Revision wegen Meineids beim Offenbarungseid: Pflicht zur Angabe unpfändbarer Gegenstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 470/55
- Datum
- 06.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Offenbarungseid ist das gesamte Vermögen anzugeben; unpfändbare Gegenstände sind grundsätzlich mitanzuführen, ausgenommen völlig wertlose Gegenstände.
Ein Irrtum des Schuldners über den Umfang der Offenbarungspflicht kann Tatbestandsirrtum sein und schließt Vorsatz im Sinne des Meineids aus; gegebenenfalls ist fahrlässiger Falscheid zu prüfen.
Zur Feststellung des subjektiven Tatbestands muss das Gericht die innere Tatseite darlegen; eine bloße Feststellung des Verschweigens ohne nähere Erörterung genügt nicht.
Bei der Strafzumessung sind Tatsachen wie bereits verhängte, noch nicht verbüßte Freiheitsstrafen und die Vorstrafensituation zu prüfen (vgl. §§ 79, 23 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 5. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Arthur K., geboren am ██████████ █████████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Im Offenbarungseidverfahren muss der Schuldner auch unpfändbare Gegenstände angeben (im Anschluss an RGSt 71, 300).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 5. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte hat am 17. November 1953 den Offenbarungseid geleistet. Dem Eide liegt ein Vermögensverzeichnis zugrunde, in dem der Angeklagte in der Spalte, in der nach Gehaltsforderungen, Renten und Ähnlichem gefragt wird, den Betrag von „62,80 DM vierzehntägig Alfu“ angegeben hat.
Der Angeklagte bezieht eine Unfallrente von 40,- DM monatlich, also 20,- DM vierzehntägig; er erhielt zur Zeit der Eidesleistung außerdem Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Das Landgericht hat seine Behauptung, die Rente sei in dem von ihm angegebenen Betrage enthalten gewesen, nicht für widerlegt angesehen, ihn aber wegen Meineids mit sechs Monaten Gefängnis, dreijährigem Ehrverlust und Amtsunfähigkeit bestraft, weil es unrichtig war, dass er den gesamten Betrag als Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu) erhalten habe. Seine Revision, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Verfahrensrügen. Der Angeklagte macht zu Unrecht geltend, er sei – ausweislich der Niederschrift in der Hauptverhandlung – „nicht eingehend“ zu dem Punkt, der zu seiner Verurteilung geführt hat, vernommen worden. Zwar erwähnt die Niederschrift nicht ausdrücklich seine Vernehmung zu diesem Gegenstand. Das Protokoll ergibt aber, dass der Angeklagte nach der Verlesung der Aussage des Amtsgerichtsrats [REDACTED], die sich auch auf diesen Punkt bezog, befragt worden ist, was er zu erklären habe. Außerdem gibt das Urteil selbst die Einlassung des Angeklagten zu diesem Anklagepunkt wieder. Hieraus ergibt sich, dass er sich dazu geäußert haben muss. Im Übrigen behauptet die Revision nicht, dass der Angeklagte zu dem in Rede stehenden Gegenstand der Anklage nicht, sondern nur, dass er nicht eingehend gehört worden sei. Der Umfang der Befragung steht aber im pflichtmäßigen Ermessen des Vorsitzenden.
Die Verfahrensrügen zu §§ 244, 245, 261 StPO entsprechen nicht der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form; sie sind deshalb unbeachtlich.
2. Die Sachrüge führt zum Erfolg.
II. Der Revision kann allerdings nicht dahin gefolgt werden, dass sich die Offenbarungspflicht nicht auf unpfändbare Gegenstände erstrecke. Nur völlig wertlose Gegenstände braucht der Schuldner nicht anzugeben, weil sie wirtschaftlich, d. h. für die Gesamtheit seiner vermögensrechtlichen Beziehungen bedeutungslos sind (vgl. RGSt 45, 433; 60, 69). Im Übrigen ist er verpflichtet, sein gesamtes Vermögen anzugeben; es kann ihn insbesondere nicht überlassen bleiben, selbst die Rechtsfrage, was pfändbar und was unpfändbar ist, zu beurteilen. Das war ständige Rechtsprechung schon nach der alten Fassung des § 807 ZPO (vgl. RGSt 7, 75; 42, 425; 71, 300). Die auf eine Erweiterung der Offenbarungspflicht gerichtete Neufassung vom 20. August 1953 hat daran nichts geändert. Der Schuldner muss jetzt beschwören, dass er die von ihm verlangten Angaben richtig und vollständig gemacht habe. Der Eid war aber, wie das Landgericht zutreffend feststellt, objektiv unrichtig. Denn die Angabe des Angeklagten, dass er vierzehntägig 62,80 DM beziehe, traf zwar der Höhe nach zu; infolge des Zusatzes „Alfu“ bedeutete sie aber, dass er den gesamten Betrag als Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhalte.
1. Bei dieser besonderen Gestaltung des Falles bedurfte es jedoch weiterer Erörterungen zur inneren Tatseite; die bloße Feststellung, der Angeklagte habe die Frage verstanden „und die von ihm bezogene Rente bewusst verschwiegen“, genügt nicht.
Dass der Angeklagte, der der Höhe nach nichts verschwiegen hat, gewusst habe, er sei zu einer Angabe über die Herkunft verpflichtet, sagt das Urteil nicht. Die Tatsache, dass nach Gehalt, Renten und Ähnlichem in dem Formblatt unter einer einzigen Nummer gefragt wird, lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte geglaubt hat, er genüge seiner Auskunftspflicht, wenn er die in Frage kommenden Bezüge in einem Betrage zusammenfasse. Der Umfang der Offenbarungspflicht gehört zum Tatbestand; ein Irrtum hierüber ist Tatbestandsirrtum und schließt den Vorsatz aus. Hat der Angeklagte in dieser Beziehung geirrt, so bleibt zu prüfen, ob ihm der Irrtum zum Verschulden gereicht; bejahendenfalls wäre er wegen fahrlässigen Falscheides zu bestrafen.
Hierfür wird es insbesondere von Bedeutung sein, wie es zu der im Formblatt gewählten Fassung gekommen ist. Der innere Tatbestand wird umso sorgfältiger zu erörtern sein, als bei der unzweifelhaften Unpfändbarkeit der Unfallrente nicht zu erkennen ist, welches Interesse der Angeklagte an einem falschen Eid gehabt haben könnte.
2. Auch die Strafzumessung gibt Anlass zu Beanstandungen.
a) Der Angeklagte war und ist in anderer Sache in Haft. Sollte er in anderen Verfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafe, die er noch nicht verbüßt hat, verurteilt worden sein, so wird die Anwendbarkeit des § 79 StGB zu prüfen sein.
b) Der Angeklagte war, wie das Landgericht feststellt, zur Tatzeit nicht mit Freiheitsstrafe vorbestraft. Unter diesen Umständen musste die Strafkammer zu § 23 StGB Stellung nehmen (BGHSt 6, 168).
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, dass sein Offenbarungseid in mehrfacher Hinsicht falsch sei. In der neuen Verhandlung wird, da es sich um einen einheitlichen Vorgang handelt, der gesamte den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildende Sachverhalt erneut zu prüfen sein.
| Baldus | Werner | Dr. Hoepner | |||
| Maas | Schalscha |