Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und Beleidigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 574/54
Datum
13.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein, das ihn wegen Unzucht mit einem Kinde und Beleidigung verurteilte. Zentrale Fragen betrafen die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und die Tragfähigkeit der Feststellungen zur Verleitungsabsicht und Beleidigung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; die Gesamtstrafenbildung und die Beweiswürdigung halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Mangelnde Darlegung fehlender Beweismittel macht die Rüge unbehelflich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des Straffreiheitsgesetzes schließt eine Gesamtstrafe Straffreiheit nicht aus, wenn eine einzelne der zugrunde liegenden Strafen die in § 2 StFG gesetzte Grenze überschreitet; in diesem Fall ist § 11 Abs. 1 und nicht § 11 Abs. 2 anzuwenden.

2

Die Annahme eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde kann auf Schlussfolgerungen aus beobachtetem Verhalten (z. B. Entblößen, demonstratives Halten des Gliedes, anstößige Äußerungen, sexuelle Handlungen bis zum Samenerguss) gestützt werden, wenn das Tatgericht daraus eine Verleitungsabsicht ableitet.

3

Eine Revisionsrüge, die mangelnde Aufklärung bzw. Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, ist unbehelflich, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche Beweismittel das Tatgericht seiner Ansicht nach zu verwenden hätte und welche neuen Feststellungen daraus zu erwarten wären.

4

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB kann darin bestehen, Minderjährigen in der Gegenwart schamverletzende oder erniedrigende Darbietungen zuzumuten; das Tatgericht darf eine Missachtung aus der Gesamtschau des Verhaltens und seiner Wirkung auf die Betroffenen folgern.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 15. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Berginvaliden Heinrich █ aus ██, geboren ████ 1900 in ██ ███, wegen Unzucht mit einem Kinde,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. April 1954 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung im Übrigen – wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

1. Beide Straftaten sind vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 begangen; für sie hat das Landgericht Einzelstrafen von elf Monaten (Sittlichkeitsverbrechen) und sechs Wochen (Beleidigung) festgesetzt. Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf § 11 Abs. 2 StRG bezieht, ist für die Einzelstrafe von sechs Wochen Gefängnis keine Straffreiheit eingetreten, so dass diese bei der Gesamtstrafenbildung etwa unberücksichtigt zu bleiben hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt eine Gesamtstrafe, wenn sie die in § 2 StFG gesetzte Grenze überschreitet, Straffreiheit nicht nur dann aus, wenn jede Einzelstrafe unter das Gesetz fällt, sondern erst recht dann, wenn eine der Einzelstrafen diese Grenze überschreitet (BGH 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954; 4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954; 4 StR 823/52 vom 25. November 1954; 1 StR 332/54 vom 2. November 1954). Das ist hier bei der Verurteilung wegen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde der Fall. Demnach kommt nur § 11 Abs. 1, nicht aber dessen Abs. 2 zur Anwendung, der sich überdies nur mit rechtskräftig erkannten Strafen befasst.

2. Die Annahme eines (fortgesetzten) Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Im Falle 7 hat der Angeklagte die elfjährige Gertrud ██ █████ durch interessiertes Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils verleitet, im Falle 5 hat er dies versucht. Wenn die Revision in diesen Fällen Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, so kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie selbst nicht angibt, welche Beweismittel das Landgericht zur weiteren Aufklärung hätte benutzen sollen. Im Übrigen enthalten die Urteilsgründe die vermissten Darlegungen. Dass der Angeklagte im Falle 5 Gertrud ██ zum Betrachten des entblößten Geschlechtsteils verleiten wollte, hat das Landgericht daraus geschlossen, dass er sein Glied in der Hand hielt, als das Kind sich nach ihm umsah, und dabei bemerkte: „Das ist ein Dauerlutscher“.

Im Falle 7 konnte die Verleitungsabsicht daraus entnommen werden, dass der Beschwerdeführer, als das Mädchen an ihm vorbeigehen wollte, vor der von innen verriegelten Tür stehen blieb, vor den Augen des Kindes an seinem Gliede zog, indem er dabei sagte: „Das nennt man melken“, und schließlich in dessen Gegenwart an seinem Geschlechtsteil rieb, bis es zum Samenerguss kam.

3. Auch die Verurteilung wegen Beleidigung im Falle 4 hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dass der Angeklagte wusste, welche Bewandtnis es mit dem Spiegel hatte, den er den Mädchen zeigte, stellt das Landgericht ausdrücklich fest; es brauchte nicht darzutun, aus welchen Umständen es diese Überzeugung gewonnen hatte. Die Zumutung des Angeklagten an die beiden elfjährigen Mädchen, in seiner Gegenwart in den ihnen vorgehaltenen Spiegel zu schauen, in dem eine nackte Frau zu sehen war, wenn man die Rückseite des Spiegels gegen das Licht hielt, konnte als Beleidigung angesehen werden (BGHSt 1, 288).

Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Tatrichters enthalten auch keinen Widerspruch, wie die Revision behauptet. Das Landgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte die Kinder in wollüstiger Absicht zum Betrachten der nackten Frau im Spiegel veranlasst hat; er habe aber, so wird alsdann ausgeführt, die Kinder mit in seine von geschlechtlicher Lust getragenen Vorstellungen hineingezogen und dadurch gekränkt. Damit hat das Landgericht nur seine Überzeugung zum Ausdruck bringen wollen, dass der Angeklagte die Kinder zwar nicht in wollüstiger Absicht zum Betrachten des nackten Körpers im Spiegel verleiten, bei ihnen keine Sinneslust wachrufen und sich auch nicht selbst geschlechtlich erregen wollte, dass er aber aus seiner aufs Unsittliche gerichteten Vorstellungswelt heraus den Mädchen zugemutet habe, in seiner Gegenwart „Nacktes“ anzusehen, also etwas Schamverletzendes zu tun; gerade darin liege der Ausdruck der Missachtung im Sinne des § 185 StGB. In dieser Deutung widersprechen sich die Urteilsausführungen nicht.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Dr. AugustinEngelsLang-Hinrichsen
KrummeSeibert

Zitiert (4)