Revision verworfen: Ablehnung von Augenschein und Formmängel der Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 358/69
- Datum
- 21.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein richterlicher Augenschein ist entbehrlich, wenn das streitige Beweisthema für die Entscheidung rechtlich ohne Bedeutung ist.
Die Nichtformulierung eines Beweisantrags in jedem Wortlaut ist unschädlich, wenn das Gericht die dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen in der Beweiswürdigung tatsächlich berücksichtigt.
Eigenhändige ergänzende Ausführungen des Angeklagten dürfen nicht die Formvorschriften des §345 Abs.2 StPO umgehen und sind vom Revisionsgericht nicht zu berücksichtigen.
Das Revisionsgericht überprüft vorrangig Rechtsfragen; reine Tatfragen fallen nicht Gegenstand der Revisionsprüfung (§337 StPO) und können nicht durch die Revision neu beurteilt werden.
Die Sichtbarkeit einer Veränderung an der Bahnanlage aus großer Entfernung schließt deren Nichtwahrnehmung durch den Fahrzeugführer nicht aus; bloße Sichtbarkeit begründet nicht automatisch das Fehlen eines Wahrnehmungsverschuldens.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hamburg, 20. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alexander H. C. ████ ████, geboren ███████ 1927 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes und gefährlicher Eingriffe in den Eisenbahnverkehr.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt – als Vorsitzender – Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Herrmann als Beisitzende, █████████
Staatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ██ als ███████████████ des █████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 20. Dezember 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen.
I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Der Angeklagte und sein Verteidiger beantragten in der Hauptverhandlung, am Tatort in Bederkesa den richterlichen Augenschein einzunehmen, durch den bewiesen werden solle, „dass ein Triebwagenführer eine Schienenanhebung aus einer Entfernung von 500 bis 800 Metern erkennen kann“.
Das Schwurgericht lehnte den Antrag mit folgender Begründung ab:
Ob der Triebwagenführer aus dieser Entfernung das Hindernis sehen konnte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil der von ihm geführte Zug aus Bremerhaven kam, der Angeklagte bei Anhebung der Schiene aber nur an einen Zug gedacht hat, der aus Bederkesa kommen würde.
Sollte der Angeklagte den Antrag auch zu dem Beweisthema stellen, dass der Führer eines aus Bremerhaven kommenden Zuges die Anhebung aus einer Entfernung von 500 m sehen konnte, so wird das Beweisthema als wahr behandelt.
Die Revision macht geltend, wie schon der Vortrag des Antrags ergebe, habe durch die Ortsbesichtigung bewiesen werden sollen, dass die Anhebung der Schiene für den Führer eines herannahenden Zuges, gleichviel aus welcher Richtung dieser kam, aus der genannten Entfernung sichtbar gewesen sei. Der Beschluss des Schwurgerichts erschöpfe daher den Beweisantrag nicht.
Es mag dahinstehen, ob dies zutrifft oder ob es im letzten Satz des Beschlusses statt „aus Bremerhaven“ heißen sollte „aus Bederkesa“, ob sich das Schwurgericht also erkennbar im Ausdruck vergriffen hat und ob dasselbe für die Stelle der Urteilsgründe gilt, die die Wahrunterstellungen wörtlich wiederholt (UA S. 90). Selbst wenn das Schwurgericht den Antrag nicht vollständig beschieden haben sollte, könnte das Urteil auf einem solchen Fehler nicht beruhen.
Denn in der Beweiswürdigung berücksichtigt das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten, dass er die Schiene an einer Stelle angehoben hat, die „von beiden Fahrtrichtungen aus gesehen von sehr weiter Entfernung bemerkt werden konnte“ (UA S. 101), oder, wie es kurz darauf heißt, „von beiden Seiten über einen längeren Abschnitt zu sehen war“ (UA S. 102). Das Schwurgericht ist also bei seiner Entscheidung im vollen Umfange von den Sichtverhältnissen ausgegangen, die der Angeklagte in seinem Beweisantrage behauptet hatte.
Die Revision trägt zwar vor, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit, das Hindernis von weitem zu erkennen, auch beweisen wollen, dass dadurch die Gefahr einer Zugentgleisung ausgeschlossen gewesen sei. Diese Folgerung ebenfalls zu ziehen, war das Schwurgericht aber schon deshalb rechtlich nicht verpflichtet, weil eine Veränderung an den Schienen, die von einem Triebwagen- oder Lokführer schon aus weiter Entfernung gesehen werden kann, nicht immer von ihm wirklich wahrgenommen wird. Tatsächlich hat sie der Lokführer P. D. nicht erkannt, weil er zunächst auf das Signal und sodann auf einige Personenwagen achtete, die sich dem Übergang in schneller Fahrt näherten (UA S. 39/40).
2. Der Angeklagte hat am 6. Juni 1969 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt, er ergänze die Revisionsbegründung seines Verteidigers, „wie aus der Anlage ersichtlich“. Zugleich hat er ein selbst geschriebenes und unterzeichnetes Schriftstück vom 3. Mai 1969 übergeben. Zu diesem hat er später einen Nachtrag vom 15. Juni 1969 nachgereicht. Die Verfahrensrügen, die in diesen beiden Schreiben enthalten sind, kann der Senat nicht berücksichtigen. Denn die Formvorschriften des § 345 Abs. 2 StPO dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht dadurch umgangen werden, dass in einer Revisionsbegründung, mag sie zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt oder von dem Verteidiger verfasst und unterschrieben sein, auf eigene schriftliche Ausführungen des Angeklagten Bezug genommen wird.
II.
In der Form, die die genannte gesetzliche Bestimmung vorschreibt, ist nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Sie nötigt den Senat, das Urteil im vollen Umfange, also auch in den sachlich-rechtlichen Punkten zu prüfen, die der Angeklagte in seinen schriftlichen Ausführungen vom 3. Mai, 15. Juni und 8. Oktober 1969 berührt. Es ergeben sich jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auf die zum Teil rein tatsächlichen Angriffe des Angeklagten könnte der Senat auch dann nicht eingehen, wenn sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgetragen wären, weil das Revisionsgericht nach § 337 StPO nur Rechts- und nicht Tatfragen zu entscheiden hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Schmidt | Dr. Borker |