Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch in Notzuchtfall aufgehoben – Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 54/71
Datum
16.03.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch in einem Notzuchtverfahren ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Der Senat bemängelte, dass die Strafkammer sich nicht ausreichend mit den Tatsachenfeststellungen auseinandersetzte. Insbesondere sei der Gewaltbegriff (§177 StGB) enger auszulegen, wobei auch fortwirkende frühere Drohungen und die geäußerte Furcht der Geschädigten zu berücksichtigen seien. Ebenso dürfe aus fehlender aktiver Gegenwehr nicht ohne weiteres Zustimmung geschlossen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Gewaltbegriff im Sinne des § 177 StGB genügt nicht, dass dem Täter jeder nur erdenkliche Widerstand geleistet wird; ausreichend ist, wenn der geleistete Widerstand dem Täter deutlich macht, dass er nur über ihn hinweg zu seinem Ziel gelangen kann.

2

Eine vorherige Gewaltanwendung oder Drohung kann fortwirken; erfolgt infolge dieser Einschüchterung kein tatsächlicher Widerstand, kann der Tatbestand der sexuellen Nötigung dennoch erfüllt sein.

3

Bei der Beurteilung der Schuld darf das Gericht aus dem Fehlen äußerlich deutlicher Abwehrhandlungen nicht ohne weitere Prüfung auf Einverständnis schließen; die besonderen Lebensumstände und die Furcht des Opfers sind zu berücksichtigen.

4

Das Verfahren ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn das erstinstanzliche Urteil sich nicht substantiiert mit den festgestellten tatsächlichen Umständen auseinandersetzt und dadurch die sachlich-rechtliche Prüfung beeinträchtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Galvaniseur Eugen G. geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Notzucht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben: Dr. Pfeiffer Senatspräsident als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter, Dr. Mosl Bundesrichter, Woesner Bundesrichter, Dr. Strickert Bundesrichter als beisitzende Richter, pr. Co. Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die 70-jährige Zeugin ██████ im November 1969 einmal und in der Zeit vom 28. Januar bis 13. Februar 1970 fünfmal durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt zu haben.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Vorfalls im November 1969 vertreten wird, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da das angefochtene Urteil einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht standhält.

II. Die Strafkammer setzt sich mit den tatsächlichen Feststellungen zum Vorfall im November 1969 nicht auseinander, obwohl sie diese nicht ausschließen zu können glaubt, wenn sie meint, der Angeklagte habe auf Grund der wegen ihres Alters ohnehin schwachen Widerstandskraft der 70-jährigen Anna ██ „nicht erkannt, dass sie in innerer Abkehr deutlich zu machen versuchte, sie wolle den Geschlechtsverkehr nicht“ (UA S. 7).

Es ist schon nicht richtig, dass die Zeugin ██ ihren Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr nicht deutlich zu machen brauchte, indem sie etwa laut schreien und gegen die Tür schlagen musste, da die Ehefrau des Angeklagten im Nebenzimmer schlief, auch wenn diese im ersten Moment aufgewacht wäre, oder der Angeklagte betrunken war.

Zum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB gehört nicht, dass dem Täter jeder nur erdenkliche Widerstand geleistet wird; es genügt vielmehr, wenn der geleistete Widerstand dem Täter deutlich macht, dass er nur über ihn hinweg zu seinem Ziel gelangen kann (BGH, Urteile vom 6. März 1956 – 1 StR 19/56 – und 11. August 1970 – 1 StR 224/70 –).

Dass die Zeugin ███████ dem geschlechtlichen Begehren des Angeklagten einen ernstlichen Widerstand entgegengesetzt und er diesen auch erkannt hat, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, denn anders wäre es nicht zu erklären, dass der Angeklagte der Zeugin auch sonst gedroht hat, „sie solle stillhalten, sonst bekomme sie ein ‚paar‘“ (UA S. 4).

Im Hinblick auf die erhebliche Misshandlung der Zeugin ███████ durch den Angeklagten, die vor November 1969 erfolgte, wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Tatbestand des § 177 StGB erfüllt sein kann, wenn eine frühere Gewaltanwendung oder Drohung fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor Misshandlungen keinen tatsächlichen Widerstand leistet (BGH, Urteile vom 30. November 1954 – 5 StR 430/54 – und 13. November 1963 – 2 StR 370/63 –, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB, § 177 Anm. 1; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1970 – 1 StR 394/70 –).

2. Sollte der Angeklagte sich hinsichtlich des Vorfalls im November 1969 einer Notzucht schuldig gemacht haben, wird möglicherweise auch sein Verhalten bei den Vorfällen in der Zeit vom 28. Januar bis 13. Februar 1970 anders als bisher zu beurteilen sein.

Aus der Tatsache, dass die 70-jährige Zeugin ████ nicht nach dem Schlüssel zu ihrem Schlafzimmer gesucht hat, um es abschließen zu können, kann ohne weiteres nicht gefolgert werden, dass sie damit einverstanden war, dass der Angeklagte in ihr Zimmer kam und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte, zumal festgestellt worden ist, dass sie in allen Fällen Widerstand geleistet hat.

Im Hinblick auf die Verhältnisse, in denen die Beteiligten lebten, wird es auch näherer Darlegungen bedürfen, warum die Zeugin ██ von dem Angeklagten ausgehende Bedrohung durch eine rechtzeitige Anzeige bei der Polizei hätte abwenden können.

Das Urteil war daher in vollem Umfang aufzuheben.

Justizangestellter C2LoesdauStrickert
MoslPfeifferWoesner
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