Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wegen Gesetzeseinheit mit Entführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 171/71
- Datum
- 28.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entführung, die mit Gewalt begangen wird, ist als Sonderfall der Freiheitsberaubung zu qualifizieren; zwischen beiden Delikten kann Gesetzeseinheit bestehen.
Die Änderung oder Aufhebung eines Schuldspruchs wegen Gesetzeseinheit führt nicht ohne Weiteres zur Änderung des Strafausspruchs.
Die Aufhebung einer einzelnen Tatbestandsverurteilung beeinflusst das Gesamtstrafmaß nur dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die weggefallene Verurteilung die Strafzumessung beeinflusst hat.
Folgen im Sinne des §31 Abs.1 StGB treten nicht automatisch ein, wenn einzelne Verurteilungen aufgehoben werden; sie sind nur zu berücksichtigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 171/71
in der Strafsache gegen den Kunststoffputzer Engelbert ███ aus ████████, geboren am ████ 1946 in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 2. November 1970 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Freiheitsberaubung wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Folgen im Sinne des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen „Unzucht mit einem Kinde, begangen in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und Freiheitsberaubung“, ferner wegen versuchter Unzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ferner hat die Strafkammer ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt.
Seine auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Lediglich die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (im Fall IV der Urteilsgründe) musste aufgehoben werden.
Die mit dem Mittel der Gewalt begangene Entführung ist ein Sonderfall der Freiheitsberaubung (vgl. BGHSt 1, 199, 202). Insoweit besteht zwischen diesen beiden Delikten, wie die Revision zutreffend ausführt, Gesetzeseinheit. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt jedoch nicht eine Aufhebung des Strafausspruchs. Angesichts der Strafzumessungserwägungen ist mit Sicherheit auszuschließen, dass die Anwendung des § 239 StGB den Strafausspruch beeinflusst hat.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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