Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids verworfen – Zulässigkeit von Gedächtnisstützen bei Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 267/57
Datum
22.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Meineids an und rügte Verfahrensfehler sowie Sachmängel. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Zulässigkeit, Zeugen vorhandene Schriftstücke als Gedächtnisstütze zugänglich zu machen (§ 244 Abs. 2 StPO) und hält formelle Mängel im Offenbarungseidsverfahren der Tatbestandsmäßigkeit des Meineids nicht entgegen. Zudem erläutert das Gericht die Verpflichtung zur Angabe von Rückübertragungsansprüchen bei Sicherungsübereignung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zugänglichmachen oder Vorhalten vorhandener Schriftstücke als Gedächtnisstütze für Zeugen ist zulässig und verletzt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit; es entspricht der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO.

2

Formelle Mängel bei der nachträglichen Niederschrift eines Offenbarungseidstermins berühren den Tatbestand des Meineids nicht, sofern der Beschworene den Eid in der vorgeschriebenen Form geleistet hat.

3

Bei Sicherungsübereignung gehören die veräußerten Sachen rechtlich nicht mehr dem Veräußerer, wohl aber ist der gegenwärtige, bedingte Anspruch auf Rückübertragung in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen; hierzu zählt auch die Höhe der gesicherten Forderung.

4

Vorsätzlich bewusst unrichtige Angaben über das Vorhandensein oder die Ausgestaltung eines in das Vermögensverzeichnis aufzunehmenden Anspruchs können den Meineidstatbestand erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Februar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Georg █████████████ aus ██, geboren am █████ in ██, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. Februar 1957 wird verworfen.

Gründe

Die nach dem 13. Februar 1957 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerde:

In der Hauptverhandlung sind der Amtsgerichtsrat ████████ und die Kanzleisekretärin █████ als Zeugen vernommen worden. Beiden ist „zur Gedächtnisstütze Einblick in die Beiakten 9 M 1351/53 des Amtsgerichts Berlin-Neukölln gewährt“ worden. Hierbei handelt es sich um das Offenbarungseidsverfahren, in dem der Angeklagte einen Meineid geleistet hat. In diesem Verfahren haben der Zeuge ██████ als Richter und die Zeugin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mitgewirkt.

Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe gegen §§ 250, 253 StPO verstoßen. Jeder Zeuge habe von sich aus zunächst zusammenhängend über seine Wahrnehmungen zu berichten. Erst dann, wenn der Zeuge erkläre, er könne sich einer Tatsache nicht mehr erinnern, dürfe ihm seine frühere Aussage vorgehalten werden. Führe auch das nicht zum Ziel, so könne die Niederschrift über eine frühere Vernehmung des Zeugen zur Unterstützung seines Gedächtnisses oder zur Aufklärung von Widersprüchen verlesen werden. Die Strafprozeßordnung sehe jedoch nicht vor, daß einem Zeugen Einblick in die Strafakten oder die Beiakten gewährt werde. Das verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit.

Das ist nicht richtig. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit verbietet nur, die Vernehmung einer Person, die ein Protokoll aufgenommen hat, dadurch zu ersetzen, daß das Protokoll verlesen wird. Er gestattet aber, einem Zeugen, der sich an die in Rede stehenden Tatsachen nicht mehr erinnert, hierüber vorhandene Schriftstücke als Gedächtnisstütze zugänglich zu machen, was dadurch geschehen kann, daß ihm der Inhalt der vorhandenen Schriftstücke vorgehalten wird oder sie ihm zum Durchlesen vorgelegt werden. Die Zulässigkeit eines derartigen, in der Rechtsprechung anerkannten Verfahrens (vgl. hierzu BGHSt 3, 281/282/283; RGSt 36, 55 mit weiteren Nachweisen) ergibt sich aus folgendem:

Dem Zeugen ist es gestattet, und unter Umständen ist es geradezu seine Pflicht, sich der ihm zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, um für die ihm bevorstehende Aussage sein Gedächtnis aufzufrischen. Würde er dies nicht tun, so könnte das eine unrichtige Aussage zur Folge haben und ihn der Gefahr der Verfolgung wegen Verletzung seiner Eidespflicht aussetzen. Daß auch das Gericht ihm die zu Gebote stehenden Mittel zur Auffrischung seines Gedächtnisses gewährt, ist durch keine gesetzliche Vorschrift verboten, vielmehr gebietet die dem Gericht in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht eine solche Maßnahme. Sie ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht von einer Erklärung des Zeugen abhängig, daß er sich ohne diese Stütze an die Dinge nicht mehr erinnere, über die er vernommen werden soll (vgl. BGH aaO 283). Im übrigen

ergibt das Urteil deutlich, daß jedenfalls der Zeuge ████████ eine derartige Erklärung abgegeben hat; die Revision behauptet dies ausdrücklich auch von der Zeugin ██████. Damit liegt auch eine Verletzung des § 69 Abs. 1 StPO nicht vor.

II. Die Sachbeschwerde:

1.) Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich gegen die Verurteilung des Angeklagten keine sachlichrechtlichen Bedenken aus der Tatsache, daß die Niederschrift über die Vernehmung und die Vereidigung des Angeklagten im Offenbarungseidstermin erst nachträglich angefertigt worden ist. Darin mag zwar eine Verletzung der für das Offenbarungseidsverfahren geltenden Vorschriften liegen. Die Einhaltung der für die Protokollierung der Angaben des Schuldners maßgebenden Formvorschriften gehört aber nicht zum Tatbestand des Meineides. Zu dessen Annahme genügt es vielmehr, daß der Angeklagte den Eid unter Einhaltung der für die Eidesleistung vorgeschriebenen Formlichkeiten geschworen hat. Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 62, 147) schon mehrfach entschieden (so 5 StR 797/52 vom 29.9.1953; 5 StR 244/55 vom 27.2.1955).

Dafür, daß die Formlichkeiten der Eidesleistung hier nicht beachtet worden seien, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Wirksamkeit der Eidesleistung wird insbesondere auch nicht dadurch berührt, daß dem Angeklagten seine dem Eid vorangegangenen Angaben nicht noch einmal vorgelesen worden sind (4 StR 353/54 vom 5.8.1954 im Anschluß an RGSt 62, 147/149).

2.) Ebensowenig gibt das Urteil zu ernsthaftem Zweifel darüber Anlaß, in welcher Form der Angeklagte den

Offenbarungseid geleistet hat, ob nach der alten oder der jetzt geltenden Eidesformel des § 807 ZPO. Bei der Schilderung des Sachverhalts heißt es im Urteil eindeutig, der Angeklagte habe den Eid dahin geleistet, „daß das von ihm aufgestellte Vermögensverzeichnis richtig und vollständig sei“. Bei der rechtlichen Würdigung wiederholt das Landgericht noch einmal, der Angeklagte habe den Offenbarungseid dahin geleistet, „daß die von ihm gemachten Angaben so vollständig und richtig seien, als er dazu imstande ware“. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die an der zuletzt wiedergegebenen Stelle gebrauchte Wendung: „so vollständig, als er dazu imstande ware“ aus der früheren Fassung des § 807 ZPO stammt. Das allein rechtfertigt jedoch noch nicht die Besorgnis, der Tatrichter habe den Unterschied beider Fassungen nicht erkannt und deswegen nicht eindeutig festgestellt, in welcher Form die Eidesleistung vor sich gegangen sei.

Jedenfalls ergeben beide wiedergegebenen Stellen eindeutig, daß der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer nicht nur die Vollständigkeit, sondern auch die Richtigkeit seiner Angaben im Vermögensverzeichnis beschworen hat, wie dies nach der neuen Fassung des § 807 ZPO vom 20.8.1953, in Kraft getreten am 1. Oktober 1953, geschehen muß.

3.) Im übrigen wäre der Eid sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung des § 807 ZPO objektiv falsch. Der Angeklagte hat in dem Vermögensverzeichnis unter „A. Bewegliche Sachen Nr. 6“ angegeben: 1 Ford-Taunus „lt. Übereignungsvertrag“. Zugleich hat er eine ████████████ des am 10. Juli 1953 mit den Zeuginnen █████████ und ████ vor einem Notar abgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages vorgelegt. Nach diesem Vertrage hatte er

den Kraftwagen an die beiden Zeuginnen unter Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zur Sicherung von angeblichen Darlehensforderungen in Höhe von 1600 und 1750 DM übereignet. Außerdem hatte der Angeklagte dem amtierenden Richter vor der Eidesleistung erklärt, daß er den Ford-Taunus für ein erhaltenes Darlehen von etwas über 3000 DM, das noch nicht zurückgezahlt sei, an die Zeuginnen ████ und █████████ übereignet habe. In Wahrheit hatte der ██████████ jedoch von Frau █████████ kein Darlehen erhalten und insoweit den Sicherungsübereignungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen.

Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe nicht ein Vermögensstück zuviel oder zuwenig angegeben, sondern eine Schuld zuviel.

Zuzugeben ist der Revision, daß Sachen, die im Wege der Sicherungsübereignung veräußert worden sind, als solche in das Vermögensverzeichnis nicht aufgenommen zu werden brauchen. Der Zweck des Offenbarungseidsverfahrens ist, das Vermögen des Schuldners zu ermitteln und die Gegenstände der Zwangsvollstreckung offenzulegen. In Gegenstände, die dem Schuldner nicht mehr gehören, kann eine Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden. Rechtlich gehören jedoch zur Sicherung übereignete Sachen dem Schuldner nicht mehr. Sie brauchen daher in das Vermögensverzeichnis des § 807 ZPO nicht aufgenommen zu werden. Wohl aber ist der Anspruch des Übereignenden auf Rückübertragung der Sachen nach dem Erlöschen der gesicherten Forderung in das Verzeichnis aufzunehmen. Er ist ein gegenwärtiger, wenn auch bedingter Anspruch des Veräußerers, nicht nur ein zukünftiger. Der Gläubiger kann ihn pfänden und sich überweisen lassen. Zur vollständigen Angabe des Anspruches auf die Rückübertragung gehört auch die Höhe

der Forderung, nach deren Bezahlung der Schuldner die Rückübertragung verlangen kann (vgl. RG JW 1934, 2692; DRiZRspr 1932 Nr. 749). In dieser Beziehung hat der Angeklagte, wie das Urteil klar ergibt, bewußt falsche Angaben gemacht.

4.) Nun brauchen allerdings völlig wertlose Forderungen nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen zu werden (5 StR 97/57 vom 2.4.1957; RGSt 60, 37). Daß die Forderung auf Rückübertragung des Wagens jedoch ohne den geringsten Wert gewesen wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Zwar betrug die Forderung der Zeugin █████████ am Tage des Vertragsabschlusses vor dem Notar tatsächlich 1600 DM. Außerdem hatte der Angeklagte den Wagen im Jahre 1951 für nur 1500 DM erworben. Dadurch wurde aber die Forderung nicht wertlos, jedenfalls dann nicht, wenn der Angeklagte auch weiterhin Rückzahlungen auf die Schuld leistete. Das Urteil stellt aber ausdrücklich fest, die Zeugin habe „jetzt“ nur noch 800 DM zu bekommen.

Im übrigen handelt es sich darum, daß der Angeklagte eine Forderung nicht angegeben hat, sondern nur eine bewußt falsche Angabe auf die Frage des Richters über die Ausgestaltung einer angegebenen Forderung.

5.) Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinerlei Bedenken ergeben. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 5, 111/119, nach der auch beim Meineid das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlen kann. Dieses Urteil betrifft einen völlig anders gelagerten Fall. Hier waren keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Angeklagte sein Verhalten nicht als Unrecht erkannt hätte.

6.) Da auch die Strafzumessungsgründe keinerlei Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, war die Revision zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBorker
Dr. KoffkaSiemer

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