Treffer
BGH Urteil

Meineid im Offenbarungseid bei verschwiegenem Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 97/57
Datum
02.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Meineides verurteilt worden, weil er ein unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung erworbenes Fernsehgerät im Vermögensverzeichnis des Offenbarungseidsverfahrens nicht angegeben hatte. Der BGH hob das Urteil auf, weil ausreichende Feststellungen zum wirtschaftlichen Wert seines Anwartschaftsrechts fehlten. Ein wirtschaftlich wertloses Recht ist nicht anzugeben; der bloße Fremdbesitz an der Vorbehaltsware ist unpfändbar. Zudem bedurfte der Vorsatz wegen des möglichen geringen Werts näherer Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Käufer erwirbt bei einem Abzahlungskauf unter Eigentumsvorbehalt regelmäßig ein pfändbares Anwartschaftsrecht, das im Offenbarungseidsverfahren anzugeben ist.

2

Offensichtlich wirtschaftlich wertlose Rechte müssen im Offenbarungseidsverfahren nicht angegeben werden, auch wenn es für die Pfändbarkeit grundsätzlich nicht auf den Wert des Gegenstands oder Rechts ankommt.

3

Das Anwartschaftsrecht an einem unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gebrauchsgut kann wirtschaftlich wertlos sein, wenn der Käufer noch annähernd den gegenwärtigen Ladenpreis oder mehr schuldet.

4

Der bloße Besitz des Käufers an einer unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache ist Fremdbesitz, unpfändbar und deshalb nicht als Vermögensgegenstand anzugeben.

5

Für die Feststellung eines Meineids durch Verschweigen eines Anwartschaftsrechts sind dessen wirtschaftlicher Wert sowie, insbesondere bei geringem Wert, die Kenntnis und der Vorsatz des Schuldners ausreichend aufzuklären.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Architekten Karl ██ aus ███, geboren am █████ in ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. November 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Ob die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, durchdringen würde, kann dahingestellt bleiben, da schon der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigt.

II. 1.) Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest:

Der Angeklagte kaufte von dem Zeugen S_______ mit Vertrag vom 21. April 1954 ein Philips-Fernsehgerät auf Abzahlung, das ihm vom Verkäufer übergeben wurde. Bis zur restlosen Bezahlung des Geräts hatte sich der Verkäufer das Eigentum hieran vertraglich vorbehalten.

In einem von der AOK ███████ betriebenen Offenbarungseidsverfahren legte der Angeklagte sein Vermögensverzeichnis vor. In diesem Vermögensverzeichnis waren als auf Abzahlung gekaufte, vom Verkäufer übergebene, aber noch nicht im Eigentum des Schuldners befindliche Sachen nur angegeben: eine Schreibmaschine „Olympia“ und eine Musiktruhe.

Den auf Abzahlung gekauften Fernsehapparat gab der Angeklagte nicht an. Er leistete den Offenbarungseid dahin ab, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Das Urteil führt aus, der Eid des Angeklagten sei objektiv unrichtig gewesen, weil das Fernsehgerät nicht angegeben worden sei; der Angeklagte sei sich auch der Unrichtigkeit bewusst gewesen. Er habe das Gerät verschwiegen, um sich in dessen Besitz zu erhalten. Die Kenntnis des Angeklagten von der Unrichtigkeit seines Eides folgert die Strafkammer daraus, dass der Angeklagte über den Grund, aus dem er das Gerät nicht angegeben habe, widersprüchliche Angaben gemacht habe.

2.) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils reichen nicht aus, um die Folgerung zu rechtfertigen, der Eid des Angeklagten sei objektiv falsch gewesen.

Ein Schuldner muss die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf Abzahlung gekauften Sachen im Offenbarungseidsverfahren deshalb in aller Regel angeben, weil er durch den Abzahlungskauf ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an den gekauften Sachen erwirbt, das pfändbar ist.

Wenn es auch für die Frage der Pfändbarkeit von Gegenständen, insbesondere auch Rechten, an sich auf deren Wert nicht ankommt, so brauchen doch offensichtlich wertlose Rechte nicht angegeben zu werden (vgl. RGSt 60, 37; BGH NJW 1952, 1023).

Das Philips-Fernsehgerät, das der Angeklagte nicht angegeben hat, ist ein Markenartikel, der ohne weiteres in einschlägigen Fachgeschäften zu haben ist. Dieses Markengerät verlor als solches erheblich an Marktwert, sobald es dem Angeklagten übergeben worden und damit nicht mehr völlig neuwertig war. Ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einem solchen Gerät ist wirtschaftlich völlig wertlos, solange der Käufer darauf noch annähernd ebensoviel oder gar mehr zu zahlen hat, als dem gegenwärtigen Ladenpreis entspricht.

Dass dies hier so war, lässt sich mangels ausreichender Feststellungen der Strafkammer nicht ausschließen. Es lässt sich auch nicht sagen, dass jedenfalls der Besitz an dem Gerät einen wirtschaftlichen Wert hatte, und dass aus diesem Grunde der Angeklagte den Fernsehapparat hätte angeben müssen. Denn der Besitz an Gegenständen, die der Käufer unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, ist als Fremdbesitz seiner Natur nach unpfändbar und braucht deshalb als solcher im Offenbarungseidsverfahren nicht angegeben zu werden.

3.) Auch wenn das Anwartschaftsrecht nicht völlig wertlos war, bedurfte es mit Rücksicht auf die innere Tatseite näherer Angaben über den Kaufpreis und die geleisteten Zahlungen. Je geringer der wirtschaftliche Wert war, desto sorgfältiger musste die innere Tatseite geprüft werden.

4.) Schließlich ist es auch für das Strafmaß nicht ohne Bedeutung, welchen Wert ein etwaiges Anwartschaftsrecht des Angeklagten für den betreibenden Gläubiger hatte.

Das Urteil musste daher aufgehoben werden.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu verweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt

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