Offenbarungseid (§ 807 ZPO): Falschangabe zum Verbleib kein Offenbarungsmeineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 450/59
- Datum
- 01.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO erstreckt sich nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gesetzlich verlangten Angaben zum gegenwärtigen Vermögen sowie der ausdrücklich erfassten anfechtungsrelevanten Verfügungen.
Der Kreis der offenbarungspflichtigen Tatsachen im Verfahren nach § 807 ZPO kann durch Fragen des Richters oder des Gläubigers nicht über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitert werden; außerhalb dieses Rahmens abgegebene Angaben sind nicht eidesbewehrt.
Eine bewusst falsche Erklärung zum Verbleib eines Gegenstands begründet keinen Offenbarungsmeineid, wenn sie nicht der Verheimlichung eines gegenwärtigen Vermögenswerts oder einer nach § 807 ZPO offenbarungspflichtigen Verfügung dient.
Gegenstände ohne Vermögenswert sind im Offenbarungseidverfahren nach § 807 ZPO nicht anzugeben; entsprechende (auch falsche) Angaben können daher keine Eidesverletzung tragen.
Die irrige Annahme, eine beschworene Falschangabe falle unter die Wahrheitspflicht, betrifft den Umfang des gesetzlichen Verbots (Verbotsirrtum) und ist als strafloses Wahnverbrechen zu behandeln; ein untauglicher Versuch der Eidesverletzung liegt insoweit nicht vor.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 30. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den jetzigen Gleiswerker Friedrich H. ███ aus ██████, ██, dort geboren █████, ██, ██, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████, ███
Leitsatz
a) Erklärt ein Schuldner im Offenbarungseidsverfahren gemäß § 807 ZPO auf Befragen des Richters nach dem Verbleib eines bestimmten Gegenstandes wahrheitswidrig, er habe diesen vernichtet, während er ihn in Wirklichkeit veräußert hat, so macht er sich nicht eines vollendeten Meineids schuldig, da die verlangte Angabe nicht unter die gemäß § 807 ZPO vom Schuldner zu machenden Auskünfte fällt.
b) Er macht sich in diesem Falle auch nicht eines untauglichen Versuchs schuldig, da die irrige Annahme, die von ihm beschworene Falschaussage falle unter die Wahrheitspflicht, ein Wahnverbrechen ist.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30. Juli 1959, soweit er wegen Meineids für schuldig befunden worden ist, aufgehoben.
Der Angeklagte wird insoweit auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Auch wurde er für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte kaufte im September 1956 von der Firma ███ in ██████████ ein Fernsehgerät mit Radio auf Raten, wobei sich die Firma █████ bis zur vollen Bezahlung das Eigentum an dem Gerät vorbehielt.
Am 28. Dezember 1957 kaufte der Angeklagte von der Firma ███ in ████████ eine Fernsehtruhe zum Preise von rund 2.000 DM und gab das von der Firma █████ gekaufte Gerät der Firma ███ in Zahlung. Zu dieser Zeit waren auf das von der Firma ███ gekaufte Gerät aber noch rund 200 DM zu zahlen. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass das Gerät noch nicht sein Eigentum war.
Der Angeklagte leistete der Firma ████ fortan noch zwei Ratenzahlungen von je 36 DM. Als ab März 1958 keine Rate mehr gezahlt wurde, verschaffte sich die Firma ████ über die Restforderung einen Schuldtitel und betrieb die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher fand aber das von der Firma ███ gelieferte Gerät bei dem Angeklagten nicht mehr vor. Daraufhin beantragte die Firma ████, zumal der Angeklagte nach Zahlung von weiteren rund 130 DM keine weiteren Zahlungen mehr leistete, die Leistung des Offenbarungseides durch den Angeklagten gemäß § 807 ZPO und dabei die ausdrückliche Befragung des Angeklagten nach dem Verbleib des gelieferten Geräts.
Im Offenbarungstermin vom 23. März 1958 vor dem Amtsgericht in Gelsenkirchen gab der Angeklagte dem Richter zur Eintragung in das Vermögensverzeichnis den Abzahlungskauf bezüglich des von der Firma ████ gelieferten Geräts an; auf Verlangen des Richters erklärte er dazu bewusst der Wahrheit zuwider, „das Gerät sei nicht mehr vorhanden, er habe es kaputtgehauen, das Gehäuse habe er verbrannt, mit einigen verbliebenen Teilen spielten seine Kinder“. Er beschwor sodann, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Angeklagte, der sich bewusst war, dass diese Erklärungen falsch waren, machte sie aus Angst vor der Aufdeckung der Unterschlagung und – nach seiner unwiderlegten Einlassung – in der Erwartung, die Firma ████ werde ihn fortan wegen der Restforderung in Ruhe lassen.
Gründe
Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, dass die Firma ████ nicht die Leistung des Offenbarungseides nach § 883 ZPO, sondern nur nach § 807 ZPO beantragt habe und auf Grund ihres auf Zahlung eines Geldbetrags lautenden Schuldtitels auch nur habe beantragen können. Der Schuldner habe aber auch im Verfahren nach § 807 ZPO sein gesamtes Vermögen, wozu auch die Anwartschaftsrechte, also hier das Anwartschaftsrecht auf Eigentum an dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gerät, anzugeben, wie auch aus dem Vordruck des Vermögensverzeichnisses hervorgehe. Er habe ferner auch über den Verbleib seiner Vermögensgegenstände Auskunft zu geben. Die Offenbarungspflicht erstrecke sich auf das Vermögensverzeichnis in allen seinen Bestandteilen. Unrichtige Angaben zu offenbarungspflichtigen Punkten mache auch derjenige Schuldner, der in seinem Vermögensverzeichnis Gegenstände als ihm gehörig bezeichne, die ihn in Wahrheit nicht gehörten.
Der Angeklagte habe das Gerät, wenn auch nur noch in einigen Teilstücken, als „in seinem Besitz befindlich“ bezeichnet. Die Tatsache, dass er die im Antrag der Gläubigerin ausdrücklich verlangte Angabe über den Verbleib des Geräts nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, sei falsch.
Die Veräußerung des noch nicht voll bezahlten Geräts an die Firma ███ hat das Landgericht als Unterschlagung gewertet.
Mit der Revision wendet sich der Angeklagte lediglich gegen seine Verurteilung wegen Meineids und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision ist begründet, weil die falschen Angaben des Angeklagten seine Offenbarungspflicht nicht verletzen.
Der Offenbarungseid, der gemäß § 807 ZPO geleistet wird, erstreckt sich nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die in dieser Vorschrift verlangt werden. Er gilt dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers. Bei der Auslegung der Vorschrift ist dieser Schutzzweck zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Schuldner alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben muss.
Nach § 807 ZPO hat der Schuldner vielmehr zunächst ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen. „Vermögen“ bedeutet hierbei das gegenwärtige Vermögen des Schuldners, also weder das vergangene noch das künftige. Jedoch enthält § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass früheres Vermögen nicht anzugeben ist. Der Grundgedanke dieser Ausnahme ist, dem Gläubiger Unterlagen für eine etwa in Betracht kommende Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners nach dem Anfechtungsgesetz zu geben. In § 807 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist deshalb im einzelnen bestimmt, welche entgeltlichen Verfügungen der Schuldner anzugeben hat, nämlich entgeltliche Veräußerungen an die näher aufgeführten Verwandtengruppen. Es wäre unzulässig, durch die Rechtsprechung eine Ausdehnung auf Veräußerungen an nicht verwandte Personen vorzunehmen. Dies würde dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte widersprechen.
Wie bereits in der Entscheidung BGHSt 7, 375, 377 hervorgehoben, hatte der Entwurf einer Zivilprozessordnung von 1931 die Offenbarungspflicht des Schuldners gegenüber dem geltenden Recht wesentlich erweitern wollen. Er sah nicht nur, wie § 807 ZPO geltender Fassung, vor, dass der Schuldner eine Reihe von im Gesetz im einzelnen aufgeführten Verfügungen anzuführen hatte, die auf eine Anfechtbarkeit schließen ließen, sondern enthielt darüber hinaus ein Fragerecht des Vollstreckungsgerichts zur Ermittlung der Erwerbsverhältnisse des Schuldners und derjenigen von ihm innerhalb der letzten zwei Jahre vorgenommenen Verfügungen über Vermögensgegenstände, die über das Maß des bei ordnungsmäßiger Geschäfts- und Wirtschaftsführung Gewöhnlichen hinausgehen, sowie über bestimmte weitere Veräußerungen. Er verpflichtete den Schuldner unter Eideszwang, auch diese Fragen zu beantworten. Auf den gesamten Inhalt der Angaben, zu denen der Schuldner hiernach verpflichtet war, sollte sich der Offenbarungseid beziehen.
§ 807 ZPO in der heutigen Fassung hat die Offenbarungspflicht des Schuldners ausdrücklich enger begrenzt. Dem Gläubiger soll danach lediglich die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff durch Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung unterliegen, also der gegenwärtigen Vermögenswerte oder anfechtbarer rechtsgeschäftlicher Verfügungen. Der Zusatz „möglicherweise“ bedeutet hierbei nur, dass der Schuldner im Rahmen dieses Bereichs nicht selbst entscheiden soll, ob etwa die in ihn fallenden Gegenstände im Ergebnis wirksam vom Gläubiger in der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden können. Ihm soll also z. B. nicht die zweifelhafte Entscheidung obliegen, ob bestimmte Gegenstände seines gegenwärtigen Vermögens nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung pfändbar sind oder nicht. Soweit die Unrichtigkeit der Erklärung des Schuldners nicht zur Verheimlichung von Vermögensstücken und Vermögensverfügungen in der genannten Richtung führt, scheidet eine (vollendete) Eidesverletzung aus. Der Kreis der offenbarungspflichtigen Gegenstände kann auch durch Fragen des Richters oder des Gläubigers nicht erweitert werden. Die vom Schuldner daraufhin abgegebenen Erklärungen fallen nur insoweit unter die Eidespflicht, als sie sich in dem genannten Rahmen bewegen.
Auch rechtspolitische Erwägungen können angesichts der Entstehungsgeschichte und der Fassung des Gesetzes nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Allerdings verweigert der Schuldner mit der hier abgegebenen Erklärung, die Sache sei zerstört, jede Auskunft über einen bisherigen Gegenstand seines Vermögens und verhindert damit auch ein Vorgehen des Gläubigers, das zu einer Herausgabeklage und einem Antrag auf Offenbarungseid gemäß § 883 ZPO führen könnte. Kaum anzunehmen ist, dass ein Gläubiger gegenüber einer im Offenbarungseidsverfahren abgegebenen Erklärung, die Sache sei zerstört, die Kosten einer Herausgabeklage auf sich nehmen würde, da diese ihm aussichtslos erscheinen müsste. Ein Schuldner könnte sich also durch die unwahre Erklärung, Vermögensgegenstände vernichtet zu haben, die er in Wahrheit veräußert hat, für die Zukunft einer anderweitigen Vollstreckung erfolgreich entziehen. Angesichts der dargestellten gegenwärtigen Rechtslage kann jedoch trotz dieser rechtspolitisch möglicherweise berechtigten Erwägungen nicht verlangt werden, dass der Schuldner unter Eideszwang mindestens erkläre, dass er an andere Personen als die in § 807 Nr. 1 und 3 ZPO aufgeführten veräußert habe und ob die Veräußerung entgeltlich geschehen sei oder nicht.
Hieraus ergibt sich, dass die bewusst falsche Angabe, „das Gerät sei nicht mehr vorhanden, er habe es kaputtgehauen, das Gehäuse habe er verbrannt“, nicht Angaben betrifft, die in § 807 Abs. 1 ZPO verlangt werden. Da der Angeklagte das Gerät tatsächlich nicht mehr hatte, führte die Erklärung nicht zur Verheimlichung eines Vermögensstücks, in welches der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf Grund seines auf eine Geldforderung lautenden Schuldtitels hätte vornehmen können.
Weiterhin ergibt sich aus dem dargelegten Zweck des Offenbarungseides, dass Gegenstände ohne Vermögenswert nicht angegeben zu werden brauchen (5 StR 589/57 vom 14. Januar 1958). Hieraus ist zu folgern, dass die weitere bewusst falsche Angabe, „mit einigen verbliebenen Teilen spielten seine Kinder“, einen Gegenstand betrifft, der, wenn er vorhanden gewesen wäre, ersichtlich wertlos gewesen wäre. Unter diesen Umständen greift die an sich zutreffende Erwägung des Landgerichts nicht durch, dass sich ein Schuldner, der in seinem Vermögensverzeichnis Gegenstände als ihm gehörig bezeichnet, die ihm in Wahrheit nicht gehören, des Offenbarungsmeineids schuldig mache. Hiermit ist lediglich ein Schutz dagegen geschaffen, dass der Schuldner durch irreführende Angaben über Vermögenswerte den Gläubiger zu einer im Ergebnis erfolglosen Vollstreckung veranlasst, wodurch ihm unter Umständen die Zugriffsmöglichkeit auf andere Gegenstände in der Zwischenzeit verloren gehen kann und ihm abgesehen hiervon unnötige Kosten entstehen. Dies würde jedoch für die angeblich vorhandenen wertlosen Reste des Geräts nicht zutreffen, da eine Vollstreckung in diese nicht in Betracht gekommen wäre.
Die Frage, ob die Firma █████ bei dem Erwerb des Geräts gutgläubig war und in diesem Falle das Eigentum erworben hat, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert. Offensichtlich ist es aber davon ausgegangen, dass die Erwerberin das Eigentum gutgläubig erlangt hat. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Prüfung, ob etwa im Falle der Bösgläubigkeit der Erwerberin dem Schuldner das Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums und daher möglicherweise ein offenbarungspflichtiger Vermögenswert verblieben ist.
Der Angeklagte würde sich auch, wenn er irrtümlicherweise angenommen hätte, er sei verpflichtet, die Frage über den Verbleib des Geräts unter Eideszwang zu beantworten, keines Meineidsversuchs schuldig gemacht haben. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 74, 76 entschieden, dass ein untauglicher Versuch und kein Wahnverbrechen vorliege, wenn der Täter irrig annimmt, dass eine von ihm beschworene Falschaussage unter die Wahrheitspflicht falle. Diese Entscheidung ist jedoch durch Beschluss des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 194 ff. als überholt anzusehen. In dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof auf dem Gebiete des Irrtums der Schuldtheorie angeschlossen; er unterscheidet also zwischen Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum. Diese Unterscheidung ist auch für die Frage, ob ein untauglicher Versuch oder ein Wahnverbrechen vorliegt, maßgebend. Ein untauglicher Versuch ist gegeben, wenn der Täter irrig ein nicht vorhandenes Tatbestandsmerkmal annimmt, während die irrige Annahme des Verbotenseins des Tuns, also auch die irrige Annahme, das Verhalten des Täters falle unter die Strafnorm, ein Wahnverbrechen ist. Glaubt also der Täter irrig, dass eine von ihm gemachte Angabe nicht unter den Eid falle, während dies rechtlich der Fall ist, so irrt er sich über den Umfang der Norm, befindet sich also in einem Verbotsirrtum. Er irrt nicht über ein Tatbestandsmerkmal, sondern darüber, dass sein Verhalten unter das gesetzliche Verbot fällt (so auch Welzel, Strafrecht, S. 390). Die irrige Annahme des Täters, eine von ihm beschworene Falschaussage falle unter die Wahrheitspflicht, ist daher als Wahnverbrechen anzusehen. Da dieses straflos ist, kann eine Bestrafung wegen einer Eidesverletzung nicht erfolgen (vgl. 2 StR 191/59 vom 11. Juli 1959, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, entgegen BGHSt 7, 53, 58).
Das Urteil musste daher, soweit Verurteilung wegen Meineides erfolgt ist, aufgehoben werden. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die verhängten Nebenstrafen und Nebenfolgen.
Da der festgestellte Sachverhalt nicht unter ein Strafgesetz fällt und weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen, war der Angeklagte, soweit er wegen Meineids verurteilt worden ist, freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Senat hat die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse auferlegt. Zwar hat das Verfahren insoweit die Unschuld des Angeklagten ergeben. Gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO findet jedoch § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft entsprechende Anwendung. Hier ist bestimmt, dass der dort behandelte Entschädigungsanspruch ausgeschlossen werden kann, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat. Diese Voraussetzung liegt bei dem Verhalten des Angeklagten vor, wie einer näheren Darlegung nicht bedarf.
Bundesrichter Martin Sauer Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Bortzler | ||
| Lang-Hinrichsen |