Vorstrafen bei der Strafzumessung für zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann nicht berücksichtigt werden, soweit sie von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht.

2

Die Annahme einer Anstiftung zur Selbstbegünstigung ist rechtlich zulässig und kann als strafbare Anstiftung gewertet werden.

3

Ergibt die unrichtige Aussage einen neuen Entschluss des Delinquenten, begründet die daraus folgende Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage einen eigenständigen Tatbestand; ein Fortsetzungszusammenhang mit vorheriger Anstiftung zum Meineid ist dann nicht gegeben.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen bzw. tatbezogene Vorwürfe berücksichtigt werden, auch wenn diese zur Tatzeit noch nicht rechtskräftig abgeurteilt waren.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 7. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ 005 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 548/68 L5/L in der Strafsache gegen ██ aaws ██ den Kaufmann Kurt █████████, dort geboren am ███ 1927, Sachbezeichnung: Christa █████ u.a. wegen Anstiftung zum Meineid u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, pr. ████, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 7. August 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung der früheren Mitangeklagten Christa ████ zum Meineid und zur Begünstigung und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt sowie die dauernde Eidesunfähigkeit und den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre angeordnet. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts.

Soweit sie von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann sie nicht berücksichtigt werden. Das gilt für ihr Vorbringen, der Angeklagte habe nicht mit der Vereidigung der Christa ███ gerechnet, beide hätten nicht die Verurteilung, sondern nur die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern wollen, und Christa sei von vornherein, nicht erst auf Zureden des Angeklagten, entschlossen gewesen, in der Berufungsverhandlung wiederum die Unwahrheit zu bezeugen (vgl. dazu UA S. 10, 11, 12). Die Annahme einer Anstiftung zur Selbstbegünstigung ist rechtlich unbedenklich; was die Revision hiergegen anführt, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 17, 236, 239 erwogen. Wie der Tatrichter festgestellt hat, ist die Anstiftung zur Falschaussage auf einen neuen Entschluss zurückzuführen (UA S. 11, 13); die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs mit der voraufgegangenen Anstiftung zum Meineid ist deshalb nicht zu beanstanden.

Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Insbesondere lässt sich aus Rechtsgründen gegen die Verneinung mildernder Umstände nichts einwenden. Die Strafkammer durfte hierbei die Vorstraftaten berücksichtigen, auch wenn diese zur Tatzeit noch nicht abgeurteilt waren (BGH, Urteil vom 8. Mai 1958 – 4 StR 95/58). Im Übrigen ist das Vorbringen der Revision offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.

PikartLoesdauPfeiffer
HübnerZipfel
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