Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Gewaltunzucht und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 374/61
- Datum
- 27.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vornahme unzüchtiger Handlungen setzt voraus, dass die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen; die bloße wollüstige Absicht des Täters genügt nicht.
§176 Abs.1 Nr.1 StGB ist nur anwendbar, wenn Gewalt als Mittel zur Überwindung des Widerstands dient; steht die Gewaltanwendung selbst im Vordergrund und erfüllt sie die unzüchtige Wirkung, ist die Vorschrift nicht einschlägig.
Zur Abgrenzung zwischen vollendeter Tat, Versuch und anderen Delikten muss festgestellt werden, welche konkreten Handlungen der Täter im Vorsatz hatte; nur so kann ein Versuch eines Sexualdelikts sicher ausgeschlossen werden.
Liegt der Verdacht auf anhaltende Triebabweichungen oder eine Persönlichkeitsveränderung vor, ist die Frage der verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit nach §51 StGB substanziell zu prüfen; dafür sind fachärztliche/psychiatrische beziehungsweise neurologische Gutachten heranzuziehen.
Bei Feststellung von Krankheitswerten der Triebabweichung kann die Unterbringung nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B. §42b StGB) in Betracht gezogen werden; das Verbot der Schlechterstellung bei Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu beachten.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Johann B. C_____, geboren am ███ ████ ██ in ███, Kreis ███, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als ███████████ ████████, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte überfiel am 25. August 1960 gegen 18 Uhr auf einem Wiesenpfad in ██████ die 20-jährige Erika ███████. Er war bei ihrem Anblick in starke geschlechtliche Erregung geraten und wollte an ihr „unzüchtige Handlungen“ vornehmen. Er warf deshalb sein Fahrrad zu Boden und lief hinter ihr her. Als er sie erreicht hatte, umklammerte er mit beiden Händen ihren Hals und zog sie zu sich heran. Da sich das Mädchen verzweifelt wehrte, kamen beide zu Fall. Der Angeklagte legte sich auf das Mädchen und drückte dessen Hals noch fester zu. Dabei kam es bei ihm zum Samenerguss. Den Hals des Mädchens umklammert haltend, schleifte er es zwei bis drei Meter auf den nahen Wald zu, bis er von der fast Bewusstlosen abließ. Als er bemerkte, dass Erika im Gesicht blau angelaufen war, überredete er sie, erst bei Anbruch der Dunkelheit nach Hause zu gehen. Er setzte sich mit ihr an eine Böschung am Waldrand und bat sie weinend darum, die Polizei nicht zu benachrichtigen. Um den Schaden wieder gutzumachen, bot er ihr 400 DM an, fast seinen ganzen Lohn, den er an diesem Tage ausgezahlt erhalten hatte. Als Erika die Annahme des Geldes ablehnte, warf er es vor sie hin, steckte es aber später wieder ein. Er gab ihr auch seine Anschrift an und händigte ihr seinen Lohnausweis aus, den sie ihm schließlich wieder zurückgab. Als ein Mopedfahrer vorbeifuhr, lief sie davon. Sie war eine Woche arbeitsunfähig. Außer Blutstauungen im Gesicht und in den Augen hatte sie noch Hautabschürfungen davongetragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Strafrechts.
1. Das Rechtsmittel muss schon deshalb Erfolg haben, weil das Landgericht möglicherweise den Begriff der Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht richtig angewandt hat.
Eine Handlung ist, selbst wenn der Täter sie in wollüstiger Absicht vornimmt, nur dann unzüchtig, wenn sie auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild – von der Warte eines objektiven Beobachters aus, der die Absicht des Täters kennt – geeignet ist, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen; die wollüstige Absicht allein macht eine Handlung nicht unzüchtig (RGSt 67, 110; BGH StR 37/56 vom 1. März 1956).
Dass dieses Tatbestandsmerkmal im vorliegenden Fall erfüllt ist, hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt. Zwar hat es angenommen, der Täter habe sich durch Vornahme „unzüchtiger Handlungen“ an Erika ██████ geschlechtlich befriedigen wollen. Welche Handlungen er im Einzelnen ins Auge gefasst hatte, hat es im Urteil aber nicht ausgeführt. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe dadurch, dass er Erika ██████ würgte, sich auf sie legte und durch den Vorgang befriedigt wurde, mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen (UA 6). Worin es im Einzelnen die unzüchtigen Handlungen sieht, führt es nicht aus; offensichtlich meint es den ganzen Vorgang. Dieser Würdigung steht entgegen, dass der Geschehensablauf in seiner Gesamtheit nach außen hin nur den Eindruck der Gewaltanwendung erweckt. Das gilt auch insoweit, als der Angeklagte sich auf sein Opfer legte; denn das sollte möglicherweise nur dazu dienen, um das Mädchen, ohne die Hände von seinem Hals lassen zu müssen, mit dem ganzen Körper festzuhalten und es noch heftiger zu würgen. Jedenfalls hat das Landgericht eine andere Feststellung nicht getroffen, so dass diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Der Sachverhalt legt überdies die Annahme nahe, dass der Angeklagte allein durch das Würgen des Mädchens zu der erstrebten geschlechtlichen Befriedigung kam und auch kommen wollte, ebenso wie er den Feststellungen zufolge dieses Ziel seit zwei Jahren auch bei seiner Ehefrau durch bloßes Würgen und Schlagen erreichte, weil er durch häufigen Geschlechtsverkehr am Anfang seiner Ehe geschlechtlich übersättigt war. In diesem Fall würde die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch deshalb entfallen, weil diese Strafvorschrift voraussetzt, dass die Gewalt nur das Mittel zur Überwindung des Widerstandes des Opfers ist, um unzüchtige Handlungen an ihm vorzunehmen (BGH aaO, 5 StR 78/56 v. 24.4.1956; 5 StR 95/57 v. 28.5.1957; 1 StR 282/58 v. 7.10.1958; RGSt 65, 227; 77, 81).
Daraus ergibt sich, dass sie nicht anwendbar ist, wenn die Gewaltanwendung selbst die unzüchtige Handlung darstellt, wie z. B. bei der Betätigung sadistischer Triebe (RGSt 63, 227; JW 1929, 1015; 1939, 400 Nr. 3; BGH 4 StR 31/56 vom März 1956).
3. Um auch einen Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auszuschließen, bedarf es der Klärung, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von Anfang an bei der Gewaltanwendung über die von ihm am Mädchen vorzunehmenden Handlungen gemacht hat und worauf sein Vorsatz sich demgemäß richtete.
Entfällt auch ein versuchtes Verbrechen der Gewaltunzucht, so kommt nur eine Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Betracht. Allerdings fehlt es zur Annahme eines hinterlistigen Überfalls an der vom Täter anzuwendenden List (RGSt 65, 65). Das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung ist erfüllt.
4. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB erneut zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens über die abartige Veranlagung des Angeklagten im Übrigen und weitere von ihm während des schwebenden Strafverfahrens verübte gleichartige Straftaten. Dazu wird es sich zweckmäßig der Hilfe eines Sachverständigen bedienen, der sein Gutachten, notfalls nach Beobachtung des Angeklagten in einer geeigneten Heil- oder Pflegeanstalt, in der eine hirnelektrische Untersuchung und eine Luftfüllung der Hirnhohlräume des Angeklagten durchgeführt werden kann, darauf zu erstrecken haben wird, ob die seit Jahren bei dem Angeklagten beobachteten Triebabirrungen auf eine Hirnerkrankung zurückzuführen sind. Diese könnte sein Hemmungsvermögen in geschlechtlicher Hinsicht auch ohne Psychose bei geistig voll erhaltener Persönlichkeit erheblich vermindert haben (vgl. Kretschmer, Diagnostik des triebhaften Verbrechers in „Kriminalbiologische Gegenwartsfragen, Mitteilungen der Kriminalbiologischen Gesellschaft“ Band VII).
Das Landgericht wird auch grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Triebabweichungen selbst dann, wenn sie nicht angeboren sind, sondern sich erst allmählich herausgebildet haben, Krankheitswert haben können, wenn der Täter in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit durch sie so verändert worden ist, dass er nicht mehr die notwendigen Hemmungen aufbringen kann (BGHSt 14, 30, 32).
Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es einer eingehenden Deutung der Persönlichkeit des Täters. Die Annahme der Strafkammer, der Verirrung des Geschlechtstriebes des Angeklagten sei kein Krankheitswert im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB beizumessen, er habe seine „Perversion“ derzeit steuern können, ist im Urteil nicht ausreichend begründet. Sie stützt sich, soweit aus ihm ersichtlich, nur auf die Tatsache, dass der Angeklagte sich erst dann abartigen geschlechtlichen Befriedigungen zuwandte, als er durch den häufigen Geschlechtsverkehr zu Anfang seiner Ehe „saturiert“ war. Daraus allein kann jedoch nicht auf eine mit Willenskraft zu überwindende Abwendung von der natürlichen Befriedigung des Geschlechtstriebs geschlossen werden. Vielmehr ist es gleichwohl möglich, dass die infolge Übersättigung eingetretene „Triebperversion“ des Angeklagten, deren Vorhandensein das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausdrücklich anerkennt, bei der vom Landgericht festgestellten ungewöhnlichen Stärke seines Geschlechtstriebs schon zu einer Persönlichkeitsveränderung in dem dargelegten Maße geführt hat, so dass der Angeklagte, namentlich unter Alkoholeinfluss, nicht den nötigen Widerstand mehr aufzubringen vermag. Es wird sich empfehlen, einen auch auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen, z. B. vom Institut für Sexualforschung in Hamburg, zu bemühen.
Sollte der Tatrichter in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 vorgelegen haben, so wäre er durch das Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, die Unterbringung des Täters nach § 42b StGB pflichtgemäß in Erwägung zu ziehen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Rotberg | Martin | Flitner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |