Treffer
BGH Urteil

BGH: Vorerzwungene Gewalt genügt für Vergewaltigung (§177 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 59/76
Datum
19.05.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch im Fall einer 16-jährigen, die in ein Auto gezerrt und an einen abgelegenen Ort gebracht wurde, wo sie infolge Androhung weiterer Gewalt dem Geschlechtsverkehr zustimmte. Der BGH stellt klar, dass auch vorausgehende Gewalt, wenn sie der Herbeiführung des Beischlafs dient und Furcht beim Opfer bewirkt, den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Der Freispruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begehungsform der Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB genügt auch eine vorausgehende Gewaltanwendung, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dient und beim Opfer Furcht begründet, sodass dieses von Gegenwehr absieht.

2

Es ist nicht erforderlich, dass die Gewaltanwendung erst im Augenblick des Beischlafs erfolgt; entscheidend ist, dass der Beischlaf durch Anwendung körperlicher Kraft erzwungen werden soll und diese Fortwirkung vom Täter in Aussicht gestellt oder ausgenutzt wird.

3

Äußerungen des Täters, die seine Übermacht oder Fortwirkung früherer Gewalt erkennen lassen (z.B. Hinweis auf mehrere Täter), sind ein tragfähiges Beweiszeichen dafür, dass der Täter sich der fortwirkenden Gewalt bewusst ist.

4

Fehlt ein wirksamer Strafantrag, kann dies eine Verurteilung wegen Entführung (§ 237 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ausschließen, soweit das Tatbestandsverhalten antragsabhängig beurteilt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 13. August 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Rudolf Helmut ██ ██ aus ███, dort geboren am ███████ 1953, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Miller, Dr. Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. August 1975, soweit es den Angeklagten ██ ████████████████████ freigesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

In der Nacht vom 1. auf 2. August 1974 wurde die damals sechzehn Jahre alte Schülerin Ingrid █████ auf █████ Heimweg angehalten und in den vom Angeklagten █████ gesteuerten Personenkraftwagen gezerrt, in dem noch zwei weitere junge Männer, nämlich der Mitangeklagte █████ und ein Unbekannter, saßen. Als sie bemerkte, dass man mit ihr aus dem Ort ins Freie fuhr, verlangte sie mit Nachdruck, dass man sie aussteigen lasse. Der neben ihr sitzende Mann hielt sie fest und riss sie zurück, als sie mit den Fäusten gegen die Scheibe trommelte, nach dem Hals des Fahrers griff und an seinen Haaren zog. Die Entführer lachten sie aus und kündigten ihr an, dass sie jetzt „gemust“ werde; so eine Widerspenstige hätten sie noch nicht gehabt. Erst an einer einsamen Stelle hielt ██████ das Fahrzeug an. Er ließ die beiden anderen sich entfernen und redete auf das Mädchen ein, ihm zu Willen zu sein, es gehe nicht anders, sie seien schließlich zu dritt. Angesichts dieser Erklärungen und der Ankündigung, sie könne ihren für den nächsten Tag geplanten Urlaub nicht antreten, wenn sie nicht endlich mitmache, gab das Mädchen nach und ließ den Geschlechtsverkehr ohne weitere Gegenwehr über sich ergehen.

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch. Sie wendet sich mit Recht gegen die Begründung, mit der die Strafkammer den Tatbestand der Vergewaltigung verneint hat.

Die Strafkammer meint, eine Gewaltanwendung, durch die der Beischlaf unmittelbar ermöglicht werden sollte, sei dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Sie geht damit offenbar davon aus, dass der Tatbestand des § 177 StGB in der Begehungsform der Gewaltanwendung nur gegeben sei, wenn der Beischlaf selbst durch eine augenblickliche Gewaltanwendung erzwungen werde. Das ist nicht richtig.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt auch eine vorausgehende Gewaltanwendung, wie sie hier durch das Hineinzerren des Mädchens in das Auto und seinen erzwungenen Abtransport an den entlegenen Ort stattfand, jedenfalls dann, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewaltsamkeiten von einer Gegenwehr absieht (BGH, Urt. vom 23. April 1974 – 5 StR 41/74, MDR 1974, 722; Urt. vom 18. Dezember 1952 – 3 StR 50/52, MDR 1953, 147; Urt. vom 13. November 1963 – 2 StR 370/63; Urt. vom 16. März 1971 – 1 StR 54/71; Urt. vom 20. Oktober 1970 – 1 StR 394/70; Urt. vom 20. November 1975 – 4 StR 538/75).

Nach den bisherigen Feststellungen verhielt es sich so. Dafür, dass auch der Angeklagte sich des Fortwirkens der früheren Gewaltanwendung bewusst war, sprach als entscheidendes Beweisanzeichen sein Hinweis auf die Übermacht: Sie seien schließlich zu dritt. Diese Bemerkung kann kaum anders verstanden werden, als dass der Angeklagte dem Opfer die Fortsetzung gewaltsamen Vorgehens für den Fall ankündigte, dass es sich jetzt nicht gefügig zeigte.

Dabei kommt es jedenfalls in diesem Zusammenhang, wie im Gegensatz zu weiteren Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen zu betonen ist, nicht darauf an, welches Maß die angekündigte Gewalt haben und ob sie über den erzwungenen Beischlaf hinaus weitere Körperverletzungen herbeiführen sollte. Es geht insofern allein darum, dass der Beischlaf durch Anwendung von Körperkraft – etwa durch Festhalten von Armen und Beinen – gegen den Willen des Opfers erzwungen werden soll und dass ein solches Vorgehen in Anknüpfung an das bisher schon gezeigte gewaltsame Vorgehen in Aussicht gestellt wird.

Keine Bedenken bestehen, soweit das Landgericht in Ermangelung eines wirksamen Strafantrags nach § 238 Abs. 1 StGB eine Verurteilung wegen Entführung nach § 237 StGB und dem entsprechend auch wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB ausgeschlossen hat (BGHSt 19, 320 in Verb. mit BGH, Beschl. vom 28. April 1971 – 2 StR 171/71).

KirchhofSchumacherMiller
WillmsMeyer

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