Revision: Unklare Feststellungen zur wollüstigen Absicht bei §176 Nr.1 StGB, Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 37/56
- Datum
- 24.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzüchtige Handlung i.S.v. §176 Nr.1 StGB setzt voraus, dass die Tat nach ihrem äußeren Erscheinungsbild geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, und zusätzlich in wollüstiger Absicht begangen wird; allein die bloße wollüstige Absicht genügt nicht.
§176 Nr.1 StGB ist nur anwendbar, wenn die Gewalt als Mittel zur Überwindung des Widerstands dient; wenn die Gewalttätigkeit selbst bereits die sexuelle Befriedigung bildet (sadistische Tathandlung), erfasst §176 Nr.1 StGB die Tat nicht.
Bei unklaren oder wahlweisen Feststellungen zur inneren Gesinnung des Täters (z. B. ob sexuelle Befriedigung bereits in der Gewalttätigkeit gesucht wurde oder weitere sexuelle Handlungen beabsichtigt waren) ist eine tragfähige rechtliche Würdigung des Tatbestands nicht möglich; das Gericht hat die tatsächlichen Umstände eindeutig aufzuklären.
Treffen sich gefährliche Körperverletzung und eine Sexualstraftat in Tateinheit, so hat das Gericht die rechtliche Beziehung der Tatbestände und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gesondert darzulegen; unklare Feststellungen führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmerer Franz CD aus KC, geboren am [REDACTED: 1913] in RC, wegen Nötigung zur Unzucht, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Guide als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Bhs als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens der gewaltsamen Unzucht (§ 176 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) zur Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Bei Prüfung der Frage nach seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen war.
Wie das Landgericht zum Tathergang im Einzelnen feststellt, begab sich der Angeklagte, der am Silvesterabend 1954 in einer Wirtschaft Alkohol genossen hatte, in die Damentoilette dieser Wirtschaft in der Hoffnung, dort ein weibliches Opfer zur Befriedigung seiner erwachten Geschlechtlust zu finden. Als die 15-jährige Christa KD die Damentoilette, die sie vorher aufgesucht hatte, wieder verließ, stürzte sich der Angeklagte auf sie, fasste mit der linken Hand hinter ihren Rücken und würgte sie mit der rechten Hand am Hals. Er suchte und verspürte, wie die Strafkammer wörtlich ausführt,
> „entweder bereits bei dieser Gewaltanwendung geschlechtliche Befriedigung oder wollte nach Überwindung des Widerstandes der Getöteten Handlungen an ihr vornehmen“.
Trotz erheblicher Würgegriffe des Angeklagten konnte das Mädchen schwach um Hilfe rufen. Dies hörte ein Mann auf der Herrentoilette nebenan und riss sogleich die Tür zur Damentoilette auf. Bei seinem Erscheinen ließ der Angeklagte sofort von seinem Opfer ab.
Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Sie muss zur Aufhebung des Urteils führen.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet das Urteil wegen der oben wörtlich wiedergegebenen Stelle seiner Begründung. Dort trifft die Strafkammer eine wahlweise Feststellung darüber, worauf die wollüstige Absicht des Angeklagten gerichtet war. In dem einen der beiden von ihr angenommenen Fälle suchte oder fand er schon in den Würgegriffen an den Hals des Mädchens geschlechtliche Befriedigung, im anderen Falle wollte er sie erst durch weitere geschlechtsbetonte Handlungen erreichen.
Die Verurteilung aus § 176 Nr. 1 StGB könnte auf der Grundlage dieser wahlweisen Feststellung nur dann bestehen bleiben, wenn das Verhalten des Angeklagten im einen wie im anderen Falle seiner Motivierung als unzüchtige Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches gewertet werden dürfte. Eine solche rechtliche Beurteilung wäre aber im Falle der von der Strafkammer in erster Linie in Betracht gezogenen Absicht des Angeklagten fehlerhaft.
Unzüchtig ist eine Handlung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, und die außerdem in wollüstiger Absicht begangen wird. Eine solche Absicht allein ist, ohne dass auch jene andere, äußere Voraussetzung hinzutritt, nicht geeignet, die Handlung zu einer unzüchtigen im Sinne des Strafgesetzes zu machen (RGSt 67, 110). In dieser Entscheidung führt das Reichsgericht allerdings zutreffend aus, zwischen beiden Merkmalen, der äußeren Verhaltensweise des Täters und seiner inneren Verfassung, dürfe bei Beurteilung seiner Tat unter dem Gesichtspunkt der Unzucht nicht streng unterschieden werden. Vielmehr müsse bei Beantwortung der Frage, ob eine menschliche Handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt, neben dem äußeren Erscheinungsbild der Handlung auch berücksichtigt werden, welche Gesinnung des Täters ihr zugrunde liegt. Deshalb sei zu prüfen, wie ein das Verhalten des Täters beobachtender Beobachter empfinden würde, wenn ihm sowohl das äußere Geschehen als auch die es begleitende Willensrichtung des Handelnden bekannt wäre. Demgemäß müsse auch der die Frage nach dem unzüchtigen Charakter einer menschlichen Handlung beantwortende Richter prüfen, ob die Handlung, wenn sie dem sittlich empfindenden Menschen in ihrer vollen Bedeutung bekannt wäre, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen würde.
Aber auch dann, wenn man diese Rechtsgrundsätze auf die von der Strafkammer in erster Linie angenommene Verhaltensweise des Angeklagten anwendet, kann sie nicht als unzüchtige Handlung gewertet werden. Denn der unbefangene, sittlich urteilende Beobachter eines Täters, der eine Frau in wollüstiger Absicht am Halse würgt, wird, so sehr er die Tat auch verabscheuen mag, sich doch in seinem Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht auch dann nicht verletzt fühlen, wenn er weiß, dass die Tat einer wollüstigen Absicht entspringt. Andernfalls müsste jede menschliche Handlung, wenn sie nur aus wollüstiger Absicht ohne Rücksicht auf ihr äußeres Erscheinungsbild geschieht, also auch dann, wenn sie insoweit in keiner Weise geschlechtsbezogen ist, unter der Voraussetzung als unzüchtige Handlung angesehen werden, dass der sie wertende Beobachter die innere Einstellung des Täters kennt. Es schiede dann im Ergebnis keine in wollüstiger Absicht vorgenommene Handlung, wie immer sie äußerlich beschaffen sein mag, aus dem Kreis der unzüchtigen Handlungen aus. Für den urteilenden Richter, der von jener wollüstigen Absicht des Täters bei seiner Beurteilung ausgehen muss, käme es dann bei der Bewertung von Handlungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in geschlechtlicher Beziehung völlig belanglos sind, allein auf die innere wollüstige Gesinnung des Täters an. Allein danach, ob sie vorhanden war oder nicht, müsste er seine Entscheidung treffen. Dies aber widerspräche dem oben erwähnten Grundsatz, wonach die wollüstige Absicht allein nicht genügt, ein menschliches Verhalten zu einer unzüchtigen Handlung zu machen. Demnach darf bei der Beantwortung der Frage, ob eine Handlung unzüchtig ist oder nicht, ihr äußeres Erscheinungsbild nicht völlig außer Betracht bleiben.
Die Anwendung des § 176 Nr. 1 StGB auf die Tat des Angeklagten bei der von der Strafkammer in erster Linie angenommenen inneren Verfassung des Angeklagten muss aber noch aus einem anderen Grund scheitern. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Gewalt nur das Mittel zur Überwindung des Widerstandes ist. Daraus folgt, dass sie nicht anwendbar ist, wenn die Gewalttätigkeit selbst die unzüchtige Handlung bildet, wie zum Beispiel bei der Betätigung sadistischer Triebe (RGSt 63, 227; RG in DR 1929, 1015; 1939, 400 Nr. 3). Suchte oder erreichte der Angeklagte also bereits in den Würgegriffen an den Hals des Mädchens geschlechtliche Befriedigung, ohne dass er weitere geschlechtsbetonte Handlungen beabsichtigte, so waren die Würgegriffe, weil nur das Mittel der Gewaltanwendung, selbst dann nicht geeignet, den Tatbestand des § 176 Nr. 1 StGB zu erfüllen, wenn sie als unzüchtige Handlungen gewertet werden dürften.
Bei der von der Strafkammer in zweiter Linie für festgestellt erachteten Zielrichtung des Angeklagten konnte allerdings am unzüchtigen Charakter seines Verhaltens kein begründeter Zweifel bestehen, wenn er an dem Mädchen über die Würgegriffe hinausgehende weitere Handlungen zur Befriedigung seiner Geschlechtslust vornehmen wollte, die geeignet waren, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, also den Voraussetzungen genügen würden, die an den Begriff der unzüchtigen Handlung gestellt werden müssen, etwa schon äußerlich geschlechtsbezogene und in wollüstiger Absicht vorgenommene Berührungen des Körpers des Mädchens.
Die Strafkammer wird eindeutig klären müssen, in welchem äußeren Vorgehen gegen Christa KD der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung suchte oder fand. Erst dann wird sich zutreffend beurteilen lassen, ob sein Verhalten den Tatbestand des § 176 Nr. 1 StGB in der Form des Versuchs erfüllt.
Die Annahme, der Angeklagte habe sich einer gefährlichen Körperverletzung an dem Mädchen schuldig gemacht, ist zwar fehlerfrei. Seine Verurteilung kann aber auch insoweit nicht bestehen bleiben, weil diese Straftat mit dem etwaigen Verbrechen der Unzucht tateinheitlich zusammentrifft.
| Guide | Dr. Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Augustin | Seibert |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 282/58 · 07.10.1958Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Nötigung/Unzucht (Fall 4) und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 407/61 · 07.11.1961§ 176 StGB: Gewaltunzucht trotz Rücktritts vom Notzuchtversuch
- BGH · 5 StR 518/60 · 17.01.1961Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und Unterbringung