Devisenvergehen als Wirtschaftstraftat: § 6 WiStG erfordert keine Kenntnis der Eignung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 482/56 (GSst 1/57)
- Datum
- 22.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Befreiung eines Schöffen wegen Verhinderung nach §§ 54 Abs. 1, 77 Abs. 3 GVG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden; eine Besetzungsrüge greift nur durch, wenn Ermessensfehler ersichtlich sind.
§ 33 StPO ist gewahrt, wenn den Verfahrensbeteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird; eine ausdrückliche vorherige Anhörung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Ein unverschuldeter Verbotsirrtum im Devisenrecht liegt nur vor, wenn der Täter jede ihm zumutbare, Erfolg versprechende Möglichkeit zur Aufklärung ausgeschöpft hat; bei ungewöhnlichen und umfangreichen Devisengeschäften ist gesteigerte Sorgfalt zu verlangen.
Die Einstufung einer Zuwiderhandlung als Wirtschaftstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1949/52 setzt nicht voraus, dass der Täter Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis) davon hat, dass seine Tat nach Umfang oder Auswirkung geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 findet auf Devisenvergehen im Auslandsverkehr keine Anwendung, soweit seine Regelungen auf Zuwiderhandlungen im Verkehr zwischen den Währungsgebieten D-Mark-Ost und D-Mark-West beschränkt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 13. April 1956
Rubrum
2 StR 482/56 (GSst 1/57)
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann und Stadtrat Heinrich ██ ████████ aus ██, geboren am ██ 1877 in ██, wegen Devisenvergehens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. April 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 5.000 DM, ersatzweise für je 100 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Als Schöffe für die auf den 9., 11. und 13. April 1956 anberaumte Hauptverhandlung war Graf Merenberg ausgelost worden. Mit Schreiben vom 6. April 1956 erklärte er sich für befangen, ein Parteigenosse von ihm sei, da der Angeklagte [REDACTED]. Außerdem teilte er mit, er sei verhindert, da er als Stadtverordneter an Fraktions- und Stadtverordnetensitzungen am 9. April 1956 und am Donnerstag nächster Woche teilnehme. Der Vorsitzende verfügte hierauf am 6. April 1956, dass die Verhinderungsgründe anerkannt würden und dass der heranzuziehende Hilfsschöffe zu laden sei.
Die Revision meint, die von Graf Merenberg vorgebrachten Hinderungsgründe seien nicht geeignet gewesen, ihn von seiner Pflicht als Schöffe zu befreien. Der Vorsitzende habe daher zu Unrecht seine Verhinderung anerkannt. Soweit sich Graf Merenberg für befangen erklärt habe, hätte nicht der Vorsitzende, sondern das Gericht entscheiden müssen, ob die Ablehnung gerechtfertigt sei. Das Gericht sei daher nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Rüge geht fehl.
Nach §§ 54 Abs. 1, 77 Abs. 3 GVG kann der Vorsitzende der Strafkammer einen Schöffen auf seinen Antrag wegen Verhinderung von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen befreien. Die Entscheidung hat er nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Der Vorsitzende hat hier offensichtlich an den Fraktions- und Stadtverordnetensitzungen die Teilnahme des Grafen Merenberg als Hinderungsgrund anerkannt. Dass er hierbei die Grenzen des ihm obliegenden Ermessens überschritten habe, dafür fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Es bedurfte daher keiner Entscheidung des Gerichts, ob das angezeigte Verhältnis auch seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt hätte (§§ 30, 31, 24 StPO).
2. In der Hauptverhandlung vom 13. April 1956 nahm das Gericht die Beweisaufnahme wieder auf und befragte den sachverständigen Richter, ob er noch etwas anzuführen habe, was dieser verneinte. Das Gericht erließ hierauf den Beschluss, dass der Sachverständige „weiterhin unbeeidigt bleibe“. Später wurde der frühere Mitangeklagte nach neuerlichem Wiedereintritt in die Verhandlung, was die Sitzungsniederschrift irrtümlicherweise als Eintritt in die Beweisaufnahme bezeichnet, darauf hingewiesen, dass er die Fortsetzung des Verfahrens nach § 17 StFrG 1954 beantragen könne, falls das Gericht zu einer Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes komme.
Die Revision macht eine Verletzung des § 257 StPO geltend, da der Angeklagte in beiden Fällen nicht befragt worden sei, ob er etwas zu erklären habe. Die Rüge geht fehl. § 257 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung die Revision nicht begründen kann (RGSt 42, 168; OGHSt 1, 110, 111). Nach der Sachlage kann das Urteil auch hierauf nicht beruhen. Bei der Frage an ████ kam eine Äußerung des Angeklagten überhaupt nicht in Betracht. Die Frage war kein Teil der Beweisaufnahme und die Antwort des ████ keine Erklärung zur Sache.
3. Die Revision beanstandet, dass nach Vernehmung des Zeugen ████ und der Sachverständigen Richter und ███ das Gericht beschlossen hat, den Zeugen und die Sachverständigen nicht zu vereidigen, ohne vorher den Angeklagten anzuhören. Sie findet darin eine Verletzung der §§ 335, 60 Nr. 3, 79 StPO. Die Rüge ist unbegründet.
Dem § 33 StPO ist schon genügt, wenn den Beteiligten erkennbar Gelegenheit gewährt wird, sich zu äußern (RGSt 47, 343; BGH LM § 33 StPO Nr. 1). Dies ist hier der Fall gewesen. Im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen und der beiden Sachverständigen am 11. April 1956 haben der Staatsanwalt und die beiden Verteidiger Erklärungen abgegeben. Es hätte demnach auch der Angeklagte, wenn ihm daran gelegen war, sich äußern können; auch war es ihm nicht verwehrt, noch nach der Verkündung des Beschlusses über die Vereidigung etwaige Bedenken geltend zu machen.
Dies gilt auch, soweit der Sachverständige Richter am 13. April 1956 nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme befragt wurde, ob er noch etwas anzuführen habe, er dies verneinte und das Gericht hierauf den Beschluss verkündete, der Sachverständige bleibe auch weiterhin unbeeidigt. Weder der Staatsanwalt noch der Verteidiger und auch nicht der Angeklagte haben hierzu Erklärungen abgegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie keine Gelegenheit gehabt oder sich nicht melden konnten.
4. Keinen Erfolg hat die Rüge, das Gericht habe die Vorschrift des § 260 StPO, wonach die Beratung der Urteilsverkündung unmittelbar vorhergehen muss, nicht beachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 260 StPO verletzt worden ist, denn auf diesem Verfahrensfehler könnte das Urteil keinesfalls beruhen (BGH RIV 1951, 206).
a) Nach der Sitzungsniederschrift ist die Strafkammer allein deshalb wieder in die Verhandlung eingetreten, um den früheren Mitangeklagten ████ auf sein Recht hinzuweisen, Fortführung des Verfahrens nach § 17 StFrG 1954 zu beantragen, falls das Gericht zu einer Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz komme. ████ hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Diese Erklärung hat dem bisherigen Verhandlungsergebnis nach der Sachlage nichts Neues hinzugefügt und die Grundlagen des schon beratenen Urteils nicht berührt. Es genügte daher eine kurze Verständigung unter den Richtern, dass das vorher beratenen Urteil verkündet werden solle. Im Übrigen ergibt sich gerade aus der Befragung des ████, dass das Gericht die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes auch hinsichtlich der Mitangeklagten geprüft hat.
5. Der Verteidiger hatte hilfsweise den Antrag gestellt, Zeugen darüber zu vernehmen, dass Zugunstenzahlungen im Jahre 1950 in der Öffentlichkeit in so weitgehendem Umfange für zulässig gehalten wurden, dass sogar hohe kirchliche Stellen Pilgerreisen ins Ausland auf diese Weise finanzierten. Die Revision rügt, die Strafkammer habe diesem Antrag zu Unrecht nicht entsprochen. Sie habe wohl als wahr unterstellt, dass in der Öffentlichkeit Unklarheit über die einschlägigen Devisenvorschriften herrschte. Damit sei aber, wie die Revision meint, der Beweisantrag nicht erschöpft worden, da durch ihn bewiesen werden sollte, dass der Verbotsirrtum des Angeklagten unverschuldet gewesen sei. Die Rüge geht fehl.
Die Strafkammer durfte den hilfsweise gestellten Antrag in den Urteilsgründen bescheiden. Sie hat ihn abgelehnt, da sie davon ausgegangen ist, es also als wahr unterstellt hat, dass in der Öffentlichkeit Unklarheiten über die einschlägigen Devisenvorschriften herrschten und dem Angeklagten überdies das Vorliegen eines Verbotsirrtums zugebilligt worden ist. Damit hat sie dem Antrag Rechnung getragen, soweit es notwendig war. Ob der Verbotsirrtum eines Täters verschuldet oder unverschuldet ist, hängt davon ab, ob der Täter zur Überwindung des Irrtums die Sorgfalt angewendet hat, die nach den Umständen des Falles und nach seiner Persönlichkeit und seiner Lebens- und Berufsstellung von ihm gefordert werden kann. Dass andere Personen, auch hohe kirchliche Persönlichkeiten, ebenfalls gegen Devisengesetze verstoßen haben, besagt noch nicht, dass diese unverschuldet die von ihnen getätigten Geschäfte für erlaubt hielten und dass der Angeklagte seinen Irrtum nicht verschuldet hat. Insoweit der Beweisantrag daher dahin abzielte, dass auch ein Rechtsanwalt und hohe kirchliche Personen die damaligen Gesetze nicht beachtet hätten, war er für die Entscheidung ohne Bedeutung. Eine solche hätte er nur haben können, wenn der Angeklagte das Tun der von ihm benannten Zeugen gekannt und deshalb sein Vorgehen für ordnungsgemäß gehalten hätte. Das hat nach den Feststellungen der Angeklagte nicht behauptet; auch die Revision behauptet es nicht.
6. Unbegründet sind die von der Revision erhobenen Rügen, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt.
a) Die Strafkammer hält den Verbotsirrtum, den sie dem Angeklagten zugestanden hat, für verschuldet, weil dieser sich nirgends, auch bei keiner Außenhandelsbank erkundigt habe, ob die getätigten Geschäfte den Devisengesetzen entsprechen; er habe es sogar unterlassen, seinen Sohn zu befragen; dieser sei Anwalt und hätte entweder Auskunft geben oder bei einer Außenhandelsbank sich Gewissheit verschaffen können. Da der Angeklagte seinen Sohn gar nicht um Rat angegangen hat, kam es aber nicht darauf an, welche Auskunft der Sohn bei Befragen tatsächlich gegeben hätte. Es bestand daher entgegen der Meinung der Revision kein Anlass, diesen hierzu noch zu hören.
b) Ob eine Verlesung der Anordnung der Militärregierung „Titel 17“ durch das Gericht geboten war, ist nicht zu prüfen; denn die Revision trägt selbst vor, dass der Verteidiger sie verlesen hat.
c) Die Strafkammer hat einen Devisenschaden von mindestens 2.000.000 DM angenommen, an dem der Angeklagte zum größten Teil schuldhaft beteiligt war. Einer Feststellung des Rechtsgrundes der Einzahlung bedurfte es nicht; denn ein Devisengeschäft war nur mit Genehmigung zulässig, gleichgültig, ob bei seiner Durchführung Devisen anfielen. Es sind daher schon die Abzüge, die die Strafkammer zugunsten des Angeklagten gemacht hat, nicht gerechtfertigt. Zudem sind in vorliegendem Falle überhaupt keine Devisen in das Gebiet der Bundesrepublik gekommen.
d) Unbegründet ist die Auffassung der Revision, die Strafkammer hätte noch Beweis über die damalige Devisenlage erheben müssen, um beurteilen zu können, ob ein Ausfall von Devisen in Höhe von 2.000.000 DM die Devisenbewirtschaftung zur damaligen Zeit beeinträchtigte. Nach § 6 WiStG 1949/52 kommt es nicht darauf an, ob ein Schaden entstanden ist, sondern nur, ob die Tat geeignet ist, die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Dies konnte die Strafkammer auf Grund der getroffenen Feststellungen beurteilen.
II. Sachbeschwerde
Nach den Feststellungen hat die Firma ███ von Herbst 1949 bis 26. Februar 1951 im Auftrag der ██ Co. AG in ██ in ██ Zahlungen in Höhe von 3.543.763 DM für Personen im Bundesgebiet erhalten und sie zum Zwecke der Verrechnung mit Auslandsguthaben an andere Personen im Inland weitergeleitet, aus ihnen Darlehen gegeben oder zur Weiterleitung im Besitz gehabt. Die Firma erhielt für die Durchführung der Geschäfte eine Provision. Der Angeklagte, der wirtschaftlicher Beigeordneter der Firma und an dem Gewinn zu beteiligen war, hat den Bankier ███, als er für die ██ wegen der Durchführung der Verrechnungsgeschäfte an ihn herantrat, an den früheren Mitangeklagten ████ verwiesen. Er hat die Abholung der ersten 50.000 DM, die zur Verrechnung bestimmt waren, veranlasst und ████ angewiesen, die Geschäfte weiterzuführen; er ist auch über diese in gewissen Zeitabständen unterrichtet worden; schließlich hat er bei dem Abschluss eines Abkommens über die Gewährung eines Darlehens von 350.000 DM aus den Verrechnungsgeldern an die Firma ███ mitgewirkt.
Die Strafkammer findet in dem Vorgehen des Angeklagten ein fortgesetztes gemeinschaftliches Devisenvergehen nach Art. I Abs. 1c, d, VIII MRG 53. Die Nachprüfung zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass Vermögenswerte im Sinne des Art. I Abs. 1c, d MRG 53 auch inländische Zahlungsmittel sind. Sie nimmt weiter ohne Rechtsirrtum an, dass die hier in Frage kommenden Gelder mittelbar der Kontrolle von Personen außerhalb des Gebietes der Devisengesetze, nämlich der ██ in ██, unterstanden. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Geschäfte über Vermögenswerte mit einer Person abgeschlossen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Devisengesetze hat. Die Strafkammer hat daher zu Recht die Voraussetzungen des Art. I Abs. 1c, d MRG 53 bejaht. Ihre Rechtsauffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 294 und 5 StR 350/54 Urteil vom 17. Mai 1955). Die Ausführungen der Revision hierzu vermögen diese nicht zu erschüttern.
Die Strafkammer hat, obwohl viele Umstände dagegen sprechen, geglaubt, nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte die getätigten Geschäfte für erlaubt gehalten und daher im Verbotsirrtum gehandelt hat. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Beurteilung des Verbotsirrtums ist auf dem Gebiet des Devisenrechts, wie sich aus Art. 5 Abs. 2 AHK 33, § 20 WiStG 1954 ergibt, nach der Vorschrift der §§ 31 WiStG 1949, 26a WiStG 1952 zu beurteilen. Nur bei unverschuldetem Verbotsirrtum bleibt danach der Täter straffrei. Hat er seinen Irrtum verschuldet, kann er zu geringerer Strafe verurteilt werden. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass auch im Devisenrecht bei der Bedeutung der einschlägigen Vorschriften für die gesamte Wirtschaft von den Beteiligten die äußerste Sorgfalt bei der Prüfung aller Gesichtspunkte, aus denen sich Hinweise auf Verbotsvorschriften ergeben können, zu fordern ist. Die Berufung auf einen Verbotsirrtum befreit den Täter daher nur dann von Schuld und Strafe, wenn er jede ihm zumutende Erfolg versprechende Möglichkeit zur Aufklärung ausgeschöpft hat, insbesondere wenn es sich, wie hier, um ungewohnte Devisengeschäfte bedeutenden Umfangs handelt (BGH 3 StR 450/53 Urteil vom 13. Mai 1954).
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten unter diesen Gesichtspunkten eingehend gewürdigt. Sie stellt fest, dass er ein erfahrener Geschäftsmann ist und gleichwohl nichts unternommen hat, um sich Gewissheit zu verschaffen, ob die Geschäfte erlaubt waren. Sie folgert daraus, dass er seinen Irrtum verschuldet hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Maß der dem Angeklagten zumutbaren Gewissensanspannung ist damit nicht überschritten (BGHSt 2, 209). Soweit die Revision die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts angreift und an Stelle seiner Folgerungen ihre eigenen setzen will, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden (§ 337 StPO).
Die Strafkammer hat den Angeklagten auch nicht, wie die Revision meint, um deswillen verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die Geschäfte erlaubt waren, weil er Bedenken gehabt und diese beiseite geschoben hat, sondern weil derjenige, der wie der Angeklagte sich mit Geschäften devisenrechtlichen Charakters befasst, zu besonders sorgfältiger Prüfung verpflichtet ist, ob diese Geschäfte nach der bestehenden devisenrechtlichen ███████ erlaubt sind. Dass der Angeklagte die Leitung der Firma dem früheren Mitangeklagten ████ überlassen hatte, befreite ihn nicht von der Pflicht zur Einholung einer Auskunft. Er war Teilhaber der Firma, am Gewinn beteiligt und ließ sich von ████ in gewissen Zeitabständen über die Geschäfte unterrichten. Er hat die fraglichen Geschäfte eingeleitet, selbst die Anordnung zur Abholung der ersten Gelder gegeben, die weiteren durchführen lassen und ist von ████ laufend unterrichtet worden. Hiernach hat er aber den Geschehensablauf derart beherrscht, dass Ausführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhingen. Zu Recht hat daher die Strafkammer seinen Täterwillen bejaht (BGHSt 8, 393).
Die Strafkammer hat zutreffend nach Art. 5 Abs. 2b AHK 33, § 20 WiStG 1954, § 6 WiStG 1949/52 geprüft, ob die Zuwiderhandlungen des Angeklagten eine Wirtschaftstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit sind. Sie untersucht hierzu, welcher Devisenschaden entstanden ist, stellt fest, dass er mindestens 2 Millionen DM betrage und dass der Angeklagte hierbei zum weitaus überwiegenden Teil bis Jahresende 1950 mit beteiligt gewesen ist. Unter Berücksichtigung des hohen Betrages und der damaligen Verhältnisse kommt die Strafkammer zur Überzeugung, dass die Verrechnungsgeschäfte die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft infolge des Ausfalls von Devisen in dieser Höhe erheblich beeinträchtigt und das öffentliche Interesse an Bestand und Erhalt dieser Wirtschaftsordnung verletzt haben. Sie bejaht deshalb die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 WiStG. Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer von den Verrechnungsbeträgen von insgesamt 3.543.763 DM noch weitere Abzüge machen und nur einen Devisenschaden von 2 Millionen DM annehmen durfte. Es bedarf auch keiner Klärung, ob sie zutreffend eine Beteiligung des Angeklagten über das Jahr 1950 hinaus verneint hat, obwohl er wusste, dass ein Teil der Geschäfte noch nicht abgewickelt war. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft tatsächlich beeinträchtigt worden ist. Erforderlich ist vielmehr nur, dass die Zuwiderhandlungen geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Ob dies der Fall ist, ist nicht allein von der Höhe der ihnen zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängig; es sind vielmehr auch die Auswirkungen auf die beteiligten Wirtschaftskreise zu berücksichtigen (BGHSt 2, 558). Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, dass ungewohnte und unter Umgehung der Devisengesetze vorgenommene Verrechnungsgeschäfte in der hier vorliegenden, dem Angeklagten bekannten und von ihm gebilligten Höhe zur Zeit der Tat geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen und die Wirkung haben konnten, andere zur Nachahmung zu reizen und so eine grundsätzliche verneinende Haltung gegen diese Wirtschaftsordnung zu erzeugen und zu fördern (siehe auch BGH 4 StR 567/53 vom 18. Februar 1954). Damit sind aber die Merkmale einer Wirtschaftstraftat gegeben.
Die Revision meint, dem Angeklagten könnte eine Wirtschaftstraftat nur vorgeworfen werden, wenn er erkannt oder mindestens gebilligt habe, dass seine Zuwiderhandlung ihrem Umfang oder ihrer Auswirkung nach geeignet sei, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen; die Merkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1949/52 seien Tatbestandsmerkmale im Sinne von § 59 StGB und müssten vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Der erkennende Senat teilt diese Ansicht nicht. Auf Vorlage hat der Große Senat für Strafsachen seine Auffassung bestätigt und ausgesprochen, dass die Bestrafung einer Zuwiderhandlung als Wirtschaftstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1949/52 nicht die Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Täters davon voraussetzt, dass sein Tun nach Umfang oder Auswirkung geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Der Täter muss allerdings den Umfang der Tat kennen, soweit er ihm zugerechnet wird; den Umfang der ihm zur Schuld angerechneten Geschäfte hat der Angeklagte aber nach den Feststellungen gekannt.
Die Erwägungen zur Strafzumessung lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat rechtlich fehlerfrei eine Wirtschaftstraftat angenommen. Sie musste daher auch die Strafe dem hierfür im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen entnehmen. Die Strafe hatte sich nach der Schwere der Tat, ihrer Bedeutung für die durch sie verletzte Rechtsordnung und dem Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten zu bemessen (RGSt 58, 106, 109; BGHSt 3, 179). Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Da es dem Angeklagten einen, wenn auch entschuldbaren Verbotsirrtum zugebilligt hat, erübrigt sich eine weitere Erörterung des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit. Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes ist im Verhältnis zum Mitangeklagten █ entgegen der Meinung der Revision nicht verletzt. Die Strafkammer hat den Tatbeitrag und die Schuld dieses Mitangeklagten, der nur Angestellter des Angeklagten gewesen ist, erheblich geringer bemessen und deshalb für ihn eine geringere Strafe als für den Beschwerdeführer für angezeigt gehalten.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht anwendbar. Die §§ 5, 21 StFrG 1954 beziehen sich ausschließlich auf Zuwiderhandlungen, die im Verkehr zwischen den Währungsgebieten der D-Mark-Ost und der D-Mark-West begangen worden sind, und finden keine Anwendung auf Devisenvergehen im Auslandsverkehr. Soweit die Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 741/53 vom 14. September 1954 (MDR 1954, 758) hinweist, hat der damals erkennende Senat die dort zum Ausdruck gekommene gegenteilige Auffassung nicht aufrechterhalten (5 StR 179/54 vom 19. Oktober 1954).
| Scharpenseel | Busch | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 741/53 · 14.09.1954Devisenvergehen: Teilaufhebung wegen unklarer Feststellungen und neuer Strafzumessung
- BGH · 3 StR 450/53 · 13.05.1954Devisenvergehen: Verbotsirrtum erfordert Ausschöpfung zumutbarer Erkundigungen
- BGH · 4 StR 567/53 · 18.02.1954WiStG-Preisverstöße: OWiG-Zuständigkeit, Abgrenzung Wirtschaftstraftat/Ordnungswidrigkeit