Revision: sexuelle Nötigung verneint, Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 669/81
- Datum
- 02.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 178 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Opfer die sexuellen Absichten des Täters erkannt und einen entgegenstehenden Willen gebildet hat und der Täter gerade mittels Gewalt diesen Willen zu beeinflussen oder dessen Betätigung zu verhindern sucht.
Bleibt dem Opfer durch die überraschende Vornahme der sexuellen Handlung die Möglichkeit, einen Abwehrwillen zu bilden, fehlt es an der für § 178 Abs. 1 StGB erforderlichen Willensbeeinflussung; die angewandte Gewalt ist dann allenfalls im Rahmen der Körperverletzungsdelikte zu werten.
Auch mehrfache oder sukzessive Gewalttätigkeiten begründen § 178 Abs. 1 StGB nicht, wenn nach den Feststellungen von einer so raschen Abfolge auszugehen ist, dass die sexuellen Handlungen weiterhin durch Überraschung ermöglicht wurden.
Entscheidend für die Anwendung des Tatbestands der sexuellen Nötigung ist, ob die Gewalt als Mittel zur Überwindung eines bereits vorhandenen oder erwartbaren Widerstands dient; nur in solchen Fällen kann die Gewalt zugleich die Herbeiführung des Duldet-Zustands bewirken.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 669/81 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Peter M. ███ aus ———, en einstweilen dort geboren ███████████████ 1948, zur Zeit untergebracht, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1981 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen verurteilt wird, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in neun Fällen, begangen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen näherte sich der Angeklagte jeweils zu Fuß oder mit dem Fahrrad einer einzelnen Fußgängerin. Mit seiner Faust, in der er in acht Fällen einen spitzen, nicht näher identifizierten Gegenstand und in einem Fall einen Schlüsselbund hielt, schlug er die betreffende Frau in den Unterleib, auf das Gesicht oder auf die Brust. Meist blieb es bei einem Schlag, insbesondere wenn er ihn im Vorbeifahren vom Fahrrad ausführte, in drei Fällen schlug er zweimal bzw. mehrfach zu. Die Frauen erlitten durch den spitzen Gegenstand Ritz- oder bis zu zwei Zentimeter tiefe Stichwunden, die Schlüssel verursachten Schmerzen und Flecken. Sofort danach, wenn die Frau aufschrie, fuhr oder rannte der Angeklagte weg. Er hatte jeweils das Ziel verfolgt, „sich durch die gegen die Genitalsphäre der Frauen gerichtete körperliche Misshandlung sexuellen Lustgewinn zu verschaffen“ (UA S. 42).
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten jeweils (außer einer gefährlichen Körperverletzung) auch eine sexuelle Nötigung gemäß § 178 Abs. 1 StGB. Dem kann nicht gefolgt werden.
1. § 178 Abs. 1 StGB bedroht in seinem hier maßgeblichen Teil denjenigen mit Strafe, der einen anderen „mit Gewalt ... nötigt“, sexuelle Kontakte „zu dulden“. „Die freie Selbstbestimmung über das eigene Geschlechtsleben vor gravierenden Nötigungshandlungen zu schützen“ (Reg.Entw. BTDrucks. VII/1552 S. 18; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform des Deutschen Bundestages, BTDrucks. VII/3521 S. 40). Die Vorschrift setzt damit voraus, dass das Tatopfer das sexuelle Ansinnen des Täters erkannt sowie einen entgegenstehenden Willen gebildet hat, und dass der Täter gerade mittels Gewalt – der Fall der Drohung kommt hier nicht in Betracht – diesen Willen zu beeinflussen oder dessen Betätigung zu verhindern sucht. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Täter die sexuelle Handlung so überraschend vornimmt, dass der Angegriffene einen Abwehrwillen nicht bilden konnte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1958 – 1 StR 282/58; im Ergebnis ebenso RGSt 77, 81; Hans. OLG Hamburg, JR 1950, 408 und die einhellige Meinung im Schrifttum: Horn in SK § 178 Rdn. 9; Lackner, StGB 14. Aufl. Anm. 2 a; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 178 Rdn. 3; Tröndle in Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 178 Rdn. 7; Schmitt Jus 1970, 185). Gelingt dem Täter bereits auf diese Weise der sexuelle Kontakt, so wird der Tatbestand des § 178 StGB auch nicht dadurch erfüllt, dass der Täter zusätzlich Gewalt anwendet. Vielmehr kann in derartigen Fällen – wie bei einvernehmlichem sexuellem Kontakt – die Gewaltanwendung nur im Rahmen der Körperverletzungstatbestände, zu denen § 178 StGB nicht gehört, Bedeutung erlangen.
So lag der Sachverhalt hier. Auch soweit der Angeklagte zweimal oder mehrmals geschlagen hat, muss nach den Urteilsfeststellungen zu seinen Gunsten von einer so raschen Abfolge der Schläge ausgegangen werden, dass sich die Betroffenen erst bei Beendigung des Angriffs des Vorgefallenen bewusst geworden sind und dass dem Angeklagten auch der jeweils letzte sexuelle Kontakt noch durch die Überraschung und nicht durch die vorausgegangene Gewaltanwendung ermöglicht wurde.
An dem erwähnten Ergebnis ändert es nichts, wenn man den bei den Betroffenen ständig vorhandenen Willen in Betracht zieht, von jeglichem sexuellen Kontakt verschont zu bleiben, zu dem sie keine Bereitschaft haben erkennen lassen. Auch insoweit war die Gewalt nicht, wie die Vorschrift voraussetzt, das Mittel, das dem Angeklagten die sexuellen Handlungen ermöglicht hat.
2. a) Zu Unrecht beruft sich das Landgericht für seine gegenteilige Ansicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. November 1961 – 1 StR 407/61 (= BGHSt 17, 1). Darin – ebenso im Urteil vom 5. Mai 1970 – 1 StR 580/69 (= NJW 1970, 1465) – hat der 1. Strafsenat Vorbehalte geltend gemacht gegenüber der bis dahin gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, jedoch nur insoweit, als sie sich auf Fälle bezieht, in denen die sexuellen Handlungen entgegen einem vorhandenen Abwehrwillen vorgenommen wurden. Selbst in diesen Fällen hat die Rechtsprechung § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF („wer mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ... vornimmt“) nur auf solche sexuellen Handlungen angewandt, die durch vorausgegangene Gewaltanwendung ermöglicht wurde. Eine vom ersten Augenblick an mit Gewalt vorgenommene sexuelle Handlung sollte danach noch nicht im Anfangsstadium, sondern erst in ihrem weiteren Verlauf den Tatbestand erfüllen (so – in Erweiterung der noch engeren Auffassung in den Entscheidungen RG JW 1925 S. 2135 Nr. 4, 1939 S. 400 Nr. 3 – RG JW 1929 S. 1015 Nr. 20; RGSt 63, 227, 228; RG HRR 1940 Nr. 1423; BGH, Urteile vom 1. März 1956 – 5 StR 37/56; 24. April 1956 – 5 StR 78/56; 14. Mai 1957 – 5 StR 95/57; 7. Oktober 1958 – 1 StR 282/58; auf der Grundlage des geltenden § 178 StGB wohl ebenfalls BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 530/73 = MDR bei Dallinger 1974, 366; Horn aaO Rdn. 8).
Demgegenüber hat sich der 1. Strafsenat (nur im nicht tragenden Teil der Entscheidungsgründe) dafür ausgesprochen, § 176 Abs. 1 Nr. 1 aF StGB immer dann anzuwenden, „wenn die Gewalt Mittel zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder vom Täter als bevorstehend vermuteten ernsthaften Widerstandes ist ... Das kann sehr wohl auch dann der Fall sein, wenn die Gewaltanwendung und die unzüchtige Handlung zusammenfallen, und zwar immer dann, wenn die Handlung gegen den Willen der Frau vorgenommen wird und die Gewaltanwendung zugleich, wenn auch nur zum Teil, der Lustbefriedigung wie der Willensbeugung der Frau dient“ (BGHSt 17, 1, 5; ebenso Mezger in LK 9. Aufl. § 176 Rdn. 5; auf der Grundlage des geltenden § 178 StGB auch Lackner, Lenckner und Tröndle, jeweils aaO). Daraus ergibt sich eindeutig, dass der 1. Strafsenat eine Änderung der Rechtsprechung nur für die Fälle anstrebt, in denen das Tatopfer die sexuellen Angriffsabsichten des Täters bereits vor der Vornahme der sexuellen Handlungen erkannt und einen Abwehrwillen gebildet hat; denn nur in diesen Fällen kann die Gewaltanwendung „zugleich der Willensbeugung dienen“.
b) Fehl geht schließlich der Hinweis des Landgerichts auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Dezember 1973 – 1 StR 530/73 (= MDR bei Dallinger 1974, 366) und die dort angeführte bei den parlamentarischen Beratungen zu § 178 StGB abgegebene Stellungnahme des Regierungsvertreters. Anlass für diese Stellungnahme war die gegenüber der alten Vorschrift geänderte Formulierung, die mit den Begriffen „nötigen“ und „dulden“ insbesondere auf die neu einbezogenen Sachverhalte abgestellt ist. Mit der Erklärung, der Wortlaut umfasse „auch den Fall ..., in dem der Täter mit der Gewalt unmittelbar zum Ziel kommen will“, sollte nur klar gestellt werden, dass der Anwendungsbereich der alten Vorschrift („wer mit Gewalt ... vornimmt“) mit einbezogen sei. Die hier zu erörternde Frage war damit nicht angesprochen (Niederschriften des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform des Deutschen Bundestages 5. Wahlperiode, 52. Sitzung vom 30. September 1971 S. 1512). Die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofes besagt insoweit ebenfalls nichts anderes.
Unter den gegebenen Umständen war der Schuldspruch zu ändern. Außerdem war der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Zwar haben die von der Strafkammer für die Strafzumessung und für die Unterbringungsanordnung angeführten Gesichtspunkte auch auf der Grundlage des § 223 a StGB Bestand. Dennoch muss nach der Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf die unterschiedlichen Strafrahmen in § 178 StGB einerseits und in § 223 a StGB andererseits der Ausspruch über die Rechtsfolgen dem Tatrichter überlassen bleiben.
| Theune | Müller | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |