BGH: Gewaltunzucht bei erzwungener Entkleidung; Strafausspruch wegen Jugendstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 580/69
- Datum
- 05.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der gegenüber einer Frau begangenen Gewaltunzucht setzt voraus, dass der Täter ihren Körper unzüchtig berührt; nicht jede bloße Erzwingung der Entkleidung ohne Berührung genügt.
Das völlige Entkleiden einer Frau unter heftiger Gegenwehr, wodurch Berührungen unvermeidlich eintreten, kann diese objektiv unzüchtig berührenden Handlungen und damit den Tatbestand der Gewaltunzucht erfüllen.
Für die Anwendung von §176 Abs.1 Nr.1 StGB reicht es, wenn Gewalttätigkeiten zumindest teilweise vor dem Beginn der unzüchtigen Handlung verwirklicht wurden; ein teilweises Vorangehen genügt.
Die Verhängung von Jugendstrafe nach §17 JGG erfordert konkrete Feststellungen zu schädlichen Neigungen des Jugendlichen; bloße Lebensordnung, erstmalige oder Gelegenheitstaten und fehlende Darstellung anlage-, erziehungs- oder umweltbedingter Mängel machen Jugendstrafe regelmäßig unzureichend begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 17. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 580/69 in der Strafsache gegen aus ████ (Kreis ██) den Schlosser Helmut █, geboren am ███ █████ 1948 in ██ (a.k., Kreis ██), Sachbezeichnung: ██ w.a. wegen Gewaltunzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mes Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ██ aus ████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17. April 1969, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht an einer Frau (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StVG) als Heranwachsenden zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt uneingeschränkt Verletzung sachlichen Rechts. Sie erweist sich zum Teil als begründet.
1. Zum Schuldspruch, gegen den sich die Revision auch nicht besonders wendet, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte in wollüstiger Absicht (UA S. 22/23) der sich wehrenden, weinenden und schreienden Rentnerin Sch███████, die er „nackend sehen wollte“, gemeinsam mit einem Mittäter gewaltsam die Kleider vom Leib gezogen, bis sie ganz nackt war (UA S. 10). Er tat dies nach seiner unwiderlegten Angabe, weil er noch nie eine unbekleidete Frau gesehen hatte (UA S. 18). Dass das Landgericht dieses Tatverhalten als gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung an einer Frau im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB würdigt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zum Tatbestand der gegenüber einer Frau begangenen Gewaltunzucht gehört, dass der Täter ihren Körper unzüchtig berührt (BGHSt 18, 26, 28; BGH in StGB § 176 Abs. 1 Nr. 1 — 10).
Es würde daher nicht genügen, wenn der Angeklagte die Rentnerin lediglich durch Anwendung von Gewalt oder Drohungen gezwungen hätte, sich auszuziehen und ihren entkleideten Körper damit der Betrachtung preiszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1962 — 2 StR 406/62; s. auch BGHSt 18, 27/28; BGH, Urteil vom 14.11.1962 — 2 StR 430/62); daran könnte auch das Vorhandensein einer auf geschlechtliche Erregung gerichteten Absicht des Täters nichts ändern (Pfeiffer-Mauz-Schulte StGB § 176 Anm. 1). Hier ist indessen dem Urteilszusammenhang das Vorhandensein einer körperlichen Berührung ohne weiteres zu entnehmen: Da Frau ███████ sich heftig wehrte, konnte es nicht ausbleiben, dass ihr Körper durch das bis zur völligen Entblößung führende Ausziehen in Mitleidenschaft gezogen wurde (vgl. BGHSt 15, 118, 121). Mit Recht hat die Strafkammer bereits diese Berührung auch als objektiv unzüchtig angesehen; dass das in wollüstiger Absicht vorgenommene völlige Entkleiden einer erwachsenen Frau vor mehreren Männern unter den gegebenen Umständen geeignet war, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht grob zu verletzen, kann nicht zweifelhaft sein. Die Berührung bestimmter Körperteile war nicht erforderlich (vgl. Maurach BT 5. Aufl. § 50 III S. 439). Nach Sachlage kann ferner davon ausgegangen werden, dass es sich nicht nur um ungezogene Zudringlichkeiten handelte (s. hierzu BGHSt 17, 280, 288; 18, 169, 170).
Der Schuldspruch wegen Gewaltunzucht wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Feststellungen keine klare Trennung zwischen Gewaltanwendung und unzüchtiger Berührung erkennen lassen. In der Rechtsprechung ist zwar für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB seit langem das Erfordernis aufgestellt worden, dass die Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgegangen sein müsse (RGSt 63, 227; 77, 81, 82; BGH, Urteil vom 7.10.1958 — 1 StR 282/58). Hierbei genügt es aber, wenn die von dem Täter begangenen Gewalttätigkeiten nur zum Teil vor der unzüchtigen Betätigung verwirklicht worden sind (BGHSt 17, 1, 4 mit Nachweisen). Das ist nach dem Urteilsinhalt jedenfalls für den Beginn des sich unter heftiger Gegenwehr abspielenden Entkleidungsvorgangs anzunehmen, sodass es im Übrigen nicht mehr darauf ankommt, ob und inwieweit weitere Gewaltanwendung und unzüchtige Handlung möglicherweise zusammenfielen. Aus diesem Grunde bedarf es daher auch im vorliegenden Fall keines näheren Eingehens auf die grundsätzlichen Bedenken, die der Senat bereits gegen die uneingeschränkte Geltung des genannten Erfordernisses zum Ausdruck gebracht hat, ohne die Frage abschließend zu entscheiden (BGHSt 17, 1, 4/5; vgl. hierzu auch Maurach a.a.O. S. 440).
Soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist, sind ebenfalls Rechtsfehler nicht ersichtlich; dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StVG inzwischen durch § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ersetzt worden ist, berührt den Schuldspruch nicht.
2. Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit Recht macht die Revision geltend, dass die Strafkammer die Verhängung der Jugendstrafe nicht ausreichend begründet hat. Nach § 17 JGG ist Jugendstrafe nur zulässig, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. Das Landgericht hat die erste Alternative dieser Vorschrift angewandt, aber nicht deutlich zu erkennen gegeben, worin es „schädliche Neigungen“ des Angeklagten erblickt. Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlageoder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass er ohne längere Gesamterziehung (§§ 91, 92 JGG) durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird. Das trifft freilich nicht nur auf solche Täter zu, die sich bereits in einer bestimmten Richtung strafbar gemacht oder sich gar schon einer dauernden kriminellen Betätigung zugewandt haben, sondern kann auch der Fall sein, wenn eine Anlage zu strafbarem Verhalten erst im Verlauf des Tatgeschehens durch Verführung oder Gewöhnung geweckt worden ist. Schädliche Neigungen müssen daher auch nicht unbedingt auf einer schon vor der Tat wirksam bestehenden Anlage zu strafbarem Verhalten beruhen, sie können sich vielmehr bereits in der ersten Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden auswirken (BGHSt 11, 169). Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung anlagebedingter, auf unzulänglicher Erziehung beruhender oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen (BGHSt 16, 261). Erwägungen solcher Art enthält das Urteil nicht. Es stellt im Gegenteil fest, dass der zur Tatzeit 19 1/2-jährige Angeklagte in einem geordneten Elternhaus lebt (UA S. 27), in einem festen Arbeitsverhältnis steht und sich bisher von einer geringfügigen Ausnahme abgesehen straffrei geführt hat (UA S. 4). Andererseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Angeklagte, ein ersichtlich noch nicht ausgereifter junger Mann (UA S. 27), sich an dem Tatgeschehen, wenngleich in wollüstiger Absicht, so doch letztlich nur aus Neugierde beteiligt hat, weil er noch nie eine Frau nackend gesehen hatte (UA S. 18). Das strafbare Verhalten des Angeklagten könnte daher eher für eine Gelegenheitstat sprechen, für deren Ahndung eine Jugendstrafe im allgemeinen nicht in Betracht kommt (BGHSt 11, 169, 170). Auch die trotz der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (UA S. 24) bei ███ nicht ausreichend begründete Höhe der Strafe lässt Zweifel daran aufkommen, ob die Strafkammer dem Erziehungsgedanken gebührend Rechnung getragen hat (vgl. §§ 8, 17, 18 JGG).
Nach alledem ist das Urteil gegen den Angeklagten unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, dass der Tatrichter, falls erneut auf Jugendstrafe erkannt werden sollte, auch Gelegenheit haben wird, die Frage der Strafaussetzung nach § 21 Abs. 1 n.F. JGG zu prüfen.
| Mes | Seibert | Pikart | |||
| Loesdau | Woesner |