Revision: Tateinheit von Hausfriedensbruch und Nötigung festgestellt, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 332/54
- Datum
- 02.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist vollendet, sobald der Täter seinen Körper auch nur teilweise in die fremde Wohnung bringt und dadurch das fremde Hausrecht unbefugt stört; weitere nachfolgende Tathandlungen beeinflussen die Vollendung nicht.
Liegt durch dieselbe Handlung zugleich eine Gewaltanwendung oder sonstige Nötigung vor, die den Willen eines Beteiligten beeinflusst, so können die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der Nötigung Tateinheit bilden, nicht Tatmehrheit.
Die Änderung der Qualifikation (Tateinheit statt Tatmehrheit) berührt nicht die Art und Schwere des Schuldvorwurfs; die Vorinstanz kann für die einheitliche Tat eine Gesamt- oder Einzelstrafe neu bemessen, die Revisionsinstanz darf diese Entscheidung nicht treffen (§ 354 StPO).
Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes setzt Tatzeitpunkt und die Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe voraus; Straffreiheit nach dem StFG 1954 ist ausgeschlossen, wenn die Taten vor dem maßgeblichen Stichtag begangen wurden und die im Ergebnis zu bildende Gesamtstrafe drei Monate übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 5. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hauptwachtmeister der Landpolizei Adalbert [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hübner, als beisitzende Richter,
bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED::<4>] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED::<5>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED::<6>]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 5. März 1954 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht, Beleidigung, Unzucht mit einem Kinde und wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit fortgesetzter Nötigung verurteilt ist.
Die wegen Hausfriedensbruchs und fortgesetzter Nötigung verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die nur allgemein erhobene Sachrüge hat in einem Punkte Erfolg.
1. Vollendet, wenn auch noch nicht beendet, war der Hausfriedensbruch unbeschadet der dann noch folgenden weiteren Tathandlungen schon, als der Angeklagte gegen den aus den Umständen deutlich ersichtlichen Willen der Frau [REDACTED::<7>] mit dem widerrechtlichen Eindringen in die Wohnung begonnen hatte, indem er den Fuß zwischen die Haustür und danach zwischen die Wohnungstür setzte. Zum Eindringen im Sinne des § 123 StGB genügt es, dass der Körper des Täters zum Teil in die fremde Wohnung gebracht und das fremde Hausrecht unbefugt dadurch gestört wird (RGSt 39, 440). Durch dieselbe Handlung hinderte der Angeklagte die [REDACTED::<7>] jedoch auch mit Gewalt am Verschließen der beiden Türen und nötigte sie dadurch wider ihren Willen zu einer Unterlassung und insgesamt zu einem Verhalten, das ohne die Gewaltanwendung anders verlaufen wäre. Deshalb besteht in diesem Falle zwischen den beiden Straftaten Tateinheit (§ 73 StGB), nicht Tatmehrheit (RGSt 54, 288 f.).
Entsprechend war der Schuldspruch, der sonst keinen Rechtsirrtum enthält, zu ändern und im Übrigen mit Rücksicht auf den bisherigen Verfahrensverlauf klarzustellen; § 265 StPO steht nicht entgegen.
2. Die Annahme von Tateinheit der Vergehen gegen §§ 123, 240 StGB statt von Tatmehrheit lässt die Art und Schwere des Schuldvorwurfs und der ihn begründenden Tatsachen unberührt. Sie entspricht lediglich der Gesetzeslage. Das Landgericht ist rechtlich nicht gehindert, für diese Tat die Summe der bisherigen beiden Strafen als Einzelstrafe festzusetzen und die Gesamtstrafe im Ergebnis wie bisher zu bemessen. Dem erkennenden Senat ist die Entscheidung hierüber verwehrt (§ 354 Abs. 1, 2 StPO).
3. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 kommt nicht in Betracht. Die abgeurteilten Taten liegen sämtlich vor dem 1. Dezember 1953; die Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe übersteigt 3 Monate (§§ 2 Abs. 2, 11 Abs. 1 StFG 1954, BGH 1 StR 29/54 vom 8. September 1954, 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954). Andere Vorschriften, nach denen Straffreiheit eingetreten wäre, sind nicht anwendbar, insbesondere nicht die Vorschrift des § 11 Abs. 3 StFG. Der Umstand, dass für die Nötigung zur Unzucht und die Unzucht mit einem Kinde je 6 Monate Gefängnis verhängt worden sind, führt dazu, dass auch die übrigen, jeweils unter einem Monat liegenden Gefängnisstrafen, für die an sich eine 3 Monate nicht überschreitende Gesamtstrafe zu bilden wäre, nicht unter die Straffreiheit fallen.
| Dr. Hörchner | Jagusch | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |