Treffer
BGH Urteil

BGH: Parteiverrat bei Mehrfachvertretung in derselben Rechtssache (§ 356 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 402/55
Datum
24.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Revision der Staatsanwaltschaft einen Freispruch eines Rechtsanwalts/Notars vom Vorwurf des Parteiverrats teilweise auf und verwies zurück. Der Angeklagte hatte denselben Sachverhalt zunächst strafverteidigend und später zugunsten der Ehefrau im Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren sowie in einem Geschäfts-/Herausgabestreit verwertet. Das LG hatte die Pflichtwidrigkeit verneint, weil es keinen Interessengegensatz angenommen hatte. Der BGH bejahte dagegen „dieselbe Rechtssache“ und ein Entgegenstehen der Interessen, sobald aus dem anvertrauten Sachverhalt widerstreitende Ziele abgeleitet werden; zudem müsse der subjektive Tatbestand (Tatbestands-/Verbotsirrtum) neu geprüft werden. Auch die Einstellung eines Untreuevorwurfs nach dem Straffreiheitsgesetz könne ohne Klärung der zu erwartenden Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Dieselbe Rechtssache“ i.S.d. § 356 StGB umfasst die Gesamtheit der aus einem Sachverhalt folgenden Tatsachen und Interessen, unabhängig davon, auf welche Ansprüche oder Vertragsgrundlagen sich ein späterer Rechtsstreit im Einzelnen stützt.

2

Ein Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig i.S.d. § 356 StGB, wenn er in derselben Rechtssache einen ihm als Verteidiger anvertrauten Sachverhalt später in einem anderen Verfahren zum Nachteil des früheren Auftraggebers verwertet.

3

Eine Begrenzung des Verteidigungsauftrags (etwa auf Grundlage eines Geständnisses) hebt die Treuepflicht nur insoweit auf, als mehrere Mandanten tatsächlich ein gemeinsames Ziel verfolgen; sie erlaubt nicht die Übernahme eines Mandats mit gegenläufigen Zielen aus demselben Sachverhalt.

4

Ein (auch gerichtlicher) Umstand wie die Beiordnung als Armenanwalt begründet für sich allein keinen entschuldbaren Verbotsirrtum; der Anwalt hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Mandatsübernahme gegen § 356 StGB verstößt.

5

Die Anwendung bzw. Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz kann von der zu erwartenden Gesamtstrafenbildung abhängen und setzt deshalb die Klärung voraus, ob und in welchem Umfang es zu weiteren Schuldsprüchen und Einzelstrafen kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 23. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. Josef ██ aus █, dort geboren ████████████████████, wegen Parteiverrats u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Dr. ██████████ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 23. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, im Übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststellungen. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, sich zweier Vergehen des Parteiverrats schuldig gemacht zu haben, freigesprochen worden. Das weitere Verfahren wegen Untreue wurde gemäß § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss Erfolg haben.

I. Im Jahre 1950 übernahm der Angeklagte die Verteidigung des Friseurmeisters ███ aus Menden in einem Strafverfahren wegen mehrerer Sittlichkeitsverbrechen, das am 2. Mai 1950 zur Verurteilung in den eingestandenen Fällen, im Übrigen zum Freispruch führte. Zugleich vertrat er die Ehefrau ████ in dem auf dieselben Verfehlungen gestützten Ehescheidungsrechtsstreit. Die Ehe wurde im September 1950 aus alleinigem Verschulden des Mannes geschieden. Auch in dem anschließenden Personensorgerechtsregelungsverfahren vertrat der Angeklagte Frau ████; ihr wurde das Personensorgerecht für die Kinder übertragen, während sich der Vater nur mit dem vorläufigen Verbleiben der Kinder bei der Mutter einverstanden erklärt hatte. Die Strafprozessvollmacht wurde dem Angeklagten zuerst von Frau ████ erteilt und später von ███ selbst mitunterzeichnet. Die Ehefrau wünschte wegen des Ansehens der Familie und wegen der Kinder, dass ihr Mann mit einer milden Strafe davonkomme. Als sie den Angeklagten zur Erhebung der Scheidungsklage beauftragte, hatte sich auch ihr Mann selbst schon in der Strafsache an den Angeklagten gewandt und ihm die Anklageschrift ausgehändigt; der Ehescheidung widerstrebte er.

Der Angeklagte führte diese Verfahren für seine Auftraggeber durch. Als Verteidiger beantragte er im Einvernehmen mit ███, der in den meisten Fällen geständig blieb, milde Bestrafung, Anwendung des Straffreiheitsgesetzes und Freisprechung in den bestrittenen Fällen.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass alle Verfahren „dieselbe Rechtssache“ im Sinne des § 356 StGB betrafen, weil die den Gegenstand der Verurteilung des Mannes bildenden Straftaten auch Entscheidungsgrundlage des Scheidungs- und des Familienrechtsverfahrens waren (BGH 4 StR 762/53 vom 14. April 1954). Es hat sodann richtig hervorgehoben, dass sich die Eheleute ██████ in den beiden zuletzt genannten Verfahren als Parteien mit entgegengesetzten Anträgen und Interessen gegenübergestanden haben (BGH a. a. O. und BGHSt 7, 261).

Gleichwohl hat es die Pflichtwidrigkeit der anwaltlichen Dienste des Angeklagten in beiden Verfahren rechtsirrtümlich verneint, weil die ihm von den Parteien anvertrauten Interessen weder nach der Vorstellung seiner Auftraggeber noch nach der objektiven Sach- und Rechtslage entgegengesetzt gewesen seien.

Die Strafkammer hat nämlich eine gleichmäßige Beschränkung der dem Angeklagten von den Eheleuten █████████ anvertrauten Interessen angenommen. Frau ████ habe kein Interesse daran gehabt, dass ihr Mann wegen aller ihm vorgeworfenen Sittlichkeitsverbrechen, u. a. eines solchen an seiner neunjährigen Tochter, verurteilt oder streng bestraft werde; die Feststellung der in der Ehescheidungsklage vorgetragenen ██████████████████████ Verfehlungen des Mannes habe ihr genügt. ███ selbst habe nur seine Freisprechung in den von ihm bestrittenen Fällen, im Übrigen ebenfalls milde Bestrafung erstrebt. Damit stehe der Auftrag der Ehefrau █████ weder in der Scheidungssache noch in dem Personensorgerechtsverfahren im Widerspruch. Sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe habe ███ dem Angeklagten nicht anvertraut; die Schuldigsprechung im Scheidungsurteil sei für ihn unvermeidlich gewesen.

Eine erneuten Stellungnahme zu der in einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats (BGHSt 5, 301) im Gegensatz zu dem Urteil des 5. Strafsenats (BGHSt 5, 284) bejahten Frage, ob ein Angeklagter die Treuepflicht seines Anwalts im Strafprozess dadurch begrenzen könne, dass er ihm seine Verteidigung nur auf der Grundlage seines Geständnisses anvertraue, bedarf es nicht. Nach der schon in jener Entscheidung vertretenen Auffassung des Senats missbraucht nämlich auch in einem solchen Falle der in derselben Rechtssache für mehrere Auftraggeber tätig werdende Rechtsanwalt das ihm geschenkte Vertrauen nur so lange nicht, als sich ihre Interessen miteinander vereinen lassen und soweit sie ihm nur die Wahrnehmung ihres gemeinsamen Interesses, also nicht die Verfolgung einander widersprechender Ziele anvertraut haben.

In Strafverfahren mochte die Ehefrau ██ mit ███ familienrücksichtsvoll mit ihrem Mann völlig einig darin sein, dass er wegen der zugegebenen gleichgeschlechtlichen Verfehlungen einer möglichst milden Strafe verurteilt werde. Ein Interessengegensatz trat dort nicht hervor. Im Scheidungsstreit und in der Familienrechtssache zog sie aber aus demselben Sachverhalt rechtliche Folgerungen, die ihr Mann nicht wünschte und mit denen er sich überdies im Ehescheidungsprozess nach den dieses Verfahren beherrschenden Grundsätzen nicht wirksam einverstanden erklären konnte (BGH 3 StR 252/53 vom 16. Juli 1953). Als der Angeklagte Frau ████ in diesen beiden Verfahren unter Berufung auf die im Strafurteil festgestellten unsittlichen Handlungen des Mannes vertrat, handelte er nicht mehr – wie in der Strafsache – als Beistand dieses Auftraggebers, sondern er verwertete den ihm im Strafverfahren anvertrauten Sachverhalt zu dessen Ungunsten, also im entgegengesetzten Interesse.

Demgegenüber ist es belanglos, ob ihm der Ehemann ████ sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe anvertraut hatte und ob die Scheidung schon auf Grund der eingestandenen Straftaten unvermeidbar war. Da dem Strafprozess derselbe Sachverhalt wie den beiden anderen Verfahren zugrunde lag, wurde ihm mit der Übertragung der Verteidigung die tatsächliche Grundlage für diese Angelegenheiten notwendig mit anvertraut, ohne Rücksicht darauf, ob er auch mit ihrer Wahrnehmung in den übrigen Rechtsstreitigkeiten beauftragt wurde (BGH 4 StR 616/54 vom 10. März 1955).

Die begrenzte Zielsetzung in der Strafsache führte daher, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht zu einer über die unmittelbaren strafrechtlichen Folgen des Geständnisses hinausgehenden, allgemeinen Beschränkung des anvertrauten Interesses. Die Übertragung der Verteidigung verpflichtete den Angeklagten dazu, jeden Auftrag abzulehnen, der zu einer Auswertung des ihm anvertrauten Sachverhalts gegen ███ führen konnte. Dieser selbst hätte ihn nicht einmal durch sein Einverständnis davon entbinden können, weil die Vorschrift des § 356 StGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAO allgemein das Ansehen des Anwaltsstandes als eines wichtigen Organs der Rechtspflege wahren soll (BGHSt 4, 80, 82; 5, 284, 289, 301; RGSt 71, 253; 72, 139). Sein Auftreten im Ehescheidungs- und Personensorgerechtsverfahren war hiernach eindeutig pflichtwidrig.

Zu diesem Ergebnis wäre das Landgericht möglicherweise schon dann gekommen, wenn es den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hätte. Der Ehemann █████ bat den Angeklagten gleich nach seiner Verhaftung, am 23. Januar 1950, sich seiner „persönlichen“ und geschäftlichen Sache anzunehmen; er werde sich bemühen, bei seiner Familie zu bleiben. Diese Fassung deutet darauf hin, dass er von ihm auch Unterstützung in seinen Familienangelegenheiten wünschte.

Am nächsten Tage wandte sich die Ehefrau ████ wegen der Ehescheidung an den Angeklagten, der ihr riet, ihren Mann nicht sofort fallen zu lassen, es sei vielleicht möglich, die Familie zu erhalten. Sie erteilte ihm schon damals Vollmacht zur Verteidigung ihres Mannes, die dieser später bestätigte. Zur Erhebung der Scheidungsklage bevollmächtigte sie ihn erst am 10. April 1950. Diese Feststellungen legen die Annahme nahe, dass der Ehemann ███ dem Angeklagten von vornherein auch sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe anvertraut und dieser ihm deshalb bereits am 24. Januar 1950 in einem den Belangen der Frau entgegengesetzten Interesse Beistand geleistet hatte. Alsdann wäre die Annahme des Auftrags zur Scheidungsklage auch ohne Rücksicht auf die Vertretung im Strafprozess pflichtwidrig.

Zur inneren Tatseite hat das Landgericht noch keine Feststellungen getroffen. In dieser Richtung wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erörterten rechtlichen Gesichtspunkte über den Tatbestands- und Verbotsirrtum beim Parteiverrat zu beachten haben (BGHSt 3, 300; 4, 80; 5, 284, 301; 7, 17, 261; 5 StR 639/52 vom 11. Dezember 1952; 4 StR 762/53 vom 14. April 1954; 4 StR 616/54 vom 10. März 1955).

Der Umstand, dass der Angeklagte der Ehefrau ████ im Scheidungsprozess als Armenanwalt beigeordnet wurde, obwohl das Gericht aus den beigezogenen Strafakten erkennen konnte, dass er den Ehemann bereits in derselben Rechtssache vertreten hatte, nötigt allein nicht zur Annahme eines entschuldbaren Verbotsirrtums, weil der Angeklagte unter eigener Verantwortung zu prüfen hatte, ob die Übernahme der Vertretung der Frau gegen seine anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem Ehemann verstieß.

II. Der Freispruch wegen Parteiverrats in dem Rechtsstreit ████ gegen ███ 232/51 des Amtsgerichts in Menden kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.

Nach der Festnahme ihres Mannes übertrug Frau ██ █████ der Städtischen Sparkasse in ██████████████ die Sicherungsübereignung des Friseurgeschäfts zur Sicherheit für alle Geschäftsverbindlichkeiten. Um eine weitere Schuld ihres Mannes tilgen zu können, verkaufte sie als seine Vertreterin das Geschäft an den Friseurmeister ███████ für 4.300 DM, ohne den Käufer von der Sicherungsübereignung der Geschäftseinrichtung zu unterrichten. Der Angeklagte setzte den Kaufvertrag auf Grund der Besprechungen mit Frau ████ auf und ließ ihn von den Vertragschließenden in seinem Büro unterschreiben. Er wurde von Frau ████ damit beauftragt, die Sparkasse aus dem Verkaufserlös zu befriedigen, und übernahm es auch, den widerstrebenden Vermieter zur weiteren Überlassung der Geschäftsräume an den Käufer geneigt zu machen. Bis zur endgültigen Regelung erhielt dieser die Leitung des Geschäfts als Geschäftsführer. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ließ sich der Angeklagte die am 31. März 1950 fällige Rate von 1.000 DM von dem Käufer auszahlen, führte sie aber nicht an die Sparkasse ab, sondern verrechnete sie zum großen Teil mit seinem Verteidigerhonorar. Da die Sparkasse die Zahlung der Darlehnsschuld ███ █████ unter Berufung auf ihre Rechte aus der Sicherungsübereignung von ██ verlangte und auch der Vermieter der Geschäftsräume ██████ Schwierigkeiten machte, stellte der Käufer die Zahlungen auf Grund des Kaufvertrags ein. ███ verklagte ihn deshalb auf Herausgabe eines Teils der Einrichtungsgegenstände. Er stützte seinen Anspruch auf einen am 14. Februar 1951 mit der Sparkasse geschlossenen Vertrag, in dem sich die Gläubigerin verpflichtet hatte, ihm einen Teil der zur Sicherheit übereigneten Sachen zur Einrichtung eines Herrenfrisiersalons leihweise zu überlassen.

In diesem Rechtsstreit vertrat der Angeklagte den Beklagten. Er machte geltend, dass dieser Eigentümer des ihm auf Grund des Kaufvertrags übergebenen Geschäftsinventars geworden sei, weil seine Frau zum Abschluss dieses Vertrages ermächtigt habe, während sie bei der Sicherungsübereignung an die Sparkasse ohne seine Vollmacht gehandelt habe. Da der Beklagte die herausverlangten Sachen veräußerte, wurde die Hauptsache schließlich für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat die Anklage wegen Parteiverrats für unbegründet erachtet, weil die Herausgabeklage nur auf Verträge gestützt worden sei, bei deren Abschluss der Angeklagte nicht mitgewirkt habe. Das Interesse ██ an der Erfüllung des Kaufvertrags sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Die Berufung des Beklagten auf die Wirksamkeit dieses Vertrages infolge der Ermächtigung und späteren Zustimmung des Klägers betreffe nur Begleitumstände des Vertragsschlusses, die nicht Gegenstand des dabei von dem Angeklagten für ███ wahrgenommenen Interesses gewesen seien. Diese Ausführungen beruhen auf einer zu engen Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 356 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter derselben Rechtssache im Sinne dieser Vorschrift die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen zu verstehen, ganz gleich, welche Ansprüche im Einzelnen aus ihm hergeleitet werden, ob sie sich in ihrem Gegenstand, ihrer Begründung oder in der Person des Gegners unterscheiden (BGHSt 5, 301; 7, 261; 4 StR 762/53 vom 14. April 1954; 5 StR 639/52 vom 11. Dezember 1952; 4 StR 616/54 vom 10. März 1955). Entgegengesetzte Interessen ergeben sich aus einem solchen dieselbe Rechtssache bildenden Sachverhalt dann, wenn die Beteiligten aus ihm widerstreitende Folgerungen ziehen und gegeneinander gerichtete Ziele verfolgen (BGHSt 5, 301).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

███ hatte den Angeklagten nach seiner Verhaftung gebeten, sich seiner geschäftlichen Sache anzunehmen. Er ermächtigte seine Frau, seine geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, und empfahl ihr, sich in allen Fragen vom Angeklagten beraten zu lassen. Demgemäß suchte Frau ████ den Angeklagten sogleich wegen ihrer geschäftlichen Sorgen auf, und dieser erklärte sich bereit, sie in diesen Angelegenheiten zu vertreten. Er beriet mit ihr auch den Inhalt des Kaufvertrags über das Geschäft und übernahm dessen endgültige Abfassung. Außerdem bemühte er sich im Einvernehmen mit Frau ████ um die Durchführung des Vertrags. Er trat also nicht bloß als unparteiischer Vermittler beim Vertragsschluss auf. Ihm wurden vielmehr die gesamten mit diesem Vertrag zusammenhängenden Tatsachen und Interessen des Verkäufers anvertraut (vgl. BGH AnwBl 1955, 69). Zu diesem Komplex gehörte auch das vom Kläger in dem Rechtsstreit gegen ██ ██ verfolgte Interesse. Der Klageanspruch wurde nämlich offensichtlich nur äußerlich auf den mit der Sparkasse geschlossenen Leihvertrag in Verbindung mit der früheren Sicherungsübereignung gestützt, um der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts des Käufers wegen der geleisteten Kaufpreisraten von 2.900 DM und der von ihm an die Sparkasse gezahlten Tilgungsbeträge von 1.000 DM vorzubeugen. Dies kann schon daraus entnommen werden, dass der Kläger den Vertrag mit der Sparkasse erst schloss, nachdem ███ sein ihm vom Angeklagten selbst vorgetragenes Verlangen auf Rückgabe eines Teils der veräußerten Geschäftseinrichtung abgelehnt hatte. Spätestens aber mit der Klagebeantwortung, in der sich der Angeklagte auf die teilweise Erfüllung des Kaufvertrags durch Übereignung des Geschäftsinventars berief, wurde das unmittelbar mit diesem Vertrag zusammenhängende Interesse des Klägers zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Da der Angeklagte für den von ihm vertretenen Beklagten aus diesem Sachverhalt rechtliche Folgerungen zuungunsten seines früheren Auftraggebers zog, verriet er das ihm von diesem anvertraute Interesse. Dass der Streit der Parteien, wie das Landgericht meint, nur um die Begleitumstände des Vertrags ging, ändert hieran nichts; denn diese waren für seine Rechtswirksamkeit bedeutsam.

Der innere Tatbestand muss auch in diesem Falle noch nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen geprüft werden.

III. Der Vorwurf der Untreue ist vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei begründet. Der Angeklagte war von Frau ████ beauftragt, die Darlehnsforderung der Sparkasse aus dem Verkaufserlös abzudecken. Mit dem Hinweis auf diese Verpflichtung veranlasste er den Käufer, ihm die am 31. März 1950 fällige Kaufpreisrate von 1.000 DM auf sein persönliches Postscheckkonto zu überweisen; er werde das Geld nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen dergestalt verwerten, dass die Sparkasse befriedigt und die übernommene Sachgesamtheit von Rechten Dritter freigestellt werde. Die ihm vom Käufer daraufhin zugesandte Rate führte er indes nicht an die Sparkasse ab, sondern er behielt 560 DM als Verteidigerhonorar für sich. Von dem Restbetrag gab er den Eheleuten ████ später auf ihr Drängen nach und nach 440 DM für ihren Unterhalt. Mit Recht hat das Landgericht in diesem Verhalten eine Verletzung der Treupflicht gegenüber beiden Vertragsparteien gesehen. Den Verkäufer gegenüber war der Angeklagte auf Grund des Auftrags zur Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen hinsichtlich des Kaufpreises verpflichtet. Dem Käufer gegenüber begründete er selbst durch die Aufforderung zur Zahlung an ihn persönlich mit dem Versprechen, das Geld „auch in seinem Interesse“ zur Befriedigung der Sicherungsgläubigerin zu verwenden, ein tatsächliches Treueverhältnis. Durch die anderweitige Verwendung des Geldes schädigte er den Verkäufer jedenfalls hinsichtlich der für sich selbst behaltenen Summe, weil er nach den Abmachungen mit der Ehefrau ██ nicht berechtigt war, die Kaufpreisrate auf seine Gebührenforderung zu verrechnen; den Käufer bezüglich der ganzen Rate, weil dieser nunmehr den Zugriff der Sparkasse in das Geschäftsinventar durch Übernahme der Darlehnsschuld des Verkäufers abwenden musste. Das für beide Vertragsparteien nachteilige Scheitern der Durchführung des Kaufvertrags ist zum großen Teil auf das ungetreue Verhalten des Angeklagten zurückzuführen. Das fehlende Einverständnis der Beteiligten mit jener Maßnahme hat der Tatrichter rechtlich unangreifbar festgestellt. Ob sie sich durch das eigenmächtige Verhalten des Angeklagten „verletzt gefühlt“ haben, ist für die Feststellung ihrer objektiven Benachteiligung unerheblich. Wenn sie sich später damit abgefunden haben sollten und aus der veränderten Sachlage Vorteile für sich zu gewinnen suchten, so konnte das einmal vollendete Vergehen gegen § 266 StGB hierdurch nicht mehr beseitigt werden. Der innere Tatbestand der Untreue ist dem Urteilszusammenhang eindeutig zu entnehmen.

Die sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Einstellung des Verfahrens nach § 2 Abs. 1 StFG 1954 kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil nicht feststeht, ob das Verfahren wegen Parteiverrats zu einem Schuldspuruch führen wird und welche einzelnen Strafen gegebenenfalls gegen den Angeklagten verhängt werden. Hiervon hängt die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes ab, weil es nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes auf die Höhe der Gesamtstrafe oder die Summe der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen ankommt (BGHSt 6, 240, 242; 5 StR 741/53 vom 14. September 1954; 5 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954; 4 StR 823/52 vom 25. November 1954; 4 StR 179/54 vom 16. Dezember 1954). Der Tatrichter muss deshalb auch noch die außerdem anhängigen, ihm bekannten Verfahren mit dem gegenwärtigen Verfahren verbinden (vgl. die in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Revision aufgeführten Verfahren).

Soweit das Hauptverfahren noch nicht eröffnet sein sollte, müssen die bei Gericht anhängigen Strafsachen zwecks späterer Verbindung ausgesetzt werden. Bei inzwischen rechtskräftig abgeurteilten Straftaten muss die Vorschrift des § 79 StGB beachtet werden (BGHSt 4, 287 ff.; 4 StR 179/54 vom 16. Dezember 1954; 4 StR 584/54 vom 24. März 1955).

Hiernach ist das angefochtene Urteil in allen Fällen aufzuheben, und zwar, soweit das Verfahren wegen Untreue eingestellt worden ist, unter Aufrechterhaltung der Schuldfeststellungen (BGHSt 4, 287, 290).

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

GüdeKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert

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