Offenbarungseid: Rückübereignungsanspruch aus Sicherungsübereignung anzugeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 515/59
- Datum
- 22.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn aus einem Indiz auf eine innere Tatsache geschlossen wird, ohne naheliegende, rechtlich mögliche Alternativdeutungen des Indizes zu erörtern.
Die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall des Eigentums bzw. der Anspruch auf Rückübereignung sicherungsübereigneter Gegenstände ist im Offenbarungseidsverfahren grundsätzlich anzugeben und nicht schon deshalb offensichtlich wertlos, weil die gesicherte Forderung den Sachwert erreicht oder übersteigt.
Für die Offenbarungspflicht im Vermögensverzeichnis ist maßgeblich, wem ein Vermögenswert rechtlich zusteht und ob er der Zwangsvollstreckung zugänglich ist; eine lediglich „wirtschaftliche“ Zuordnung genügt nicht.
Hält der Schuldner einen tatsächlich nicht offenbarungspflichtigen Vermögenswert aufgrund irriger Tatsachenvorstellungen für offenbarungspflichtig, liegt kein Wahnverbrechen, sondern ein wegen Tatbestandsmangels untauglicher, grundsätzlich strafbarer Versuch vor.
Wird in der neuen Hauptverhandlung ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt (z.B. Vollendung statt Versuch) in Betracht gezogen, bedarf es eines Hinweises nach § 265 StPO; das Verschlechterungsverbot hindert nicht eine Änderung des Schuldspruchs, solange Art und Höhe der Strafe nicht verschärft werden (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht in ███████, 13. August 1959
Leitsatz
(nicht enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 13. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr sechs Monate aberkannt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Betriebe des Angeklagten gerieten insbesondere seit dem Jahre 1950 in Zahlungsschwierigkeiten und drohten 1953 gänzlich zu erliegen. Von dieser Bedrängnis war insbesondere auch der Zweigbetrieb, die ███ ████████ in ███████, betroffen, dem die Badische Bank, Filiale ███████, hohe Kredite gegeben hatte. In dem Bestreben nach Sicherung verlangte die Bank eine Verselbständigung des ███████████-Zweigbetriebes. Der Angeklagte gründete daher 1953 die ██████████████████████████ und verpachtete ihr namens der ███ ███████, deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter er war, die betrieblichen Anlagen der ████████-Filiale. Die Ansprüche aus dem Pachtvertrag, insbesondere auch auf Zahlung des Pachtzinses, trat er sicherungshalber an die Badische Bank ab. Außerdem übereignete er der Bank das gesamte Anlagevermögen in ██████ als Sicherheit für deren Darlehensforderung gegen die ███████████████.
Auch in den folgenden Jahren dauerten die finanziellen Schwierigkeiten in den Unternehmungen des Angeklagten fort. Einer der Gläubiger beantragte am 16. März 1955 bei dem Amtsgericht in Herne, dem Angeklagten wegen einer Forderung von 40.940 DM gegen die „████ █████“ den Offenbarungseid abzunehmen. Am 5. April 1955 leistete er den Eid für die Gesellschaft unter Bezugnahme auf das überreichte Vermögensverzeichnis. In diesem Verzeichnis hatte er den Anspruch der ████ █████ auf Rückübereignung des an die Badische Bank sicherungsübereigneten Anlagevermögens in ████████ nach Tilgung des gesicherten Darlehens verschwiegen. Dieser Anspruch war allerdings nach Ansicht der Strafkammer im Zeitpunkt der Eidesleistung wirtschaftlich völlig wertlos, weil der Wert des Sicherungseigentums etwa um die Hälfte hinter der Höhe der gesicherten Forderung zurückblieb und weil die Forderung, die damals an 200.000 DM betrug, auf eine Befriedigung der Bank aus anderen Mitteln der Schuldnerin keinerlei Aussicht bestand. Der Angeklagte glaubte jedoch bei Leistung des Offenbarungseides an eine „geldbringende Verwertbarkeit“ des Rückübereignungsanspruchs und hielt ihn deshalb auch für offenbarungspflichtig.
Er hatte sich dahin eingelassen, der Rückübereignungsanspruch habe wirtschaftlich der „████ █████“ zugestanden, weil von dieser hohe Verbindlichkeiten der ███ ██████ abgelöst worden seien. Er sei sich außerdem über die Wertlosigkeit des Anspruchs im Klaren gewesen und habe ihn deshalb für nicht offenbarungspflichtig gehalten.
Das Landgericht hat den ersten Teil dieser Einlassung für unbeachtlich angesehen. Wenn die „████ █████“ Verbindlichkeiten der ███ ███ abgelöst habe, so habe sie dadurch wohl Forderungsansprüche gegen diese erworben. Dadurch sei jedoch noch keine rechtliche Übertragung bestimmter Vermögenswerte der „███ ███“ auf die „████ █████“ bewirkt worden, insbesondere auch nicht ein Übergang des Rückübereignungsanspruchs. Die Strafkammer bezweifelt nicht, dass der Angeklagte als akademisch gebildeter und jahrzehntelang praktisch tätiger Kaufmann dies gewusst habe.
Im Übrigen sei seine Einlassung widerlegt. Er habe glaubwürdig ausgeführt, dass er in der Zeit vor der Eidesleistung noch die Möglichkeit gesehen habe, durch Zusammenfassung aller „wirtschaftlich gesunden“ Vermögensteile seiner verschiedenen Unternehmungen ein gewinnbringendes Geschäft zu betreiben und zugleich die erforderlichen Kreditunterlagen zu schaffen. Da die Badische Bank die Kreditgeberin sein sollte, diese jedoch eine Zusammenarbeit mit der ███ █████ und anderen Unternehmungen des Angeklagten abgelehnt habe, habe er in Erwägung gezogen, für diesen Plan die bereits in früheren Jahren gegründete „███ ██████████████████“ in ███████, ein weiteres Unternehmen des Angeklagten, als „Auffanggesellschaft“ zu benutzen. Bei einer diesbezüglichen Besprechung am 18. März 1955 mit dem Prokuristen der Badischen Bank ████, also vor Leistung des Eides, habe er nach dessen Bekundungen glaubwürdig erklärt, er werde voraussichtlich in Kürze zum Offenbarungseid für die ████ █████ genötigt sein und wolle die nur noch formell zum Vermögen dieser Gesellschaft gehörigen, der Bank sicherungsübereigneten Werte durch Abtretung des Rückübereignungsanspruchs veräußern. Er habe dann dem Geschäftsführer der „███ ██████████████████“ in ███████, dem Zeugen ████, diesen Anspruch am 11. April 1955, also kurz nach der Eidesleistung, zur Übernahme „gegen einen gewissen Geldbetrag“ angeboten. Wie das Landgericht ausführt, hat ihm dieses Verhalten des Angeklagten die Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Feststellung vermittelt, wonach der Angeklagte dem Rückübereignungsanspruch zur Zeit der Eidesleistung noch Geldeswert beigemessen und ihn deshalb für offenbarungspflichtig gehalten habe.
Es hat daraus weiter den Schluss gezogen, dass er jenen Anspruch bei der Leistung des Offenbarungseides gerade deshalb verschwiegen habe, weil er andernfalls Störungen oder Erschwerungen für seinen Verwertungsplan durch etwaige Gläubigermßnahmen befürchtet habe.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich eines versuchten Meineids (§§ 154, 43 StGB) schuldig gemacht. Ersichtlich ist es hierbei im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 589/57 (GA 1958, 213) davon ausgegangen, dass der Rückübereignungsanspruch dann, wenn die Rückübertragung von der Zahlung eines Schuldbetrages abhängt, der höher ist als der Erlös, welcher bei der Verwertung der Sache im günstigsten Falle erzielt werden könne, wertlos sei und der Schuldner ihn im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben brauche. Im Anschluss an die weiteren Ausführungen der genannten Entscheidung hat es angenommen, dass, wenn der Angeklagte glaube, er müsse den Anspruch trotzdem angeben, er sich eines untauglichen Meineidsversuchs schuldig mache.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1.) Das Urteil musste aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.
Die Rüge, die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe zur Zeit der Eidesleistung dem Anspruch auf Rückübereignung der sicherungshalber an die Badische Bank übertragenen Gegenstände Geldwert beigemessen, sei das Ergebnis einer rechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung, greift durch. Das Landgericht hat den beanstandeten Schluss daraus gezogen, dass der Angeklagte den Rückübereignungsanspruch gegen „einen gewissen Geldbetrag“ habe „veräußern“ wollen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer hierbei außer Acht gelassen hat, dass auch eine andere Deutungsmöglichkeit für das Angebot des Angeklagten an die ███ ██████████████████ rechtlich möglich ist und unter den gegebenen Umständen nahe liegt. Wie das Landgericht selbst ausführt, war der Rückübertragungsanspruch insofern wirtschaftlich wertlos, als der Wert der übereigneten Gegenstände wesentlich hinter der Höhe der Forderung der Badischen Bank an die ████ ███ zurückblieb. Unter diesen Umständen erscheint es bedenklich, wenn die Strafkammer, ohne andere Deutungsmöglichkeiten zu prüfen, angenommen hat, dass der Angeklagte als erfahrener Kaufmann der Meinung sein konnte, es sei möglich, für die Abtretung dieses Anspruchs eine Gegenleistung von der ███ █████████████████ zu erhalten. Sie hätte vielmehr erörtern müssen, ob nicht der Angeklagte im Zuge der Sanierung seiner Unternehmungen den Anspruch mit der Maßgabe abtreten wollte, dass die ███ █████████████████ die Forderung der Badischen Bank, die durch die Sicherungsübereignung gesichert war, ganz oder teilweise ablöse, um auf diese Weise die übereigneten Gegenstände wenigstens teilweise freizubekommen. Wenn dies der Sinn des Abtretungsangebots des Angeklagten gewesen sein könnte, so kann aus seinem Verhalten nicht der Schluss gezogen werden, dass er dem Anspruch auf Rückübereignung einen Geldeswert beigemessen hat. Denn der „gewisse Geldbetrag“ würde unter diesen Umständen nicht der ███ ██ KG, sondern seitens der ████ █████████████████ der Badischen Bank zum Zwecke der Ablösung der sicherungsübereigneten Gegenstände zugeflossen, mithin kein Gegenwert für die Abtretung des Anspruchs gewesen sein.
Gerade im Blick darauf, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung diese Annahme näher liegt als diejenige des Landgerichts – denn es ist unwahrscheinlich, dass für einen wirtschaftlich wertlosen Anspruch die Zahlung eines Geldbetrages an den Abtretenden erwartet wird –, wäre es für die erschöpfende Würdigung des Sachverhalts erforderlich gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, welchen Sinn das Angebot hatte. Darin, dass das Landgericht dies nicht getan hat, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.
2.) Unter diesen Umständen bedurfte es eines Eingehens auf die übrigen Rügen nicht. Es sei jedoch für die neue Verhandlung auf folgendes hingewiesen:
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen Rückübereignungsanspruch wegen wirtschaftlicher Wertlosigkeit bei der Eidesleistung nicht anzugeben brauchen, trifft nicht zu. Die Auffassung der Strafkammer stimmt allerdings mit der oben angeführten Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs überein. Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1959 – 1 StR 294/59 – (NJW 1960, 205; außerdem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) ist jedoch ausgesprochen, dass die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall des Eigentums oder sein Anspruch auf Rückübereignung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände bei Tilgung der gesicherten Forderung nicht schon deshalb offensichtlich wertlos sind, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides die gesicherte Forderung oder ihr Rest dem Geldwert des übereigneten Gegenstandes gleichkommt oder ihn übersteigt. Sie seien daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben. In der Begründung ist u. a. ausgeführt, dass die in dieser Entscheidung vertretene Auffassung in der Praxis dazu führe, dass Sicherungsübereignungen bei der Leistung des Offenbarungseides angegeben werden müssten und die Offenbarungspflicht nur dann entfalle, wenn die übereignete Sache selbst offensichtlich völlig wertlos ist. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen mit den aus ihm im Einzelnen ersichtlichen Gründen an. Einer Vorlage an den Großen Senat hätte es nicht bedurft, da der 5. Strafsenat auf Anfrage dem 1. Senat mitgeteilt hatte, dass er an seiner bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festhalte. Hiernach hat der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Offenbarungsmeineides voll, also nicht nur in der Form des Versuchs, erfüllt. Der Angeklagte ist durch seine Verurteilung nur wegen versuchten Meineids zwar nicht beschwert. Jedoch wird das Landgericht die Rechtslage unter diesem Gesichtspunkt neu prüfen müssen. Einer Änderung des Schuldspruchs würde das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegenstehen, da § 358 Abs. 2 StPO lediglich bestimmt, dass das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf. Es bedarf aber wegen der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes eines Hinweises gemäß § 265 StPO, da Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten lediglich einen versuchten Meineid zur Last gelegt haben.
Sollte das Landgericht zu der Annahme gelangen, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des Meineids voll erfüllt, ist eine eingehende Prüfung der inneren Tatseite erforderlich.
b) Im Hinblick auf die Rüge der Revision, der Angeklagte habe sich eines Wahnverbrechens und nicht eines Versuchs schuldig gemacht, sei der Vollständigkeit halber vom Boden der bisherigen rechtlichen Beurteilung des Landgerichts aus auf folgendes hingewiesen: Zu der in dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs 5 StR 589/57 vom 14. November 1958 ausgesprochenen Rechtsansicht, dass in dem dort erörterten Falle Versuch vorliege, braucht entgegen der Ansicht der Revision hier nicht Stellung genommen zu werden. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Rückübereignungsanspruch nicht für wertlos gehalten, sondern ihm Geldwert beigemessen habe. In einem solchen Falle liegt jedenfalls nicht ein Wahnverbrechen, sondern ein Versuch vor. Denn der Angeklagte hat weder das Vorhandensein einer nicht bestehenden Verbotsnorm irrtümlich angenommen noch eine bestehende Norm irrig auf Fälle ausgedehnt, auf die sie sich nicht erstreckt. Vielmehr hat er nach der Auffassung des Landgerichts irrig angenommen, dass ein offenbarungspflichtiger, weil in seiner Vorstellung nicht wertloser Anspruch besteht, der, wenn er tatsächlich Vermögenswert hatte, der Offenbarungspflicht unterliegen würde. Der Irrtum liegt also nicht in einer irrigen Vorstellung über die Norm, sondern bezieht sich auf Umstände, die, wenn sie vorlägen, dazu führen würden, dass die zutreffend erkannte Norm, nämlich das Gebot, alle zum Vermögen gehörenden, nicht offensichtlich wertlosen Gegenstände im Offenbarungseidsverfahren anzugeben, tatsächlich anzuwenden wäre. Es handelt sich mithin um einen wegen Mangels am Tatbestand untauglichen Versuch, der nach der ständigen Rechtsprechung strafbar ist. Die Meinung der Revision ist mithin auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts unzutreffend.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte der Meinung gewesen ist, er brauche den Rückübertragungsanspruch, der, wie ausgeführt, nach der neuen Rechtsprechung offenbarungseidspflichtig ist, nicht anzugeben, so würde er sich je nach seiner Vorstellung darüber, warum er ihn nicht anzugeben brauche, in einem Tatbestandsirrtum oder in einem Verbotsirrtum befunden haben. Gegen die hierfür maßgebenden Grundsätze wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats 5 StR 522/56 vom 30. Januar 1959 (vgl. auch BGHSt 10, 8, 15) verwiesen. Ein Verbotsirrtum käme danach dann in Betracht, wenn der Angeklagte der Auffassung gewesen wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu tun, von der Wahrheit entfernen (BGHSt 10, 15; BGH 4 StR 383/58 vom 5. 9.). Würde er aber angenommen haben, er sei nicht verpflichtet, den betreffenden Vermögenswert zu offenbaren, weil er ihn für wertlos hielt, so läge ein Tatbestandsirrtum vor. Sollte das Landgericht zu der Überzeugung gelangen, dass ein solcher gegeben ist, so bliebe die Möglichkeit bestehen, dass sich der Angeklagte eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht hat. Dabei wäre allerdings zu seinen Gunsten die Änderung der Rechtsprechung zu berücksichtigen.
c) Die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass es bei der Leistung des Offenbarungseides darauf ankomme, wem der Rückübertragungsanspruch rechtlich, nicht „wirtschaftlich“ zustehe, ist entgegen der Ansicht der Revision zutreffend. Denn entscheidend für die Leistung des Offenbarungseides ist es, ob ein Vermögenswert Gegenstand der Zwangsvollstreckung des Gläubigers sein kann. Der Rückübereignungsanspruch stand rechtlich dem Schuldner, der „████ ██“, zu. An dieser Rechtslage hätte sich auch dadurch nichts geändert, wenn die ███ ████████████████████ Verbindlichkeiten der „███ ███“ abgelöst hätte, ohne dass der GmbH der Anspruch übertragen würde. Der Rückübertragungsanspruch hätte rechtlich weiter der ████ ██ zugestanden. Im Übrigen hätte die GmbH durch Zahlungen an die Sicherungsnehmerin auch keine Vorrechte für eine etwaige Vollstreckung in diesen Anspruch erlangt. Er war vielmehr für alle Gläubiger in gleicher Weise Gegenstand des Zugriffs. Daher ist die Strafkammer auch mit Recht davon ausgegangen, dass eine Beweisaufnahme zu 6) des Hilfsbeweisantrags eine rechtlich unerhebliche Behauptung betreffe.
Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob etwa der █████████████████████████████ wegen der von ihr geleisteten Zahlung gegenüber der „███ ███“ ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Denn ein solches Zurückbehaltungsrecht wäre ebenfalls ohne Einfluss darauf, dass der ███ █████ rechtlich der Rückübertragungsanspruch zustand. Dies ist allein für den Tatbestand des Offenbarungsmeineids maßgebend. Damit werden auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen hinfällig.
Im Übrigen bleibt es dem Landgericht überlassen, das weitere Revisionsvorbringen des Angeklagten zu würdigen.
Rothberg Lang-Hinrichsen Martin
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 294/59 · 20.11.1959Offenbarungseid: Anwartschaft aus Vorbehaltskauf/Sicherungsübereignung ist anzugeben
- BGH · 5 StR 589/57 · 14.01.1958Revision: Meineid-Verurteilung aufgehoben — unklare Feststellungen zum Vermögenswert
- BGH · 4 StR 383/58 · 06.11.1958Meineid beim Offenbarungseid: Feststellungen zu verschwiegenen Forderungen erforderlich