Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Beischlafs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 538/75
- Datum
- 20.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist zulässig, wenn die einzelnen Tathandlungen in einem nach der Rechtsprechung bestehenden Fortsetzungszusammenhang stehen.
Der Tatbestand des § 177 StGB kann erfüllt sein, wenn frühere Gewaltwirkung fortwirkt und das Opfer aus Furcht keinen Widerstand leistet.
Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands des § 177 StGB ist erforderlich, dass der Täter den Angstzustand bewusst herbeiführt oder bewusst ausnutzt, um die Duldung des Beischlafs zu erzwingen.
Die tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere zur subjektiven Tatseite, ist nur zu beanstanden, wenn sie einen Rechtsfehler aufweist; bloße Sachrügen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 4. April 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 538/75 2 StA 75
in der Strafsache gegen ████ den Kraftfahrer Heinz August aus ████████, dort geboren am █████ 1935, zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Knoblich, Dr. █████████ als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ██████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ in der Verhandlung, Amtsinspektor ████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. April 1975 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Beischlafs zwischen Verwandten, teilweise in Tateinheit begangen mit fortgesetztem sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde, sowie wegen Anstiftung zum Abbruch der Schwangerschaft zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen der zuerst genannten Straftat. Sie beanstandet mit der Sachrüge, daß das Landgericht statt mehrerer selbständiger Straftaten eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen und daß es den Angeklagten nicht auch wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) verurteilt hat. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt vertreten, soweit die Nichtanwendung des § 177 StGB gerügt wird.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen mehrerer selbständiger Straftaten, sondern wegen einer einzigen fortgesetzten Tat verurteilt hat. Bei dem festgestellten Sachverhalt ist die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht zu beanstanden. Sie entspricht den von der Rechtsprechung für den Fortsetzungszusammenhang aufgestellten Grundsätzen (vgl. die Nachweise bei Dreher 35. Aufl. Vorbem. 3 vor § 52 StGB) und läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
2. Die Revision ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Nichtanwendung des § 177 StGB wendet. Zwar kann der Tatbestand dieser Vorschrift auch dann erfüllt sein, wenn eine frühere, nicht zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor Mißhandlungen oder sonstigen Gewaltanwendungen keinen Widerstand leistet (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Pfeiffer/Maul/Schulte Anm. 1 zu § 177 StGB). Deshalb wird davon ausgegangen werden können, daß der Angeklagte zumindest in einer Reihe von Einzelfällen den objektiven Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt hat. Denn nach den Urteilsfeststellungen war seine Tochter Gabriele „den geschlechtlichen Beziehungen gegenüber ablehnend eingestellt“ und hat „nur aus Angst vor ihrem Vater an den sexuellen Handlungen“ teilgenommen. Das läßt darauf schließen, daß sie durch das gesamte Verhalten des Angeklagten, der sie oft, mitunter sogar ohne besonderen Anlaß, nur „in der Absicht, sie einfach einzuschüchtern“, roh mißhandelte und sich, wenn sie sich weigerte, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, „regelmäßig unbeherrscht gebärdete und in Wut ausbrach“, in einen Zustand der Angst versetzt worden war, in welchem sie es trotz ihres inneren Widerstrebens nicht gewagt hat, dem Angeklagten Widerstand entgegenzusetzen. Nach den Urteilsgründen fehlt es aber am subjektiven Tatbestand des § 177 StGB. Das Landgericht hat sich, wie seine Ausführungen hierzu (UA S. 23/24) erkennen lassen, nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte diesen Angstzustand bewußt herbeigeführt oder auch nur bewußt ausgenutzt hat, um das Mädchen zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Diese dem Tatrichter obliegende Würdigung des Beweisergebnisses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist demnach mit Recht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß sich sein Vorsatz nicht darauf erstreckt hat, mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den Beischlaf zu erzwingen. Die Revision kann deshalb auch insoweit keinen Erfolg haben.
| Spiegel | Schmidt | Hürxthal | |||
| Bortzler | Knoblich |