Treffer
BGH Urteil

Devisenvergehen: Teilaufhebung wegen unklarer Feststellungen und neuer Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 741/53
Datum
14.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen ungenehmigten Devisenverkehrs in 11 Fällen zu Geldstrafen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verneinte ein Verfahrenshindernis durch das Straffreiheitsgesetz 1954, da für § 5 StFG auf den Gesamtbetrag der Geldstrafen abzustellen ist. Im Fall II 6a hob er den Schuldspruch wegen widersprüchlicher/unklarer Feststellungen auf. Zudem wurden die Strafaussprüche insgesamt aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen, weil das LG die Geldstrafen nur zusammenfassend bemessen hatte und § 5 StFG erneut relevant werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Geldstrafen ist für die besondere Straffreiheit nach § 5 StFG 1954 auf den Gesamtbetrag der Geldstrafen abzustellen, nicht auf jede Einzelstrafe.

2

Ist der Begriff des „Geschäfts“ im Devisenrecht weit zu verstehen, ist es für seine Erfüllung unerheblich, ob der Täter als Eigenhändler oder als Vermittler tätig wird.

3

Ein Schuldspruch kann keinen Bestand haben, wenn die Urteilsfeststellungen zu Erwerbsumfang und Abwicklungsweise eines Devisengeschäfts unklar oder widersprüchlich sind.

4

Mehrere Devisengeschäfte werden nicht allein dadurch zu einer einheitlichen Tat, dass sie wirtschaftlich der Tilgung einer zuvor eingegangenen Fremdwährungsverbindlichkeit dienen; es kommt auf tatsächliche und rechtliche Selbständigkeit der Vorgänge an.

5

Werden Geldstrafen im Urteil nur zusammenfassend bemessen und begründet, kann bei teilweiser Aufhebung eines Schuldspruchs nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst ist; die Strafaussprüche sind dann insgesamt neu festzusetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg gegen ihn, 12. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bankier Oskar K. ██ aus █, dort geboren ██████████ █████, wegen Devisenvergehens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg gegen ihn vom 12. Juni 1953 aufgehoben. Die Feststellungen werden nur insoweit aufgehoben, als sie den Fall Nr. II 6a der Urteilsgründe und die Strafzumessung betreffen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte nahm bis zum Jahre 1951 am ungenehmigten Verkehr mit Dollars und Schweizer Franken, insbesondere dem Guthaben-Transfer, teil. Das Landgericht hat ihn wegen Devisenvergehens in 11 Fällen „zu 11 Geldstrafen von insgesamt 25.000 DM, ersatzweise 250 Tagen Gefängnis“ verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, die Strafzumessungsgründe verstießen gegen § 267 Abs. 3 StPO. Sie hat zum Teil Erfolg.

I.

Das Straffreiheitsgesetz 1954 steht dem weiteren Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht entgegen. Die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen überschreiten die Grenzen der §§ 2, 5.

1.) Soweit es sich um die allgemeine Straffreiheit nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 handelt, kommt es nach § 11 Abs. 1 auf die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen an. Sie beträgt 250 Tage Gefängnis, überschreitet also die in § 2 Abs. 2 festgesetzte Grenze von drei Monaten.

2.) Die Taten des Angeklagten würden ihrer Art und Tatzeit nach unter die besondere Straffreiheit für bestimmte Wirtschaftsstraftaten nach §§ 5, 21 Abs. 1 StFG 1954 fallen. Straffreiheit aus diesem Grunde wird jedoch nur gewährt, „wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu 20.000 DM, allein oder nebeneinander, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verhängt oder zu erwarten ist“. Dies muss auch dann gelten, wenn mehrere Geldstrafen zusammen den Betrag von 20.000 DM überschreiten. Nach § 11 Abs. 1 sind bei mehreren Geldstrafen die Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen. Diese Regelung hat die Vorschriften der §§ 2, 3 im Auge, nach denen es bei Geldstrafen auf die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen ankommt. § 5 lässt statt dessen den Betrag der Geldstrafe selbst entscheiden. Dies ist zwar im Wortlaut des § 11 Abs. 1 nicht berücksichtigt. Wie sich aber aus seinem Sinn ergibt, ist auch im Falle des § 5 die Frage der Straffreiheit nicht für jede von mehreren Taten gesondert danach zu beurteilen, ob die einzelne Geldstrafe 20.000 DM überschreitet. Auch hier muss vielmehr zusammengerechnet werden. Zusammenzuzählen sind jedoch nicht die Ersatzfreiheitsstrafen; denn die Ersatzfreiheitsstrafe spielt in § 5 keine Rolle. Es kann daher nur auf den Gesamtbetrag der Geldstrafen ankommen.

II.

Die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision sind zum größten Teil unbegründet.

1.) Zu Unrecht bezweifelt sie, dass in den Fällen Nr. II 1–3, 5 und 7 des angefochtenen Urteils ein „Geschäft“ des Angeklagten im Sinne des Gesetzes Nr. 53 Art. I Nr. 1 vorliegt. Dieser Begriff ist sehr weit zu ziehen. Das ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes und aus der Begriffsbestimmung in Art. X (b). Es ist daher unerheblich, ob der Angeklagte als Eigenhändler oder nur als Vermittler tätig geworden ist.

2.) Im Falle Nr. II 6a bemängelt die Revision, die Feststellungen seien unklar und nicht frei von Widersprüchen.

Dies trifft zu.

Der frühere Mitangeklagte ████████ bot von einem Dollarguthaben, das er in der Schweiz hatte, ab September 1951 laufend Beträge dem Bankangestellten ████ an. ███ war bereit, die Dollars abzunehmen. Er wandte sich an seinen Kollegen ███████, dieser an den Börsenvertreter Runge. ███████ und Runge waren bei der Norddeutschen Bank in ██████ beschäftigt. Runge „bot die Dollars K. (dem Beschwerdeführer) an, der sie verwandte, um das Konto █████ wieder aufzufüllen. Zum Teil tätigten ██ und ██████ Verkäufe auch direkt mit K.“ Insgesamt vermittelte der Angeklagte █████ an die Angeklagten von der Norddeutschen Bank in ████████ Teilbeträge von 10.000 Dollar“ (UA S. 15).

Hierbei bleibt unklar, welche Beträge gerade der Beschwerdeführer erworben hat und wie der Erwerb vor sich gegangen ist. Ho. hatte dem Angeklagten vorübergehend 22.000 Schweizer Franken zur Verfügung gestellt, die der Angeklagte ihm erstatten musste. Dem Zusammenhang des Urteils lässt sich nicht entnehmen, der Angeklagte habe von dem Schweizer Dollarguthaben ██████████ 22.000 Schweizer Franken oder einen bestimmten geringeren Betrag auf das Schweizer Bankkonto Ho. überweisen lassen. Gegen diese Deutung des Urteils sprechen andere Feststellungen, auf die die Revision mit Recht hinweist:

Der Angeklagte erwarb von █████ über K. einmal 535 Dollar und verwandte sie „zum Ausgleich der Vorlage Ho.“ (UA S. 15). Dieser Betrag fällt, wie das Urteil hervorhebt, nicht unter die oben erwähnten 10.000 Dollar. Ferner beschaffte der Angeklagte sich im Falle Nr. II 6b im Verrechnungswege 4.310 Dollar von einem Amerikaner, der sie auf das Schweizer Konto ██████ überwies. Auch sie sollten dazu dienen, „die Vorlage ██████ auszugleichen“ (UA S. 15).

Diese beiden Beträge von zusammen 4.845 Dollar entsprechen, wie die Revision hervorhebt, bereits annähernd der Forderung ██████████ von 22.000 Schweizer Franken. Dies ergibt sich, wenn man das Umrechnungsverhältnis zugrunde legt, das aus dem Fall Nr. II 5 hervorgeht. Dort wurden 900 Dollar gegen 3.897 Schweizer Franken verrechnet (UA S. 14).

Der Angeklagte hat mit ██████ zwar noch andere Verrechnungsgeschäfte gemacht. Ihre Abwicklung wird aber im Urteil jeweils besonders dargelegt.

Das Urteil lässt also nicht klar und widerspruchsfrei erkennen, wie viele von den 10.000 Dollar ██ der Angeklagte erworben hat und auf welche Weise das Geschäft abgewickelt worden ist.

Die Verurteilung des Angeklagten im Falle Nr. II 6a muss daher aufgehoben werden.

3.) Die Revision meint, die Fälle Nr. II 5, 6a und 6b seien nur eine Handlung. Das ist unrichtig. Die unter Nr. II 6a und 6b behandelten Geschäfte dienten dem Angeklagten zwar dazu, seine Verbindlichkeit gegen Ho. abzutragen, die er eingegangen war, um Schweizer Franken für Reisen in die Schweiz zur Verfügung stellen zu können (Fall Nr. II 5). Dadurch wird aber keine rechtliche Einheit der drei verschiedenen Geschäfte hergestellt. Es handelt sich vielmehr um drei tatsächlich und rechtlich selbständige Vorgänge.

4.) Aus den gleichen Gründen ist die Auffassung der Revision unbegründet, die Fälle Nr. II 7a und 7b bildeten zusammen eine einheitliche Handlung. Auch hier schuldete der Angeklagte seinem Geschäftsfreund ███████ einen größeren Betrag in fremder Währung, den █████ ihm zur Durchführung des ersten Geschäfts (Nr. II 7a) zur Verfügung gestellt hatte. Die zur Tilgung erforderlichen Devisenwerte verschaffte der Angeklagte sich durch das Verrechnungsgeschäft mit einem Portugiesen (Nr. II 7b). Mit Recht hat das Landgericht beide Vorgänge als tatsächlich und rechtlich selbständig angesehen. Wie groß der zeitliche Abstand war, ist unerheblich.

5.) Die Revision rügt, das Urteil setze irrtümlich für den Fall Nr. II 8 zwei Strafen und für einen nicht vorhandenen Fall Nr. II 10 eine Strafe fest.

Dem Landgericht ist jedoch bei der Bezeichnung der Fälle, auf die die einzelnen Strafen sich beziehen, nur ein Fehler in der Numerierung unterlaufen. Es überspringt in diesem Teil des Urteils (UA S. 25, 26) nicht nur bei dem Beschwerdeführer, sondern auch bei den übrigen jeweils beteiligten Angeklagten ständig den Fall Nr. II 7 und zählt ihn irrtümlich als Fall Nr. II 8. Die Angeklagten ███, ██████ und ████ sind in Wahrheit an dem Fall Nr. II 7 beteiligt, erhalten aber Geldstrafen für einen Fall „Nr. II 8“. Dieses Versehen in der Zählung führt dazu, dass bei der Festsetzung der Strafen der Fall Nr. II 8 als „Nr. II 9“ (auch bei Ho.) und der Fall Nr. II 9 als „Nr. II 10“ erscheint (auch bei ████).

6.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auch insoweit nachzuprüfen, als die Revision im Einzelnen keine Angriffe erhebt. Dabei ergibt sich jedoch nur in den folgenden Punkten ein rechtlicher Fehler zu Ungunsten des Angeklagten.

a) Das Landgericht begründet die Annahme von Wirtschaftsstraftaten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WStG (jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WStG 1954) in Verbindung mit Art. 5 Nr. 2(b) des Gesetzes Nr. 33 nur formelhaft mit dem einzigen Satz, dass „die Geschäfte der Höhe der gehandelten Werte nach eine Gefahrdung der Devisenbewirtschaftung in sich bargen und alle Angeklagten sich bedenkenlos über die Devisenbestimmungen hinweggesetzt haben“ (UA S. 23).

Das würde in aller Regel nicht ausreichen. Die Gründe, aus denen eine Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat angesehen wird, sind in der Weise mit Tatsachen zu belegen, dass die Entscheidung rechtlich nachprüfbar ist. Dabei ist folgendes zu beachten: Das Wesen der Ordnungswidrigkeit erschöpft sich im bloßen „Verwaltungsunrecht“, d. h. im Ungehorsam gegen Vorschriften. Einen kriminellen Unrechtsgehalt, der sie zur Wirtschaftsstraftat macht, hat die Zuwiderhandlung erst dann, wenn sie nicht bloß die reibungslose Durchführung von Verwaltungsaufgaben, sondern wesentliche Gemeinschafts- oder Individualwerte verletzt oder gefährdet. Die tatsächlichen Erwägungen, aus denen dies angenommen wird, müssen in aller Regel im Urteil dargelegt werden. Liegen mehrere Taten vor, so sind die Voraussetzungen der Wirtschaftsstraftat nicht summarisch für alle zusammen, sondern für jede einzelne zu prüfen. Dabei darf die Vielzahl der Fälle bei der Bewertung der einzelnen Taten herangezogen werden. In der schriftlichen Begründung können Fälle, die in tatsächlicher Beziehung gleich liegen, gemeinschaftlich behandelt werden.

Dieser Mangel des Urteils gefährdet jedoch nicht dessen Bestand. Denn schon aus den Feststellungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte und aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den Zuwiderhandlungen eine Einstellung, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung missachtet, dadurch bekundet hat, dass er gewerbsmäßig gehandelt hat. Die Voraussetzungen jedenfalls des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG (jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 2 WStG 1954) sind daher im Ergebnis mit Recht bejaht worden.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten auch im Falle Nr. II 6b verurteilt, wegen dieser Tat jedoch keine Strafe verhängt. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert. Der Fehler kann daher auf sich beruhen. Die Entscheidung BGHSt 4, 345 steht nicht entgegen. Dort handelte es sich nicht um Geldstrafen, sondern um mehrere Freiheitsstrafen und insbesondere um die Bildung der Gesamtstrafe.

III.

Die Gründe, mit denen die Revision ihre auf § 267 Abs. 3 StPO gestützte verfahrensrechtliche Angriffe gegen die Höhe der Strafen rechtfertigen will, brauchen nicht erörtert zu werden. Denn die Strafaussprüche bleiben auch in den Fällen, in denen der Schuldspruch nicht zu beanstanden ist, aus folgenden Gründen nicht bestehen.

1.) Das Landgericht ist ersichtlich von der Frage ausgegangen, welcher Geldbetrag dem Angeklagten im Ganzen für sein strafbares Verhalten aufzuerlegen sei. Dafür spricht schon, dass es in der Urteilsformel auf „11 Geldstrafen von insgesamt 25.000 DM“ erkannt hat, statt die einzelnen Geldstrafen zu nennen. Vor allem enthalten die Strafzumessungsgründe nur eine zusammenfassende Würdigung und nicht wenigstens kurze Ausführungen zu den einzelnen Fällen. Es kann unentschieden bleiben, ob dies allein schon die Aufhebung aller Strafaussprüche rechtfertigen würde. Jedenfalls lässt sich bei diesem Verfahren des Landgerichts nicht ausschließen, dass die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Falle Nr. II 6a die Höhe der übrigen Geldstrafen beeinflussen kann. Im Übrigen würden diese, blieben sie bestehen, zusammen 20.000 DM ergeben. Das Verfahren wäre also, sollte der Angeklagte im Falle Nr. II 6a nicht wieder verurteilt werden, voraussichtlich nach § 5 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. Auch aus diesem Grunde können die Strafaussprüche, die nicht auf dem Fall Nr. II 6a beruhen, nicht bestehen bleiben.

2.) Das Landgericht wird die Geldstrafen einzeln neu festzusetzen und zu begründen haben. Ob ihre Summe 20.000 DM überschreiten wird, lässt sich noch nicht absehen. Die Möglichkeit, dass das Verfahren nach § 5 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen sein wird, ist daher nicht auszuschließen. Aus diesem Grunde müssen die Schuldsprüche auch insoweit aufgehoben werden, als sie rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die sie betreffenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtDr. Borker
SchmidtSchmitt

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