§ 176 StGB: Gewaltunzucht trotz Rücktritts vom Notzuchtversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 407/61
- Datum
- 07.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Notzucht lässt eine Strafbarkeit wegen Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB unberührt, wenn bis zum Rücktritt bereits unzüchtige Handlungen unter Einsatz von Gewalt verwirklicht sind.
§ 46 Nr. 1 StGB a.F. macht nur den Versuch als solchen straflos; andere, durch dasselbe Verhalten erfüllte Straftatbestände bleiben grundsätzlich selbständig strafbar.
Unzüchtige Handlungen i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Verhaltensweisen, die objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und subjektiv in wollüstiger Absicht vorgenommen werden.
Gewalt i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn körperliche Kraft eingesetzt wird, um tatsächlich geleisteten oder vom Täter erwarteten ernsthaften Widerstand gegen die unzüchtige Handlung zu überwinden; dies kann sich auch in Festhalten, Umfassen und Ringkampfhandlungen zeigen.
Für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt es, wenn Gewalthandlungen jedenfalls teilweise der Vornahme unzüchtiger Handlungen vorausgehen und als Mittel zu deren Ermöglichung dienen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 7. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Facharzt für Chirurgie Dr. Georg Emil Friedrich ██ aus ███, geboren am ████ 1918 in ██████, wegen Gewaltunzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Juli 1961 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau und wegen tätlicher Beleidigung in je einem Fall zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren Fall der tätlichen Beleidigung hat es das Verfahren mangels rechtzeitigen Strafantrags eingestellt. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten wendet sich gegen seine Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Angeklagte, der als Chirurg und praktischer Arzt tätig ist, behandelte in seiner Praxis die damals 16 Jahre alte Verkäuferin Ursula S. wegen einer Fingerverletzung. Anschließend nahm er eine Höhensonnenbestrahlung vor, zu der er vorher die Einwilligung der Mutter des Mädchens eingeholt hatte. Für die Bestrahlung hatte sich Ursula ganz entkleiden müssen. Danach musste sie sich auf ein Ruhe- und Massagebett legen, wo der Angeklagte sie am ganzen Körper mit einem elektrischen Gerät massierte, um, wie er sagte, die Wirkung der Bestrahlung zu erhöhen.
Nach Beendigung der Massage zog sich der Angeklagte hinter einer spanischen Wand bis auf die Strümpfe aus, legte sich neben Ursula auf das Ruhebett, umarmte sie mit beiden Armen und drückte sie fest an sich. Das Mädchen wehrte sich sogleich heftig, um von ihm loszukommen. Es kam dabei zu einem regelrechten Ringkampf. In dessen Verlauf versuchte der Angeklagte mehrmals, Ursula zu küssen; auch bemühte er sich, ihr mit seinen Knien die Beine auseinanderzudrücken, um mit ihr zum Geschlechtsverkehr zu gelangen. Schließlich gab er jedoch seine Zugriffe mit dem Bemerken auf, er wolle nichts mit Gewalt erreichen.
2. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte von dem Versuch eines Verbrechens der Notzucht freiwillig zurückgetreten sei, beurteilt aber sein Gesamtverhalten als gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Mädchen.
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass der Täter trotz freiwilligen Rücktritts vom Versuch der Notzucht doch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig sein kann. Das ist zunächst dann der Fall, wenn seine Handlung in einzelnen Betätigungen allein den Tatbestand der versuchten Notzucht gemäß §§ 177, 43 StGB, in anderen allein den Tatbestand der Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, wenn der Täter also nicht bloß den Vollzug des Beischlafs vorbereiten und verwirklichen will, seine Handlungen vielmehr teilweise, schon für sich genommen, seiner Sinnenlust dienen oder das Opfer geschlechtlich erregen sollen und er mithin wegen versuchter oder vollendeter Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden müsste, falls er nicht vom Versuch der Notzucht freiwillig zurückgetreten wäre (RG GA 62, 142; BGHSt 1, 152, 154). Eine Bestrafung des Täters aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann aber auch dann in Frage kommen, wenn er ausschließlich den Beischlaf erstrebte und somit bei Vollendung der Notzucht oder nicht freiwilliger Aufgabe des Versuchs seine Bestrafung wegen Gewaltunzucht bloß aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit entfiele (RGSt 23, 225; BGHSt 1, 152, 156; 7, 296, 300). Nach § 46 Nr. 1 StGB ist nur der Versuch als solcher straflos. Der Täter bleibt daher zwar von der Strafe aus §§ 177, 43 StGB verschont. Dagegen wird seine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht berührt, wenn sein Verhalten bis zum Rücktritt vom Notzuchtsversuch den Tatbestand der Gevaltunzucht erfüllt. So liegt es hier, wie das Landgericht festgestellt hat.
Unter unzüchtigen Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Handlungen zu verstehen, die objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und subjektiv in wollüstiger Absicht vorgenommen werden, also auf Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust gerichtet sind.
Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit, soweit er mit seinem nackten Körper den nackten Körper des Mädchens berührte und an sich presste, in den dabei vorgenommenen Versuchen, das Mädchen zu küssen, sowie in dem Bemühen, mit seinem entblößten Knie zwischen die Oberschenkel des Mädchens zu kommen, um sie zur Vorbereitung des beabsichtigten Geschlechtsverkehrs auseinanderzuzwingen, unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es führt dazu ohne Rechtsirrtum aus, dass dieses Verhalten des Angeklagten das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletze. Dass der Angeklagte seine Handlungen auch in wollüstiger Absicht vorgenommen hat, erörtert das Landgericht zwar nicht näher. Insoweit bedurfte es aber auch keiner besonderen Ausführungen, weil sich die wollüstige Absicht des Angeklagten ohne weiteres aus der Sachlage ergab. Der Fall RGSt 63, 227 liegt anders. Die Entscheidung BGHSt 1, 152, 154 besagt nichts für die hier zu entscheidende Rechtsfrage, weil in jenem Falle der Täter von dem Versuch der Notzucht nicht freiwillig zurückgetreten und nur zu prüfen war, ob mit dem Notzuchtsversuch ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich zusammenhing.
Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die Unzuchtshandlungen an Ursula mit Gewalt verübte, nämlich durch Umfassen und Ansichpressen des Mädchens, durch das Ringen mit ihm und das Kraft erfordernde Bemühen, ihm die Schenkel auseinanderzudrücken.
Allerdings setzt § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraus, dass die angewandte Gewalt das Mittel zur Vornahme der unzüchtigen Handlung ist (RGSt 64, 113, 115; RG JW 1925, 2135 Nr. 4; RG HRR 1940, 1423; BGH MDR 1959, 589 Nr. 92). Daraus hat die Rechtsprechung gefolgert, dass die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgegangen sein muss (RGSt 63, 227; JW 1925, 2135 Nr. 4; JW 1959, 450 Nr. 3; ebenso bislang die Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteile vom 1. März 1956 – 4 StR 37/55, vom 24. April 1956 – 5 StR 78/56, vom 14. Mai 1957 – 5 StR 95/57 und vom 7. Oktober 1958 – 1 StR 282/58; ferner Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. § 176 Anm. II 3; Schönke/Schröder, StGB 10. Aufl. § 176 Anm. I 2).
Indessen ist das hier, wäre dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen, entgegen der Meinung der Revision der Fall. Denn der Angeklagte musste erst das Mädchen gewaltsam umfassen und an sich pressen, ehe er mit seinem nackten Körper den nackten Körper des Mädchens berühren konnte. Und das gewaltsame Festhalten des Mädchens bei dem Ringkampf lag – jedenfalls teilweise – vor den späteren Berührungen und den Versuchen, es zu küssen und sein Knie zwischen ihre Oberschenkel zu pressen. Insoweit ist es nicht richtig, wenn das Landgericht diese Handlungen als unmittelbar mit der Gewaltanwendung durch den Angeklagten zusammenfallend ansieht. Auch vom Standpunkt der bisherigen Rechtsprechung aus genügt es zur Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass die von dem Täter begangenen Gewalttätigkeiten nur zum Teil den unzüchtigen Handlungen vorausgegangen sind (RG JW 1929, 1025 Nr. 20; sowie Urteile des BGH vom 24. April 1956 – 5 StR 78/56, vom 14. Mai 1957 – 5 StR 95/57 und vom 7. Oktober 1958 – 1 StR 282/58). Es kommt also auch von diesem Standpunkt aus nicht darauf an, ob etwa einzelne unzüchtige Handlungen des Angeklagten wie die Versuche, die Oberschenkel des Mädchens auseinanderzuzwingen, zugleich Gewalttätigkeiten darstellten.
Abgesehen hiervon trägt der Senat aber auch Bedenken, an dem Satz, dass die Gewalt der unzüchtigen Handlung vorausgegangen sein muss, in dieser Allgemeinheit festzuhalten. Er umschreibt nur ungenau, worauf es bei § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ankommt. Es gibt zwar Fälle, in denen Gewaltanwendung und unzüchtige Handlung in dem Sinne „zusammenfallen“, dass der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt ist, wie etwa dann, wenn eine Frau sich freiwillig den Schlägen eines Sadisten preisgibt. Dann ist die Gewaltanwendung nicht das Mittel für die Vornahme der unzüchtigen Handlung. Dasselbe muss gelten bei gewaltsamen Handlungen, die der Täter zwar in wollüstiger Absicht vornimmt, denen aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Geschlechtsbezogenheit fehlt, die also, nach diesem Erscheinungsbild beurteilt, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl noch nicht verletzen, wie etwa ein in wollüstiger Absicht erfolgender Würgegriff zum Hals einer Frau (vgl. BGH Urt. vom 1. Mai 1956 – 4 StR 37/56). Der über solche Fälle hinausreichende verallgemeinernde Satz, dass die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgegangen sein muss, ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch ist er mit seinem Zweck vereinbar; er schränkt vielmehr den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB über Gebühr ein (Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 3. Auflage § 50 III A 1 a; vgl. auch Mezger in LK, 8. Aufl. § 176 Anm. 3 a). Deshalb muss § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB immer dann Anwendung finden, wenn die Gewalt Mittel zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder vom Täter als bevorstehend vermuteten ernsthaften Widerstandes ist (Mezger aaO). Das kann sehr wohl auch dann der Fall sein, wenn die Gewaltanwendung und die unzüchtige Handlung zusammenfallen, und zwar immer dann, wenn die Handlung gegen den Willen der Frau vorgenommen wird und die Gewaltanwendung zugleich, wenn auch nur zum Teil, der Lustbefriedigung wie der Willensbeugung der Frau dient (Bohne JW 1929, 1015, 1016). Der Senat brauchte aber diese Frage nicht abschließend zu entscheiden, da es für die Entscheidung darauf nicht ankam.
Die weiteren Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil gehen fehl. Soweit sie den Schuldspruch angreifen, wenden sie sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Landgerichts, die frei von Widersprüchen sind, und gegen die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler enthält. Das Landgericht hat sich ausreichend auch mit der subjektiven Tatseite befasst und insbesondere das Bewusstsein des Angeklagten, Gewalt zu gebrauchen, mit zwar kurzen, aber angesichts des festgestellten Sachverhalts ausreichenden Erwägungen ohne Rechtsirrtum bejaht. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze durch die Feststellung verstoßen, dass der Angeklagte gegen das Mädchen 10 – 15 Minuten lang Gewalthandlungen verübte und dennoch nicht zum Ziele kam. Die Revision scheint zu meinen, eine wirkliche Anwendung von Gewalt gegentüber einem 16jährigen Mädchen hätte wegen der körperlichen Überlegenheit des Mannes in dieser Zeit zum Erfolg führen müssen. Ein solcher Erfahrungssatz lässt sich jedoch nicht aufstellen.
Dadurch, dass das Landgericht ohne nähere Begründung und möglicherweise rechtsirrig einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Notzucht annimmt, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
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