Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bei Offenbarungseid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 42/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er bei der Leistung des Offenbarungseides einen erheblichen Warenvorrat (Dachlack) bewusst verschwiegen hatte. Das Gericht prüfte äußeren und inneren Tatbestand und hielt vorsätzliches Verschweigen für erwiesen. Die Revision rügte nur Verletzung sachlichen Strafrechts und wurde als unbegründet verworfen. Das Urteil enthielt keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei Leistung des Offenbarungseides sein gesamtes Vermögen anzugeben hat, muss auch vorhandene Warenvorräte offenbaren; deren Verschweigen erfüllt den äußeren Tatbestand des Meineids.

2

Für den äußeren Tatbestand des Meineids kommt es nicht auf die Absetzbarkeit oder Verwertbarkeit der Vermögensgegenstände an.

3

Vorsatz liegt vor, wenn der Erklärende die Pflicht zur vollständigen Vermögensangabe erkennt und bewusst erhebliche Vermögenswerte verschweigt; wiederholte Nachfragen des Richters können dies indizieren.

4

Eine nachträgliche Erlangung von Kenntnissen kann nicht auf den Zeitpunkt der Tat rückbezogen werden; die Beweiswürdigung darf nicht gegen Denkgesetze verstoßen.

5

Mildernde Umstände bei der Strafzumessung stehen der Feststellung des Vorsatzes nicht entgegen und ändern dessen Vorliegen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 16. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dachdeckermeister Herbert P[REDACTED] aus [REDACTED], ██████ dort geboren am ██████, wegen Meineids,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hirchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ ███ ███████████████████

Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 16. November 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Erwägungen

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich ist auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit und auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren erkannt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der lediglich die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird.

Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.

Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte wurde auf Antrag einer Gläubigerin zur Leistung des Offenbarungseids gemäß § 807 ZPO vor das Amtsgericht Lüdenscheid geladen. Er leistete der Ladung keine Folge und wurde auf Grund eines Haftbefehls am 20. Juni 1950 zur Eidesleistung vorgeführt. Der Amtsrichter belehrte ihn über die Bedeutung des Eides und füllte nach den Angaben des Angeklagten das Vermögensverzeichnis selbst aus. Der Beschwerdeführer war damals — abgesehen von 10 Fässern Dachlack, die bereits gepfändet waren und von der Strafkammer außer Betracht gelassen worden sind — Eigentümer weiterer 12 bis 13 Fässer Dachlack zu je 200 kg im Gesamtwert von mindestens 960.— DM. Diese Fässer brachte der Angeklagte im Eidestermin nicht zur Sprache. Als ihn der Amtsrichter an Hand dea Vermögensverzeichnisses nach Handwerkszeug und Warenvorräten befragte, erklärte er, dass er das „übliche Dachdeckerhandwerkszeug“ besitze. Auf die nochmalige Frage des Richters, ob er noch Warenbestände auf seinem Lager habe, erwiderte der Angeklagte, er habe nur das übliche Handwerkszeug und noch „einige wenige Dachlatten“ oder „ein wenig Dachlack“. Nachdem der Amtsrichter das Verzeichnis ausgefüllt hatte, leistete der Angeklagte den Offenbarungseid dahin ab, dass er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Den Vorrat von weiteren 12 bis 15 Fässern Dachlack verschwieg er hierbei bewusst.

1.) Der äußere Tatbestand des Meineides ist vom Landgericht rechtlich einwandfrei festgestellt worden.

Der Angeklagte war verpflichtet, sein gesamtes Vermögen, namentlich auch seine Warenvorräte, bei der Leistung des Offenbarungseides anzugeben. Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, indem er den Vorrat von 12 bis 13 Fässern Dachlack im Werte von mindestens 960.— DM verschwieg und auch Angaben unterließ, aus denen auf das Vorhandensein eines Warenbestandes von einiger Bedeutung zu schließen gewesen wäre. Wenn das Landgericht bei der Auslegung des beschworenen Vermögensverzeichnisses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Vorrat an Dachlack von solcher Menge und solchem Wert nicht durch die allgemeine Aufführung des „üblichen Handwerkszeugs“ und auch nicht durch die beiläufige Erwähnung von „ein wenig Dachlack“ gedeckt wird, so kann darin weder ein Rechtsirrtum noch ein Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln gefunden werden.

Auf die Absetzbarkeit der Vermögensgegenstände kommt es bei der Leistung des Offenbarungseides überhaupt nicht an. Für den äußeren Tatbestand des Meineides ist es sonach ohne Bedeutung, dass in dem Termin, in dem die 10 gepfändeten Lackfässer versteigert werden sollten, nach den Feststellungen des Landgerichts keine Nachfrage vorhanden war.

2.) Auch der innere Tatbestand des Meineides ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum für erwiesen erachtet worden.

Der Tatrichter hat an mehreren Stellen der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte die 12 bis 13 Fässer Dachlack „bewusst verschwiegen“ hat. Die Ausführungen des Landgerichts können bei sinngemäßer Auslegung des Urteilszusammenhangs nur dahin verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Angabe der Lackfässer bewusst war, und dass er den Offenbarungseid leistete, obwohl er sich darüber klar war, dass der bedeutende und wertvolle Vorrat an Dachlack weder durch die Aufführung des „üblichen Handwerkszeugs“ im Vermögensverzeichnis noch durch die beiläufige Erwähnung von „ein wenig Dachlack“ gedeckt war. Die Feststellung, dass der innere Tatbestand vorliegt, ist hier umso unbedenklicher, als der Tatrichter bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses den Angeklagten sogar wiederholt nach Warenvorräten befragt hat. Der Beschwerdeführer hat trotz der wiederholten Aufforderungen des Richters jenen Vorrat nicht offenbart, vielmehr zu verstehen gegeben, dass die Leistung des offenbarungseides zwecklos sei, obwohl es nicht zweifelhaft war, dass ein Posten Dachlack im Werte von mindestens 960.— DM zur Deckung der von der Gläubigerin geltend gemachten Teilforderung von 50.— DM auf jeden Fall hingereicht hätte.

Es trifft allerdings zu, dass das Landgericht bei der Stellungnahme zum inneren Tatbestand bemerkt, die Tatsache, dass sich der Angeklagte des Wertes seines Dachlackvorretes bewusst war, erhelle daraus, dass er etwa acht Wochen nach der Eidesleistung 2 von den Fässern zum Preise von 160.— DM verkauft habe. Wenn man diese Urteilsstelle mit der Revision dahin verstehen wollte, dass dem Angeklagten erst zwei Monate nach dem Eidestermin der Wert des Lackvorrates zum Bewusstsein gekommen sei, so würde die Beweiawürdigung allerdings offensichtlich gegen die Denkgesetze verstoßen, denn die nachträgliche Erlangung einer Kenntnis kann nicht auf den Zeitpunkt der Tat zurückbezogen werden.

So ist jedoch jene Stelle vom Landgericht offensichtlich nicht gemeint. Wie die Urteilsgründe im Zusammenhang betrachtet erkennen lassen, hat der Tatrichter vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, die bei einem Fachmann ohnehin zutageliegende Unwahrheit der Behauptung des Angeklagten, der Lack sei nicht oder nur schwer absetzbar gewesen und deshalb von ihm für wertlos gehalten worden, werde auch durch seine nachträglichen erfolgreichen Bemühungen um Absatz der Ware zu dem vom Landgericht angenommenen Fasspreis von 80,— DM einwandfrei bestätigt.

Der Senat vermag der Ansicht der Revision nicht beizutreten, dass sich die Strafkammer persönliche Schlussfolgerungen des Amtsrichters zu eigen gemacht habe, ohne den inneren Tatbestand an Hand des Maßstabes zu prüfen, der bei dem Angeklagten nach dessen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anzulegen war.

Wenn das Landgericht schließlich bei der Strafzumessung dem Beschwerdeführer zugute hält, dass er sich offenbar die Folgen seiner Tat bei der Leistung des Offenbarungseides nicht genügend vor Augen gehalten habe, so sind damit ersichtlich die strafrechtlichen Folgen gemeint. Am festgestellten Vorsatz ändert sich hierdurch nichts. Mit Recht hat der Tatrichter diesen Gesichtspunkt nur bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte, war die Revision mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

EngelsGrosseHille
HirchnerDr. Augustin

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