Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 50/52
Datum
18.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Notzucht verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Tatgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, insbesondere ohne Augenschein die technische Möglichkeit eines Vorgangs nicht prüfte. Teilweise sind Revisionsangriffe als bloße Beweiswürdigungsrügen unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Protokollrügen sind im Revisionsverfahren unbeachtlich, da das Urteil auf den vor dem Gericht wahrgenommenen Vorgängen und nicht auf der Niederschrift beruht.

2

Angriffe, die im Wesentlichen eine andere Würdigung der Beweismittel verlangen, sind in der Revision unbeachtlich; nur Schlussfolgerungen, die den Denkgesetzen oder der Erfahrungssatzlehre widersprechen, begründen einen Rechtsfehler.

3

Wenn die technische Möglichkeit eines behaupteten Geschehens entscheidungserheblich ist, hat das Tatgericht die hierfür erforderliche Aufklärungspflicht zu erfüllen, gegebenenfalls durch Einnahme des Augenscheins.

4

Zur Annahme vollendeter Notzucht ist kein bestimmtes Maß an Gewalt erforderlich; es genügt körperliche Gewalt, die das Opfer zur Aufgabe weiterer zweckloser Gegenwehr veranlasst; eine echte nachträgliche Einwilligung vor Vereinigung kann die Vollendung ausschließen.

5

Das Hinzuziehen eines weiteren Sachverständigen ist nicht geboten, sofern der vernommene Sachverständige sachkundig ist und seine Verwertung keinen Rechtsfehler aufweist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 10. Juli 1951

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich H. aus ████, geboren ████████ dort, wegen Notzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] in der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Juli 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie führt zur Aufhebung des Urteils.

1.) Die Verfahrensbeschwerde greift durch, soweit sie mangelnde Aufklärung geltend macht.

a) Die Ausführungen der Revision zu den §§ 271, 273 StPO sind reine Protokollrügen und deshalb wirkungslos. Die Revision behauptet, die Niederschrift gebe die Bekundungen der Zeugin und des Sachverständigen unrichtig wieder, und diese Unrichtigkeit beruhe auf einer nachträglichen Änderung der Niederschrift. Auf einem solchen Mangel kann aber das Urteil nicht beruhen. Denn das erkennende Gericht entscheidet niemals auf Grund der Tatsache, dass in der Niederschrift ein Vorgang richtig oder unrichtig, unvollständig oder gar nicht beurkundet ist, sondern allein auf Grund der vor ihm in der Hauptverhandlung wahrgenommenen Vorgänge (vgl. RGSt 58, 143). Zudem erstreckt sich die Beweiskraft der Niederschrift nicht auf den darin aufgenommenen Inhalt einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens (vgl. RGSt 58, 378).

b) Was als Verletzung des § 261 StPO oder Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze gerügt wird, ist im Wesentlichen ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Die Revision übersieht, dass die Folgerungen des Tatrichters aus bestimmten festgestellten Tatsachen nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt, dass sie möglich sind. Auch wenn andere Folgerungen an sich näher liegen, wird dadurch die Beweiswürdigung nicht rechtlich fehlerhaft. Nur in einem Punkte bestehen gegen die Beweisführung der Strafkammer Bedenken. Dies wird noch erörtert werden. Da im Übrigen das angefochtene Urteil wegen Verletzung der Aufklärungspflicht mit allen Feststellungen aufgehoben werden muss, wird die Strafkammer Gelegenheit haben, alle Darlegungen der Revision zur Beweisfrage in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

c) Ihrer Aufklärungspflicht hat die Strafkammer nicht genügt.

Der Angeklagte hatte behauptet, er sei nach dem Anhalten des Wagens mit der Zeugin ████████ ausgestiegen, die zu Fuß habe nach Hause laufen wollen; er habe sie jedoch beredet und sei mit ihr wieder durch die hintere Tür eingestiegen. Der Tatrichter hat dieser Darstellung keinen Glauben geschenkt; er führt hierzu aus:

„Die Kammer folgt der beeideten Aussage der Zeugin, wonach sie, ohne dass beide ausgestiegen sind, von dem Angeklagten von den vorderen auf die hinteren Sitze innerhalb des Wagens mit Gewalt gebracht worden ist. Das Gericht gelangte zu dieser Überzeugung unter Berücksichtigung der Lauterkeit und der Glaubwürdigkeit der Zeugin, die, wenn sie tatsächlich ausgestiegen wäre, bestimmt nicht mehr den Wagen nochmals bestiegen hätte, zumal sie schon vorher von dem Angeklagten belästigt worden war und ihn schon da abgewiesen hatte. Wenn es auch nicht ganz einfach erscheint, dass eine Person, die sich dazu noch wehrt, von den Vordersitzen eines Opel-Kapitäns über die Lehne auf die Rücksitze gebracht werden kann, so glaubt die Kammer dennoch nach dem Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat, dass er diese Handlung vorgenommen hat, um auf diese Weise möglichst schnell zu seinem Ziel zu gelangen, zumal es sich bei der Zeugin um ein Mädchen handelt, das besonders schüchtern ist.“

Ohne den Versuch einer Aufklärung hat sich danach die Strafkammer über ihre eigenen Bedenken hinweggesetzt, ob es technisch möglich ist, eine sich dabei noch wehrende Person von den Vordersitzen eines Opel-Kapitäns über die Lehne auf die Rücksitze zu bringen. Die Fassung des Urteils erweckt den Eindruck, dass diese Bedenken lediglich mit Erwägungen über die „Lauterkeit und Glaubwürdigkeit“ der Zeugin überwunden worden sind. Mit vollem Recht weist die Revision darauf hin, dass die Frage, ob ein bestimmter Vorgang technisch möglich ist, nicht von der Glaubwürdigkeit einer Zeugin abhängt. Vielmehr entscheidet die Möglichkeit oder Unmöglichkeit des Vorgangs über die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Auch der Wille des Täters, möglichst schnell zu seinem Ziel zu gelangen, besagt nichts darüber, ob der Weg, den er nach der Bekundung einer Zeugin zu diesem Zweck beschritten hat, gangbar war. Von einer Aufklärung dieser Frage durch Einnahme des Augenscheins durfte die Strafkammer umso weniger absehen, als das erste in dieser Sache ergangene Urteil vom 14. August 1950 wörtlich ausführt:

„Das Gericht hat sich an Hand eines vorgefahrenen Opel-Kapitäns gleicher Bauart davon überzeugt, dass ein Fahrer sich in diesem weder hinter dem Steuer erheben noch auf dem Sitz knien kann, um eine nebenan sitzende Person über die Lehne des Vordersitzes nach hinten zu zerren. Die Darstellung der Zeugin, die so in den hinteren Teil des Wagens gebracht sein soll, findet deshalb beim Gericht keinen Glauben.“

Dieses Ergebnis der ersten Hauptverhandlung in Verbindung mit der jetzigen Beweislage war ein zwingender Anlass, die Einnahme des Augenscheins zu wiederholen.

d) Das Urteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden, so dass die weiteren Aufklärungsrügen keiner Erörterung bedürfen. Bei der Schwierigkeit der Beweislage dürfte es sich jedoch empfehlen, über Leumund, Charakter und Vorleben der Zeugin, soweit möglich, Erhebungen anzustellen.

Dagegen ist nicht ersichtlich, warum die Strafkammer über Persönlichkeit und Charakter des Angeklagten das Gutachten eines weiteren Sachverständigen hätte einholen sollen. Gegen die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen erhebt die Revision keine Einwendungen. Über die Verwertung seines Gutachtens hatte die Strafkammer nach § 261 StPO zu befinden; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.

2.) Für den Fall, dass die Strafkammer auch nach weiterer Aufklärung zu gleichen Feststellungen kommen sollte, sei zur Sachrüge auf folgendes hingewiesen:

a) Die Einwendungen gegen die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten richten sich in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung. Die Revision behauptet einen Inhalt des Gutachtens, der mit der Wiedergabe im Urteil nicht übereinstimmt. Danach hat der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 StGB in vollem Umfang verneint. Entgegenstehende Behauptungen der Revision sind unbeachtlich.

b) Auch die Ausführungen der Revision zum äußeren Tatbestand der Notzucht sind im Wesentlichen verfehlt. Die Auffassung, dass ein vollendetes Notzuchtsverbrechen nur dann vorliegen könne, wenn die Frau durch die Gewalteinwirkung außerstande gesetzt werde, sich noch zu wehren, und dass infolgedessen eine bis zum Samenerguss andauernde Notzucht überhaupt nur möglich sei, wenn die Frau das Bewusstsein verloren habe, wenn sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht werde oder wenn der Täter die Widerstandskräfte völlig ausgeschaltet habe, ist mit Rechtsprechung und Schrifttum schlechthin unvereinbar. Zur Annahme vollendeter Notzucht ist weder ein bestimmtes Maß von Gewalt erforderlich noch braucht die Gewalteinwirkung bis zur Beendigung der Handlung anzudauern. Es genügt sogar, wenn die körperliche Gewalt nur darauf abzielt, das Opfer zur Aufgabe des Widerstandes zu bewegen. Auch kann in dem bloßen Dulden des Beischlafs infolge der Gewalt, also in dem Aufgeben weiterer zweckloser Gegenwehr, kein Einverständnis und keine freiwillige Handlung der angegriffenen Frau gesehen werden (vgl. RG JW 1935, 2734; 1938, 2734). Von dieser Auffassung ist die Strafkammer offensichtlich auch ausgegangen. Der Revision muss allerdings zugegeben werden, dass die Urteilsfassung zu Missverständnissen Anlass geben kann. Die Strafkammer meint, in der Bitte der Zeugin, wenigstens ein Schutzmittel zu verwenden, könne man ihre spätere Einwilligung zum Beischlaf erblicken. Diese schließliche Einwilligung sei jedoch unerheblich, da zu Beginn der Handlung schon Gewalt angewendet worden sei und diese Bitte der Zeugin nur so zu verstehen sei, dass sie die möglichen Folgen des erzwungenen Geschlechtsverkehrs ausschalten wollte, wenn sie schon diesen nicht mehr abwehren konnte. Der Ausdruck „Einwilligung“ ist missverständlich. Handelt es sich um eine echte Einwilligung in den Geschlechtsverkehr, dann kam, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nur ein Notzuchtsversuch in Betracht; denn eine echte nach der Gewaltanwendung, aber vor der Vereinigung der Geschlechtsteile einsetzende Einwilligung beseitigt zwar nicht die Strafbarkeit des bereits vorliegenden Versuchs, hindert aber die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht (vgl. RG DJ 1934, 1155). Offenbar wollte aber die Strafkammer eine solche echte Einwilligung nicht feststellen, sondern nahm nur an, dass die Zeugin infolge der Gewaltanwendung einen weiteren Widerstand als zwecklos aufgab. Von dieser Annahme aus bestehen gegen die rechtliche Würdigung des Tatrichters keine Bedenken.

c) Die Ausführungen der Revision zur inneren Tatseite sind wiederum Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Im Revisionsverfahren sind sie unbeachtlich. Der Tatrichter hat Gelegenheit, sie in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

KraussBuschScharpenseel
KoenigerBaldus
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