Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Notzucht aufgehoben – Zurückverweisung wegen unklarer Drohungswirkung und fehlendem Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 394/70
Datum
20.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Notzucht (§177 StGB) verurteilt worden; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen nicht hinreichend darlegen, dass die Drohungen objektiv dazu bestimmt waren, die Frau zur Duldung des Beischlafs zu zwingen. Außerdem fehlt eine Auseinandersetzung mit dem subjektiven Tatbestand (insbesondere bedingter Vorsatz).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Notzucht (§ 177 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass die Drohung objektiv als Mittel zur Überwindung des Widerstands der Frau gegen die Duldung des Beischlafs bestimmt ist.

2

Wenn das Opfer zuvor zur Wiederaufnahme intimer Beziehungen bereit war, muss die Tatsachenfeststellung besonders deutlich darlegen, dass spätere Drohungen gerade auf die Erzwingung der Duldung des Beischlafs gerichtet waren.

3

Es kann für die Verwirklichung des Tatbestands ausreichen, dass der Täter einen durch eine vorausgegangene Drohung hervorgerufenen Angstzustand des Opfers ausnutzt; hierfür ist jedoch darzulegen, dass der Täter dies zumindest mit bedingtem Vorsatz getan hat.

4

Die Urteilsgründe müssen auf den subjektiven Tatbestand eingehen und ausdrücklich darlegen, ob Vorsatz oder bedingter Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung oder Ausnutzung des Angstzustands vorgelegen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 394/70 URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Josef ███ geboren am ███ ██ 1941 in ██ ███████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, führt zum Erfolg.

Nach § 177 Abs. 1 StGB wird, soweit hier von Bedeutung, wegen Notzucht bestraft, wer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs missbraucht. Dabei muss die Drohung das Mittel zur Überwindung des Widerstandes der Frau gegen die Duldung des Beischlafs sein (so für die Gewaltanwendung bei § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB: BGH, Urteil vom 27. Oktober 1961 – 4 StR 374/61 –, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB, § 176 Anm. 3, im Anschluss an RGSt 63, 227).

Den vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Drohungen des Angeklagten gegen seine geschiedene Ehefrau, die Zeugin ████, objektiv dazu bestimmt waren, diese zur Duldung des Beischlafs gegen ihren Willen zu zwingen. Die Zeugin hatte sich nach ihrer Scheidung bereitgefunden, zu dem Angeklagten wieder intime Beziehungen aufzunehmen. Selbst wenn es bald darauf erneut zwischen ihnen zu einem ernsthaften Zerwürfnis gekommen ist, lässt sich daher auch nach der Art und Weise, wie der Angeklagte die Zeugin „gefoltert“ hat, nicht ausschließen, dass diese durch die Drohungen lediglich in Angst und Schrecken versetzt, nicht aber zur Duldung des außerehelichen Beischlafs gezwungen werden sollte. Möglicherweise wehrte sie sich auch nur gegen den anomalen Verkehr. § 177 StGB wird aber nur durch den normalen Geschlechtsverkehr erfüllt (RG JW 1937, 756).

Zum Tatbestand der Notzucht kann es allerdings ausreichen, dass der Täter einen Angstzustand des Opfers ausnutzt, der durch eine vorausgegangene, nicht zum Zwecke der Erzwingung des Beischlafs erfolgte Drohung hervorgerufen worden ist (so für die Gewaltanwendung: BGH, Urteil vom 13. November 1963 – 2 StR 370/63 –, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, aaO, § 177 Anm. 1).

Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe könnte hier entnommen werden, dass die Zeugin ███ sich jedenfalls am Tattag nur bereitfand, dem Angeklagten den Beischlaf zu gestatten, weil sie – wie das Landgericht ausdrücklich feststellt – auf Grund der Drohung des Angeklagten, er werde sie umbringen, um ihr Leben fürchtete. Hierzu hätte aber eingehend dargelegt werden müssen, dass der Angeklagte insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (BGH GA 1956, 316).

Das Urteil lässt jedoch jegliches Eingehen auf den subjektiven Tatbestand vermissen.

JustizangestellterMoslMeise
PfeifferWoesnerStrickert

Zitiert (2)

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