Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Nötigung/Unzucht (Fall 4) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 282/58
Datum
07.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen ein Urteil des Landgerichts, das den Angeklagten überwiegend wegen tätlicher Beleidigung verurteilt und in einem Fall freigesprochen hatte. Streitpunkt war, ob vorausgegangene Gewalteinwirkungen die unzüchtigen Handlungen ermöglichten und damit §§176/240 StGB anwendbar sind. Der BGH hob das Urteil in Fall 4 und hinsichtlich der Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; im Übrigen wurde die Revision verworfen. Ferner beanstandete der Senat die unzureichende Abwägung der Einziehungsfrage des als Tatmittel benutzten Mopeds.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen setzt voraus, dass die Gewalteinwirkung der unzüchtigen Handlung zeitlich vorangeht und diese ermöglicht.

2

Das überraschende, kurzzeitige Ergreifen über der Kleidung, bei dem nicht auf den Willen der Betroffenen eingewirkt wird, fällt nicht unter § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

3

Die Fortsetzung von Gewalt während einer unzüchtigen Handlung schließt nicht aus, dass zuvor bereits Gewalt angewendet wurde, welche die spätere unzüchtige Handlung ermöglicht hat.

4

Bei der Entscheidung über die Einziehung eines Tatmittels sind die gesamten für und gegen die Einziehung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere ob der Gegenstand die Begehung der Taten erleichtert hat.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 9. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Auskubürger Reinhold ███ ████ aus OC, geboren ██████ ████ in ███, wegen Beleidigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, ███ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Falle 4 des Urteils (Helga ████████) im vollen Umfang, 2. hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Vergehen der tätlichen Beleidigung, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen zwei tateinheitlich begangener Vergehen der Beleidigung (Fall 2 a) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Im Fall 3 (Gertrud ████████) hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung mit Ausnahme des Falles 2 a angefochten. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Nichtanwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und Ablehnung des Antrags auf Einziehung des zur Ausübung der Taten benutzten Mopeds. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

In den Fällen 1, 2 b und 3 des Urteils hat die Strafkammer festgestellt, dass die Gewalttätigkeiten des Angeklagten die unzüchtigen Handlungen bildeten. Er fasste in den Fällen 1 und 2 b jeweils mit einem kraftigen Griff den Mädchen über den Kleidern kurz und überraschend an den Oberschenkel in der Gegend der Leistenbeuge oder des Geschlechtsteils. Im Fall 3 griff der Angeklagte über dem Kleid heftig und unvermutet an den Unterleib der Verletzten. Demnach war die begangene Gewalttätigkeit jeweils ausschließlich die unzüchtige Handlung selbst. Der Tatbestand der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen setzt jedoch voraus, dass die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgeht und diese erst ermöglicht (RGSt 63, 227; 77, 81; RG JW 1925, 2135 Nr. 4; 1929, 1015 Nr. 20; BGH 4 StR 37/56 vom 1. März 1956; 5 StR 78/56 vom 24. April 1956; 5 StR 97/57 vom 28. Mai 1957).

Auf das überraschende Vornehmen einer unzüchtigen Handlung an einer Frau, bei dem nicht auf den Willen der Betroffenen eingewirkt wird, ist § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht anwendbar. Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen 1 und 2 b nur wegen tätlicher Beleidigung verurteilt und ihn im Falle 3 freigesprochen hat. Gertrud ███████ hat keinen Strafantrag gestellt; die Antragsfrist war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgelaufen.

Anders ist der Sachverhalt im Fall 4 der Entscheidung zu beurteilen. Hier nimmt die Strafkammer zu Unrecht an, dass die Gewaltanwendung mit der das Merkmal der unzüchtigen Handlung erfüllenden Tätigkeit zusammenfalle. Das gilt zwar von der ersten Handlung des Angeklagten, mit der er seine Angriffe einleitete, nicht aber für den zweiten festen Griff an den Oberschenkel des Mädchens. Ihm waren nicht unbedeutende Abwehrmaßnahmen des Opfers vorausgegangen. Der Angeklagte nahm den zweiten Griff erst vor, nachdem er dem jungen Mädchen bereits einmal unter Anwendung körperlicher Kraft an den Oberschenkel in die Nähe der Leistenbeuge gefasst und durch Zerren an der Jacke versucht hatte, sein Opfer zum Absteigen vom Fahrrad zu nötigen. Der zweite Griff an den Oberschenkel, den das Landgericht zutreffend als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat, wurde ersichtlich auch durch die vorangegangene Gewaltanwendung ermöglicht oder mitermöglicht. Dass der Angeklagte die Gewalttätigkeit noch während der unzüchtigen Handlung fortsetzte, steht der Annahme, er habe schon vorher Gewalt angewendet, nicht entgegen (BGH 5 StR 78/56 vom 24. April 1956). Ebensowenig hindert es eine Verurteilung wegen vollendeter Nötigung zur Unzucht, dass der Angeklagte möglicherweise noch weitergehende geschlechtliche Absichten verfolgte. Die Annahme eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB hatte daher nahegelegen (RGSt 63, 227; RG JW 1929, 1015 Nr. 20; BGH 5 StR 97/57 vom 28. Mai 1957). Zumindest hätte der Angeklagte noch wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und Körperverletzung verurteilt werden müssen.

Der Rechtsverstoß führt zur Aufhebung des Urteils im Fall 4 und hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Die Strafkammer hat es abgelehnt, das Moped einzuziehen. Sie führt zur Begründung die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten an. Dabei ist nicht ersichtlich, ob er überhaupt ein Moped – etwa zu Fahrten an die Arbeitsstelle – benötigt. Die Strafkammer ist bei der Frage der Einziehung nicht auf die Tatumstände eingegangen; nach den Feststellungen ist der Angeklagte jeweils mit dem Moped an den Tatort gefahren und hat „gleichsam in der Art eines Wegelagerers“ den Frauen aufgelauert. Ersichtlicherweise hat der Besitz des Mopeds sein Treiben erleichtert. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer die gesamten für und gegen die Einziehung sprechenden Gründe gegeneinander abzuwägen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

JustizangestellterDr. PeetzMartin
MantelDr. GeierWerner

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