Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen sexueller Nötigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 170/89
Datum
01.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen sexueller Nötigung, tateinheitlicher homosexueller Handlungen und vorsätzlicher Körperverletzung. Verfahrensrügen (Öffentlichkeitsunterbrechung, Entfernung bei Zeugenvernehmung) und Sachrügen blieben ohne Erfolg. Der BGH verwirft die Revision; die Feststellungen zur Nötigung, zur Kenntnis des Alters und zur Schuldfähigkeit sind tragfähig und rechtlich zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer nach § 247 Satz 1 StPO ist zulässig, wenn die Zeugin glaubhaft macht, dass ihre Anwesenheit die Aussage beeinträchtigen oder vollständige Angaben verhindern würde.

2

Zur Verwirklichung sexueller Nötigung genügt der Einsatz von Gewalt oder Drohungen, die nach dem Willen des Täters darauf abzielen, den Sexualverkehr herbeizuführen; auch zuvor ausgesprochene Drohungen können noch geeignet sein, Wat Opfer zum widerstandslosen Dulden zu veranlassen.

3

Ein Tatbestandsirrtum über das Einverständnis des Opfers scheidet aus, wenn die Umstände erkennen lassen, dass der Täter wusste oder erkennen musste, dass das Opfer die sexuellen Handlungen nicht wollte.

4

Für die Verwirklichung des § 175 Abs. 1 StGB ist die Kenntnis des Alters des minderjährigen Opfers erforderlich; revisionsrechtlich sind die tatrichterlichen Feststellungen hierzu maßgeblich, wenn sie auf ausreichender tatsächlicher Grundlage beruhen.

5

Eine nur leichte alkoholische Beeinflussung des Täters führt nicht zwingend zu einer erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB; Alkohol kann strafmildernd zu berücksichtigen sein, begründet jedoch nicht automatisch eine Milderung des Strafrahmens.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 22. Dezember 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Fatah ██ ████ aus ██, geboren im Jahre 1952 in ██ █ ██ ███ █ wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1989, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Dr. ███ aus [REDACTED] als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 22. Dezember 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Verfahrensrügen

I. Keine der Verfahrensrügen dringt durch.

1. Die Revision meint, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liege vor, weil die Strafkammer nach Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Nebenklägers und seiner Mutter die Sitzung „zur Mittagspause“ unterbrochen und erst bei Fortsetzung der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit wiederhergestellt habe. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

2. Auch die weitere Rüge, zu Unrecht habe die Strafkammer den Angeklagten während der Vernehmung der Zeugin ███ aus dem Sitzungszimmer entfernt, bleibt erfolglos. Das Gericht hat die entsprechende Anordnung auf § 247 Satz 1 StPO gestützt und zur Begründung ausgeführt: „Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie vor dem Angeklagten Angst habe. Sie habe einmal mit diesem eine Auseinandersetzung gehabt, worauf dieser ihr ca. eine Woche vor ihrem Arbeitsplatz aufgelauert habe, so dass sie sich nicht mehr allein auf die Straße getraut habe. Sie befürchtet bei wahrheitsgemäßen Angaben in Anwesenheit des Angeklagten weitere Repressalien.“ Daraus ergab sich, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei annimmt, die naheliegende Besorgnis, die Anwesenheit des Angeklagten werde die Zeugin von einer – vor allem vollständigen – Aussage abhalten (vgl. BGHSt 22, 18 sowie Mayr in KK 2. Aufl. § 247 StPO Rdn. 5). Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das Gericht nicht mit einer Erklärung der Zeugin begnügt, dass ihr die Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten unangenehm sei. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, dass die Urteilsgründe auf die Aussage dieser Zeugin überhaupt nicht eingehen.

3. Soweit der Angeklagte in einer dem Rechtspfleger übergebenen Schrift eine weitere Verletzung formellen Rechts rügt, entspricht sein Vorbringen nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form (vgl. BGH, Urt. vom 21. Oktober 1969 – 5 StR 358/69 bei Dallinger MDR 1970, 15; OLG Karlsruhe Justiz 1977, 471 sowie Düsseldorf VRS 67, 53).

Die Revision hat insoweit aber auch keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Strafkammer in Bezug auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter des Tatopfers die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe.

II. Sachbeschwerde

Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Zum Schuldspruch: Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision und des Generalbundesanwalts bestehen auch zur inneren Tatseite keine Bedenken.

a) Rechtsfehlerfrei nimmt die Strafkammer an, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 178 Abs. 1 StGB vorsätzlich verwirklichte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 4/5) hatte der Angeklagte den 14 Jahre alten Marcus bereits beim Zusammentreffen am Abend auf der Straße so eingeschüchtert, dass dieser bereit war, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Als der Junge – der nicht homosexuell veranlagt ist – das Ansinnen des Angeklagten, ihm Analverkehr zu gestatten, zurückwies, bedrohte dieser ihn mit den Worten, er werde ihn „nachts mit dem Messer und einer Maske“ überfallen und umbringen. Wie der Angeklagte erkannte, ging Marcus im weiteren Verlauf nicht freiwillig mit; unterwegs hielt er den Jungen teilweise am Arm fest. Einen Fluchtversuch, den Marcus auf dem Wege zur Unterkunft des Angeklagten unternahm, unterband dieser mit Gewalt. Da der Junge keine Möglichkeit mehr zum Entkommen sah, ging er nunmehr widerstandslos mit in das Zimmer des Angeklagten, der dort an ihm den Analverkehr austiben wollte. Während der folgenden Stunden tranken der Angeklagte und auf dessen Veranlassung auch der Junge Whisky, und zwar der Angeklagte etwa 0,3 l und Marcus etwa 0,4 l (UA S. 5, 9). Sodann befahl der Angeklagte dem Jungen, der immer noch unter dem Eindruck der Bedrohung stand und infolge des genossenen Alkohols immer gleichgültiger geworden war, sich auszuziehen, worauf er zweimal sein Glied in den After des Jungen einführte. Dieser verspürte hierbei heftige Schmerzen, was er dem Angeklagten auch sagte.

Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte habe erkannt, dass Marcus „die sexualbezogenen Handlungen nur wegen der vorher ausgesprochenen Drohungen über sich ergehen ließ und dass er diese nicht wollte“ (UA S. 6 oben; vgl. ferner UA S. 15/16). Nach ständiger Rechtsprechung genügt auch eine vorangegangene Gewaltanwendung und Bedrohung, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Sexualverkehrs dienen sollte und dann bei dessen Austibung auch diente, weil in einem solchen Fall das Opfer nur aus Furcht vor weiterer oder erneuter Gewalteinwirkung von einer ihm zwecklos erscheinenden Gegenwehr absieht (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1952 – 3 StR 50/52 – bei Dallinger MDR 1953, 147 und vom 19. Mai 1976 – 2 StR 59/76 = bei Holtz MDR 1976, 812/813; BGH GA 1975, 84; BGH, Urt. vom 5. April 1989 – 2 StR 557/88). Den Feststellungen des Landgerichts ist auch zu entnehmen, dass sich der Angeklagte der andauernden Zwangsausübung bewusst war (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 1632). Damit ist eine finale Verknüpfung zwischen dem geschilderten Einsatz von Nötigungsmitteln und dem vom Angeklagten verfolgten Ziel der Vornahme homosexueller Handlungen hinreichend dargetan.

Für die Annahme eines Tatbestandsirrtums des Angeklagten über das Einverständnis des Jungen (vgl. BGH NStZ 1983, 71) ist unter den hier festgestellten Umständen kein Raum. Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, ist es dem Angeklagten nicht verborgen geblieben, dass Marcus mit dem ihm angesonnenen Analverkehr nicht einverstanden war und die entsprechenden Handlungen des Angeklagten nur deshalb über sich ergehen ließ, weil er in der vom Angeklagten herbeigeführten Situation diesem ausgeliefert war.

Die Umstände, auf die sich der Generalbundesanwalt beruft, geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Zwar hatte zwischen dem Angeklagten und Marcus ursprünglich von gemeinsamen Billardspielen ein kumpelhaftes Verhältnis bestanden. Doch lehnte der Junge stets ab, als der Angeklagte – nach Entlassung aus der Haft wegen gemeinsam begangenen Raubes – ihn wiederholt aufforderte, an ihm Analverkehr ausüben zu dürfen (UA S. 4). Schon damals ging der Angeklagte dazu über, Marcus einzuschüchtern, um ihn zu homosexuellen Handlungen zu bewegen. Es trifft auch zu, dass die ausdrücklich ausgesprochenen Drohungen des Angeklagten schon mehr als eine Stunde zurücklagen, als es zur Tatausführung kam. Indessen ändert sich nichts daran, dass der Angeklagte den Jungen in der Absicht, ihn sexuell zu missbrauchen, auf sein Zimmer und damit dergestalt in seinen Einflussbereich gebracht hatte, dass dieser weder fliehen noch sich mit irgendeiner Aussicht auf Erfolg wehren konnte. Schließlich legte auch der Umstand, dass der Junge „auf Geheiß des Angeklagten“ gemeinsam mit diesem Whisky trank (UA S. 9 oben), nicht die Annahme nahe, der Angeklagte könne den Eindruck erlangt haben, bei dem Jungen sei ein Sinneswandel eingetreten.

b) Was das Vergehen nach § 175 Abs. 1 StGB angeht, nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei an, der Angeklagte habe das Alter des Jungen gekannt (UA S. 6 oben, 8, 15). Was die Revision hiergegen vorbringt, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Körperverletzung, die das Landgericht darin erblickt, dass der Angeklagte dem Jungen, der ihm dies sagte, beim zweimaligen Analverkehr heftige Schmerzen zufügte (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1683 sowie BGH, Urt. vom 18. Februar 1976 – 3 StR 523/75).

2. Zum Strafausspruch: Der Strafausspruch hält ebenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Ohne Rechtsirrtum nimmt die sachverständig beratene Strafkammer an, dass bei Fassen des Tatentschlusses und zu Beginn des nötigenden Handelns die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der zu jener Zeit erst leicht unter Alkoholeinfluss stand (UA S. 4, 6, 15), im Sinne des § 21 StGB nicht erheblich vermindert war. Insoweit kam, wie die Strafkammer im Ergebnis zu Recht angenommen hat (UA S. 17), eine Milderung des Strafrahmens nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Im Übrigen hält sie dem Angeklagten strafmildernd zugute, dass er bei Vornahme der sexuellen Handlungen alkoholbedingt enthemmt war (UA S. 18 oben).

Auch sonst sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden.

MaulUlsamervon Gerlach
KuhnGranderath

Zitiert (4)