Treffer
BGH Urteil

Revision: Meineid-Verurteilung aufgehoben — unklare Feststellungen zum Vermögenswert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 589/57
Datum
14.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids nach § 154 StGB verurteilt, weil er im Offenbarungseid die Übereignung eines Kraftwagens als Sicherheit nicht angegeben haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, da nicht mit genügender Sicherheit festgestellt ist, ob der verschwiegenen Rückübereignungsanspruch für die Gläubiger objektiv einen Vermögenswert darstellte. Mangels Feststellungen zu Wert und denkbar günstigstem Verwertungserlös sind die Feststellungen unzureichend; bei tatsächlicher Wertlosigkeit käme allenfalls ein untauglicher Meineidsversuch in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids nach § 154 StGB wegen Unterlassung im Offenbarungseid ist erforderlich, dass die verschwiegenen Angaben nach objektivem Maßstab einen Vermögenswert für die Gläubiger darstellen.

2

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, im Offenbarungseid solche Gegenstände oder Ansprüche anzugeben, die für die Gläubiger nach objektivem Wertmaßstab ohne jeden Vermögenswert sind.

3

Ein Anspruch auf Rückübereignung einer zur Sicherheit übergebenen Sache ist in der Regel für den Gläubiger ohne jeden Vermögenswert, wenn seine Durchsetzung von der Zahlung eines höheren Schuldbetrags abhängt als dem denkbar günstigsten Verwertungserlös zu erwarten ist.

4

Hat der Schuldner einen objektiv wertlosen Anspruch verschwiegen, er aber irrtümlich für anzeigepflichtig gehalten, kommt allenfalls ein untauglicher Versuch des Meineids in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. September 1957

Rubrum

5 StR 589/57

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automobilkaufmann Hans-Eberhard ███ aus ████, geboren am ████████ █████ in ██████, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides nach § 154 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Zugleich hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Nach den Feststellungen des Urteils leistete der Angeklagte am 21. Juni 1956 auf Betreiben eines Gläubigers vor dem Amtsgericht in Berlin-Wedding den Offenbarungseid. Dabei verschwieg er, dass er kurz zuvor seinem Darlehensgeber ████████ einen Kraftwagen zur Sicherheit für eine Darlehensforderung von 1500 DM nebst Zinsen und Kosten übereignet hatte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Den bisherigen Feststellungen kann nicht mit genügender Sicherheit entnommen werden, dass der Offenbarungseid des Angeklagten objektiv unrichtig war.

Der Schuldner ist nicht verpflichtet, bei der Leistung des Offenbarungseides auch solche Gegenstände anzugeben, die nach objektivem Wertmaßstab für den Gläubiger ohne jeden Vermögenswert sind (vgl. RGSt 60, 37; RG JW 1934, 2692; BGH NJW 1952, 1023). Der Anspruch des Schuldners auf Rückübereignung einer Sache, die er einem anderen zur Sicherheit übereignet hat, ist aber in aller Regel für den Gläubiger ohne jeden Vermögenswert, wenn die Rückübertragung von der Zahlung eines Schuldbetrages abhängt, der höher ist als der Erlös, der bei Verwertung der Sache im denkbar günstigsten Fall erzielt werden könnte (ähnlich für den Fall einer unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache: BGH 5 StR 97/57 vom 2. April 1957).

So kann es hier gewesen sein. Das Urteil schließt diese Möglichkeit nicht aus. Es stellt weder den Wert des Wagens noch Umstände fest, aus denen auf die Höhe des denkbar günstigsten Erlöses geschlossen werden könnte.

Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Sollte der Anspruch auf Rückübereignung ohne jeden Vermögenswert gewesen sein, der Angeklagte aber geglaubt haben, er müsse den Anspruch trotzdem angeben, so würde er sich eines – untauglichen – Meineidsversuchs schuldig gemacht haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt Sarstedt Siemer Schmitt Borker

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