Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freiheitsberaubung entfällt mangels Strafantrags; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 331/87
Datum
01.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen u. a. Freiheitsberaubung/Entführung ein. Der BGH entscheidet, dass bei Vorliegen einer (auch versuchten) Entführung als spezialem Antragsdelikt eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung eines Strafantrags bedarf. Ein solcher lag nicht vor, daher entfällt die Verurteilung; Strafausspruch aufgehoben und Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ist grundsätzlich kein Antragsdelikt, kann aber bei gleichzeitigem Vorliegen einer Entführung (§ 237 StGB) — als spezialem, antragsbedürftigem Delikt — nur bei Strafantrag verfolgt werden.

2

Die Regel, dass die Entführung als Spezialfall die Freiheitsberaubung verdrängt, gilt auch bei einem lediglich versuchten Tatbestand der Entführung.

3

Ein Strafantrag einer Angehörigen hat keine Wirkung, wenn das Gesetz den Übergang des Antragsrechts nicht vorsieht; § 238 Abs. 1 StGB sieht keinen Übergang zugunsten der Mutter vor.

4

Entfällt eine Verurteilung wegen eines Tatbestands und ist nicht auszuschließen, dass das Strafmaß hiervon beeinflusst wurde, hat das Gericht den Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 20. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 331/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Salvatore [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], wegen Aussetzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers – am 1. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 1987 1) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt; 2) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Bestrafung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) setzt, allgemein gesehen, einen Strafantrag nicht voraus. Weil jedoch der Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB), Spezialfall der Freiheitsberaubung und diese bei Konkurrenz im Regelfall verdrängend, Antragsdelikt ist, lässt die Rechtsprechung in solchem Fall auch eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nur bei Strafantrag zu (vgl. BGHSt 19, 320; BGH, Urt. vom 19. Mai 1976 – 2 StR 59/76; Beschl. vom 7. Februar 1978 – 5 StR 27/78). Dies gilt auch, wenn es – wie hier – nur zu einer (straflosen) versuchten Entführung kommt (BGH, Beschl. vom 4. April 1978 – 5 StR 127/78).

Im vorliegenden Fall ist für den ersten Fahrtabschnitt Entführungsvorsatz festgestellt (UA S. 17/18). Ob der Angeklagte auch noch während des zweiten Fahrtabschnitts sexuelle Absichten hatte, ist im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, doch ist nach dem Gesamtzusammenhang davon auszugehen. Deshalb hätte die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung Strafantrag erfordert. Er liegt nicht vor. Das Tatopfer, alsbald nach der Tat verstorben, hat keinen Strafantrag gestellt. Der Strafantrag der Mutter hat keine rechtliche Wirkung, weil im Fall des § 237 StGB ein Übergang des Antragsrechts auf die Angehörigen nicht vorgesehen ist (§ 238 Abs. 1 StGB).

Deshalb entfällt die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Der Senat ändert den Schuldspruch und hebt den Strafausspruch auf, weil nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung nur wegen der verbleibenden Delikte zu einer geringeren Strafe geführt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Maul Ulsamer Foth Schimansky v. Gerlach

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