Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Feststellung des Mindestschuldumfangs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 76/86
- Datum
- 26.02.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Annahme einer fortgesetzten Tat bleibt der Tatrichter verpflichtet, die Mindestzahl der einzelnen Teilakte hinreichend bestimmt festzustellen.
Bei der Bewertung von Handlungen nach § 176 StGB ist nach dem Zeitpunkt des Erreichens der einschlägigen Altersgrenze zu differenzieren; Feststellungen müssen vor- und nacherreichten Zeitpunkten zugeordnet werden.
Das Merkmal der Gewaltanwendung nach § 177 StGB ist nicht ohne Weiteres dadurch erfüllt, dass frühere Gewalt beim Opfer Furcht ausgelöst hat; nur wenn der Täter die frühere Gewalt nicht nur ausnutzte, sondern jedenfalls mit dem Willen einsetzte, den späteren Geschlechtsverkehr herbeizuführen, und das Opfer die spätere Handlung als drohende gegenwärtige Gefahr ansieht, kommt eine Gleichwertung in Betracht.
Änderungen des nach den Feststellungen sicheren Mindestschuldumfangs, die für die Strafzumessung erheblich sind, können zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Rückverweisung an die Vorinstanz führen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 21. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 76/86 in der Strafsache gegen den Maurer Hans-Joachim ██, geboren am ████ in █████ (DDR), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen eines weiteren Falles des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Der Angeklagte hat in der Zeit von 1978 bis Oktober 1982 die Tochter Manuela seiner Verlobten sexuell missbraucht. Das Landgericht wertet diese Handlungen als eine fortgesetzte Tat der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen. Bis zum Spätsommer des Jahres 1981 habe sich der Angeklagte in mindestens 70 Fällen sexuell an dem Mädchen vergangen, ohne dabei zunächst den Geschlechtsverkehr auszuüben. Anfang Herbst des Jahres 1981, als Manuela „gut 15 1/2 Jahre alt war“, sei es dann erstmals auch zum Geschlechtsverkehr gekommen. Als sich das Mädchen dagegen wehrte, habe er ihr „einige Backpfeifen“ versetzt. Auch in der Folgezeit habe sich Manuela anfangs gegen den Geschlechtsverkehr gesträubt, er habe sie dann aber einfach ins Bett geschoben und ihr mit Stubenarrest gedroht. Nach einigen Monaten habe Manuela dann jede Form von Widerstand in dem Bewusstsein aufgegeben, dass sie dem Angeklagten körperlich unterlegen sei und bei einer Weigerung auch sonst nur Nachteile habe. Insgesamt habe der Angeklagte mindestens 60 Mal mit Manuela geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht wertet alle diese Fälle auch als Vergewaltigung, da das Mädchen später den Geschlechtsverkehr nur aufgrund der früheren Gewalteinwirkung geduldet habe.
3. Die Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte die Tatbestände der Vergewaltigung, des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllt hat, ist frei von Rechtsfehlern. Der Schuldumfang wurde jedoch erneut zum Teil unzureichend, zum Teil fehlerhaft bestimmt:
a) Der Senat hatte den Tatrichter – nachdem das erste Urteil wegen eines Verfahrensfehlers teilweise aufgehoben werden musste – darauf hingewiesen, dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich nicht von der Pflicht befreit, zur Festlegung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte zu bestimmen. Das ist wiederum nicht hinreichend geschehen. In der Zeit von 1978 bis zum Spätsommer 1981 soll sich der Angeklagte mindestens 70 Mal an dem Mädchen vergangen haben. Damit ist zwar hinreichend genau bestimmt, dass er in diesen Einzelfällen fortgesetzt den Tatbestand des § 174 StGB verwirklichte, unklar bleibt aber die Zahl der Einzelakte, die als sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB zu bewerten sind. Das am 15. Januar 1966 geborene Mädchen Manuela war am 15. Januar 1980 14 Jahre alt geworden, sodass die Handlungen des Angeklagten seit dieser Zeit nicht mehr nach § 176 StGB bewertet werden durften. Das Landgericht hat bei der Feststellung der Zahl der Einzelakte aber nicht danach unterschieden, inwieweit sie vor dem 15. Januar 1980 oder danach begangen wurden. Dieser Fehler zwingt hier ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, denn der Senat kann aufgrund der sonstigen Feststellungen den Mindestschuldumfang dahin bestimmen, dass der Angeklagte jedenfalls in 20 Teilakten den Tatbestand des § 176 StGB verwirklicht hat.
b) Soweit dem Angeklagten Vergewaltigung und sexueller Missbrauch des Mädchens Manuela in der Zeit vom Herbst 1981 bis Oktober 1982 in 60 Teilakten zur Last liegt, war der für die Strafzumessung wesentliche Mindestschuldumfang dahin zu bestimmen, dass lediglich in acht Einzelakten auch der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist. Manuela hat sich nur in den ersten Monaten gewehrt, wenn der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben wollte. Später gab sie den Widerstand auf, sodass keine Gewalt mehr angewendet werden musste. Der Angeklagte hat das Mädchen deshalb später auch nicht mehr mit Gewalt zum Beischlaf genötigt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Tatbestand des § 177 StGB allerdings auch dann erfüllt sein, wenn Gewaltanwendung und sexuelle Handlung zeitlich auseinanderfallen, die vorangegangene Gewalt jedoch nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des späteren Geschlechtsverkehrs dienen sollte und auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1976 – 2 StR 59/76; Urteil vom 2. Juni 1981 – 1 StR 235/81).
Gewaltanwendung im Vorstadium einer Vergewaltigung, die im Opfer als Angst vor erneuter Gewalt weiterwirkt, erfüllt nach Auffassung des erkennenden Senats aber nicht das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung des § 177 StGB. Sie kann allein als „konkludente“ Drohung des Täters Bedeutung erlangen, und zwar dann, wenn der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet.
Die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor früherer Gewalt kann jedenfalls dann nicht in Betracht kommen, wenn zwischen Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr – wie hier – 2 Wochen und sogar Monate liegen. Die ausdrückliche Drohung mit Stubenarrest und die frühere konkludente Drohung, notfalls Gewalt zu wiederholen, können hier auch nicht als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben des Mädchens gewertet werden.
Nach der Rechtsauffassung des Senats und in Anwendung des Zweifelsatzes lassen die Feststellungen nur die Folgerung zu, dass der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich in acht Einzelfällen verwirklicht worden ist. Die Veränderung des Schuldumfangs auf das nach den Feststellungen sichere Mindestmaß führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Auch die Einzelstrafe wegen der im Schuldspruch bereits rechtskräftigen Verurteilung in dem weiteren Falle des sexuellen Missbrauchs der Schutzbefohlenen Anja wird von den Aufhebungsgründen berührt. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung dieser Strafe straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte das Mädchen Manuela über mehrere Jahre hinweg in intensiver Weise sexuell missbraucht habe.
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