Treffer
BGH Urteil

Parteiverrat (§356 StGB) bei Vertretung beider Ehegatten in Scheidung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 252/53
Datum
16.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war Pflichtverteidiger des wegen Sittlichkeitsverbrechens Verurteilten und vertrat später dessen Ehefrau in der Scheidung, wobei das Strafurteil als Scheidungsgrund diente. Das Landgericht verneinte die Identität der Rechtssache; der BGH hebt auf. Der BGH stellt fest, dass dieselbe Rechtssache bereits vorliegt, wenn derselbe Streitstoff beiden Parteien rechtliche Interessen verschafft, und dass die Vertretung beider Ehegatten in einer Scheidung wegen §§ 606 ff. ZPO regelmäßig pflichtwidrig ist. Mangels Feststellungen zur inneren Tatseite erfolgt Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als ‚derselbe Rechtssache‘ im Sinne des § 356 StGB gilt auch, wenn an demselben Streitstoff, der dem ersten Mandanten anvertraut worden war, ein zweiter Mandant ein rechtliches Interesse hat; die Verfahrensgestalt (gleiches oder verschiedene Verfahren) ist dabei unerheblich.

2

Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB ist kein Synonym der Rechtswidrigkeit, sondern liegt in einem Verstoß gegen die anwaltlichen Berufspflichten nach der maßgeblichen Rechtsanwaltsordnung.

3

Die nachträgliche Beratung oder Vertretung nacheinander beider Ehegatten in einem Ehescheidungsverfahren stellt wegen der durch §§ 606 ff. ZPO begründeten gegensätzlichen Interessen regelmäßig eine pflichtwidrige Tätigkeit dar und kann Parteiverrat begründen.

4

Die Einwilligung der Parteien oder besondere Umstände heben die Pflichtwidrigkeit im Regelfall nicht auf, weil der Schutz der Ehe und die Standespflichten der Rechtsanwaltschaft eine einheitliche Beurteilung verlangen.

5

Fehlende Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere zum Vorsatz bzw. zur schuldhaften Pflichtverletzung) erfordern Rückverweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Tatsachenfeststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 18. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Heinz ██ aus ███, dort geboren am █████ ████, wegen Parteiverrats hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ ███ der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der angeklagte Rechtsanwalt leistete dem Maurer Ludwig ████, der wegen Sittlichkeitsverbrechens angeklagt war, als dessen Pflichtverteidiger Beistand. Nachdem das Urteil, mit dem ███ wegen versuchter Notzucht, begangen an einem zwölfjährigen Mädchen, zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt wurde, am 9. Dezember 1950 rechtskräftig geworden war, erklärte sich der Angeklagte am 5. Januar 1951 brieflich gegenüber der Ehefrau ███ bereit, ihre Vertretung in dem von ihr beabsichtigten Scheidungsrechtsstreit zu übernehmen und reichte am 1. Februar 1951 für sie die Scheidungsklage ein, wobei das Sittlichkeitsverbrechen den Scheidungsgrund bildete. Der Ehemann ████ widersprach nicht, stellte auch keinen Anwalt auf, worauf aus seiner alleinigen Schuld am 22. Mai 1951 die Ehe geschieden wurde.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt. 71, 231; 62, 289) den Angeklagten von der Beschuldigung des Parteiverrats (§ 356 StGB) freigesprochen mit der Begründung, es sei schon das erste Merkmal des äußeren Tatbestandes, dass er als Rechtsanwalt in derselben Rechtssache beiden Parteien diente, nicht verwirklicht.

Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verstöße gegen das sachliche Recht rügt. Sie hat Erfolg.

1. Zur äußeren Tatseite gehört zunächst, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt bei den ihm in dieser Stellung anvertrauten Angelegenheiten „in derselben Rechtssache beiden Parteien diente“. Dieses Tatbestandsmerkmal hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, das Landgericht zu Unrecht für nicht verwirklicht erachtet, weshalb das Urteil aufgehoben werden muss.

Es hat zwar im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt. 49, 343) richtig erkannt, dass auch Strafsachen unter die „Rechtssachen“ im Sinne des § 356 StGB fallen können. Es will aber nicht anerkennen, dass an dem Strafverfahren neben dem verletzten Kind und dem Angeklagten ███ auch dessen Ehefrau als „Partei“ im Sinne des § 356 StGB deshalb beteiligt war, weil das Sittlichkeitsverbrechen zugleich eine Ehewidrigkeit war. Weiter lehnt es die Identität der Rechtssache mit der Begründung ab, die dem Rechtsanwalt zunächst in dem Strafverfahren anvertrauten Interessen und die in dem nachfolgenden Scheidungsverfahren von der klagenden Ehefrau geltend gemachten Interessen hätten je einen anderen sachlich-rechtlichen Inhalt gehabt.

Damit schließt sich das Landgericht zunächst grundsätzlich an die Rechtsprechung des Reichsgerichts an (RGSt. 23, 603; 60, 302; 62, 289), die für den Begriff „derselben Rechtssache“ den sachlich-rechtlichen Inhalt der anvertrauten Interessen maßgebend sein lässt. Das Reichsgericht (RGSt. 60, 298) hebt jedoch hervor, dass die verschiedene Art und Begründung der Interessen und Ansprüche ohne Bedeutung ist für die Tatsache ihrer gedanklichen Zusammenfassung zu einem Gegenstand der Anvertrauung; nur das ist für den Begriff derselben Rechtssache entscheidend. Diese Auslegung hat über die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt. 71, 231) hinaus der Bundesgerichtshof (5 StR 639/52 vom 11. Dezember 1952, NJW 53, 430) fortentwickelt. Danach ist dieselbe Rechtssache gegeben, wenn an demselben Streitstoff, der vom ersten Auftraggeber dem Rechtsanwalt anvertraut worden war, auch sein zweiter Auftraggeber ein irgendwie geartetes rechtliches Interesse hat, wobei es unerheblich ist, ob die an demselben Streitstoff Beteiligten in demselben oder in verschiedenen Verfahren von demselben Rechtsanwalt betreut werden.

Nach diesen vom erkennenden Senat gebilligten Grundsätzen hätte das Landgericht das Tatbestandsmerkmal derselben Rechtssache, in der der Angeklagte als Rechtsanwalt „beiden Parteien diente“, nach der festgestellten Sachlage als verwirklicht ansehen müssen. Der identische Streitstoff ist der äußere und innere Tatbestand des vom Ehemann begangenen Sittlichkeitsverbrechens. Daraus ergab sich das rechtliche Interesse des Ehemanns ████ im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt verteidigt zu werden, zugleich aber auch das rechtliche Interesse der Ehefrau, wegen der damit erwiesenen schweren Ehewidrigkeit durch einen Rechtsanwalt die Scheidung ihrer Ehe zu betreiben. Beide Aufgaben hat der Angeklagte übernommen.

2. Der äußere Tatbestand des Parteiverrats nach § 356 StGB erfordert weiter, dass die Beratung und Vertretung der beiden Parteien ein „pflichtwidriges“ Verhalten des Angeklagten war.

Das Urteil enthält zu diesem Tatbestandsmerkmal keine Ausführungen.

Wie der Bundesgerichtshof am 16. Dezember 1952 (BGHSt. 3, 400) bereits entschieden hat, ist „pflichtwidrig“ im Sinne des § 356 StGB nicht gleichbedeutend mit „rechtswidrig“ (wie in § 240 StGB), sondern bedeutet einen Verstoß gegen die anwaltliche Berufspflicht. Damit verweist § 356 als Blankettgesetz auf die blankettausfüllende Norm der Rechtsanwaltsordnung des Landes, hier des Landes Hessen. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 HessRAO vom 18. Oktober 1948 (HGBI. S. 176) hat der Rechtsanwalt seine Berufstätigkeit zu versagen, wenn sie von ihm zuvor in derselben Rechtssache einer anderen Partei in entgegengesetzter Richtung gewährt worden ist. Dieses Merkmal der Gegensätzlichkeit der Interessen des ersten und des zweiten Auftraggebers und damit der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 ist hier nach der bisher festgestellten Sachlage gegeben.

Die an demselben Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit beteiligten Parteien verfolgen, wie sich aus der Natur dieser Verfahrensart ergibt, regelmäßig entgegengesetzte Interessen. Die Frage, ob deshalb allgemein, ohne jede Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, die Übernahme der Beratung oder Vertretung zunächst der einen und dann der anderen an demselben streitigen Verfahren des bürgerlichen Rechts beteiligten Partei „pflichtwidrig“ im Sinne des § 356 StGB ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da für das Ehescheidungsverfahren, um das es sich im gegebenen Fall allein handelt, die besonderen Verfahrensgrundsätze der §§ 606 ff. ZPO gelten. Danach ist die den Zivilprozess im allgemeinen beherrschende Dispositionsmaxime, wonach die Prozessparteien den Streitgegenstand beherrschen, d. h. den Inhalt und Umfang des vom Richter zu beurteilenden Tatsachenmaterials und der Beweismittel bestimmen, für das Ehescheidungsverfahren zum Schutz der Ehe durch den Untersuchungsgrundsatz weithin eingeschränkt. Das Gericht darf nach § 622 ZPO von Amts wegen auch gegen den Widerspruch der die Auflösung der Ehe betreibenden Partei Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht, aber geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen, ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde legen. Durch § 607 ZPO ist der Staatsanwalt als staatlicher Schützer der Ehe in den Ehescheidungsprozess eingeschaltet mit dem Recht, gegen den Widerspruch der Parteien ehefreundliche Tatsachen in das Verfahren einzuführen und dieses durch selbstdändige Stellung von Anträgen im Sinne der Erhaltung der Ehe zu beeinflussen. Nach diesen das Ehescheidungsverfahren beherrschenden Grundsätzen steht der Partei, die die Ehescheidung betreibt, der beklagte Ehegatte kraft gesetzlichen Zwanges mit dem entgegengesetzten, auf die Erhaltung der Ehe gerichteten Interesse gegenüber. Aus diesem Verfahrensgrund folgt, dass der Rechtsanwalt, der in einer Ehescheidungssache nacheinander beiden Eheleuten dient, gegensätzliche Interessen vertritt und damit sowohl im Sinne des Standesrechtes wie auch im Sinne des kriminellen Parteiverrates (§ 356 StGB) pflichtwidrig handelt.

Der im Schrifttum vertretenen Meinung, der Begriff der Pflichtwidrigkeit müsse nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, insbesondere müsse das Einverständnis der Eheleute mit der Scheidung und der Art der Durchführung des Scheidungsverfahrens bei dieser Beurteilung berücksichtigt werden, vermag der Senat nicht zu folgen.

Nach Art. 6 Abs. 1 GrundG steht die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Scheidung der Ehe erfolgt nur beim Vorliegen der in den §§ 41 ff. EheG aufgeführten Gründe, und zwar nur in dem bereits erörterten, besonders gestalteten gerichtlichen Verfahren durch rechtsgestaltendes Urteil. Sie ist abgesehen von einzelnen mit der Scheidung im Zusammenhang stehenden, jedoch hier nicht in Betracht kommenden Fragen der Parteivereinbarung entzogen. Daher kann auch die von dem öffentlich-rechtlichen Gedanken der grundsätzlichen Erhaltung der Ehe getragene Gegensätzlichkeit der Interessen der an einem Scheidungsprozess Beteiligten nicht rechtswirksam durch Parteivereinbarung aufgehoben werden. Dies folgt auch aus dem Zweck der Bestinmungen der Rechtsanwaltsordnung und des Strafgesetzes (§ 356). Diese Bestimmungen dienen nicht allein dem Schutz der Privatinteressen der an der Ehesache unmittelbar Beteiligten, sondern auch, und zwar überwiegend der Erhaltung der Lauterkeit des Anwaltstandes als eines Organes geordneter Rechtspflege und dem Schutz ihres Ansehens. Darüber kann nicht von den am Einzelfall Betei-

ligten in dem Sinne verfügt werden, dass die Vertretung beider Parteien im Scheidungsprozess durch denselben Rechtsanwalt je nach Lage des Einzelfalles bald als pflichtwidrig, bald als nicht pflichtwidrig beurteilt werden könnte.

3. Da zur inneren Tatseite noch keinerlei Feststellungen vorliegen, muss unter Aufhebung des Urteils die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Sollte der Angeklagte der Auffassung gewesen sein, er dürfe die Ehefrau in ihrem Scheidungsrechtsstreit vertreten, weil der Ehemann damit einverstanden war, so wäre dies ein Verbotsirrtum. Hierzu wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt. 3, 400 – 4, 80 = NJW 53, 428 hingewiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KraussDr. MoerickeWerner
BuschDr. Sauer
Parteiverrat (§356 StGB) bei Vertretung beider Ehegatten in Scheidung – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis