Treffer
BGH Urteil

WiStG-Preisverstöße: OWiG-Zuständigkeit, Abgrenzung Wirtschaftstraftat/Ordnungswidrigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 567/53
Datum
18.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger griffen ein Urteil an, das Preisverstöße nach dem WiStG als bloße Ordnungswidrigkeiten behandelt und Geldbußen verhängt hatte. Der BGH hob auf, weil für Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 48 OWiG ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig sind und das Strafverfahren bei Annahme einer OWi einzustellen gewesen wäre. Zudem beanstandete der Senat die Auslegung von § 6 WiStG, insbesondere die Verkennung, dass bereits die Eignung zur Beeinträchtigung der Wirtschaftsordnung genügt und auch immaterielle Wirkungen zu berücksichtigen sind. Weitere Rechtsfehler betrafen u.a. die Beurteilung von Beihilfe, Gewerbsmäßigkeit, Buchführungspflichten sowie die Zuerkennung von Mehrerlösen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hält das Tatgericht die abgeurteilte Zuwiderhandlung für eine Ordnungswidrigkeit, darf es keine Geldbuße verhängen, wenn hierfür nach dem Gesetz ausschließlich die Verwaltungsbehörde zuständig ist; vielmehr ist das gerichtliche Strafverfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung einzustellen.

2

Für die Einordnung einer Zuwiderhandlung als Wirtschaftstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG genügt die Eignung, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen; eine tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht erforderlich.

3

Bei der Prüfung der Gefährdung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung sind nicht die Beweggründe des Täters, sondern die äußeren Folgen der Zuwiderhandlung maßgeblich; dabei können auch immaterielle Wirkungen in den beteiligten Wirtschaftskreisen zu berücksichtigen sein.

4

Ob Beihilfe als Wirtschaftstraftat oder als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, richtet sich grundsätzlich nach der rechtlichen Einordnung der Haupttat; strafbegründende Merkmale des § 6 WiStG sind nicht nach § 50 Abs. 2 StGB zu individualisieren.

5

Die Abgrenzung nach § 6 WiStG ist für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen die §§ 7 bis 21 WiStG gesondert vorzunehmen; die tateinheitliche Verknüpfung mit einer anderen Tat ersetzt diese Prüfung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 24. März 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den ████████████████████ Franz ███████, geboren am ███████████ 1914 in ████, Kreis W███████, 2. den Kaufmann Hei███████ ███████, geboren am ███████████ 1915 in ████, 3. den ████████████████████ ███████ ███████, geboren am ███████████ 19███████ in ████,

wegen Preisvergehens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

am 18. Februar 1954

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Regierungspräsidenten in Detmold als Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 24. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen wenden zu Recht die Unzuständigkeit des Gerichts zur Verhängung von Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten ein.

Nach § 48 OWiG sind hierfür die Verwaltungsbehörden ausschließlich zuständig. Das Landgericht hätte daher von seiner Rechtsauffassung aus, dass die Zuwiderhandlungen der Angeklagten Ordnungswidrigkeiten seien, das gerichtliche Strafverfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung einstellen müssen (§ 260 Abs. 3 StPO i. V. m. § 31 Abs. 2c OWiG; BGH MDR 1953, 54 Nr. 40).

Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Da auch die sachlich-rechtliche Würdigung der Verfehlungen der Angeklagten als bloßer Ordnungswidrigkeiten nicht frei von Rechtsfehlern ist, ist der Senat nicht in der Lage, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 349 Abs. 1 StPO von sich aus einzustellen.

Die Ansicht des Landgerichts, die Angeklagten hätten vorsätzlich gegen Preisvorschriften verstoßen (§ 18 WiStG), der Angeklagte ███ habe außerdem der Vorschrift des § 21 Abs. 2 WiStG zuwidergehandelt und der Angeklagte ██ habe Beihilfe zu den Preisverstößen geleistet, ist weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite zu beanstanden.

Dass die Preise amerikanischer Importkohle, wie die Verteidigung des Angeklagten ███ behauptete, möglicherweise höher als die von den Angeklagten den Bergleuten gezahlten Preise lagen, steht nicht entgegen. Auch die Erwägungen, aus denen der Tatrichter den Angeklagten den Unrechtsausschließungsgrund des übergesetzlichen Notstands versagt hat, lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen.

Dagegen halten die Ausführungen, mit denen er die Annahme von Wirtschaftstraftaten abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer glaubte, im Hinblick darauf, dass die Angeklagten im Interesse eines für die Textilindustrie lebenswichtigen Betriebs gehandelt haben, nicht feststellen zu können, dass die Zuwiderhandlungen ihrem Umfange und ihren Auswirkungen nach geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen geschützten Bereichen zu verletzen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG); die Wirtschaftsordnung an sich und das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung derselben hätten durch das Verhalten der Angeklagten eine Beeinträchtigung nicht erlitten, zumal sich die Verhältnisse später nach Steigerung der Kohlenförderung selbst reguliert hätten.

Diese Ausführungen können auf einer rechtsirrigen Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG beruhen. Die Strafkammer hat möglicherweise verkannt, dass die Zuwiderhandlungen der Angeklagten die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung nicht tatsächlich zu beeinträchtigen brauchten, sondern dass es genügte, wenn sie geeignet waren, deren Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar wäre ferner die Meinung, bei der Entscheidung darüber, ob die Zuwiderhandlungen die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsordnung geeignet waren zu beeinträchtigen, komme es auf den Beweggrund der Angeklagten, nicht auf die Auswirkungen ihres Tuns an. Nach den vom erkennenden Senat im Urteil BGHSt 2, 358 aufgestellten Grundsätzen ist die Gefahr einer Beeinträchtigung der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung immer dann gegeben, wenn die Aufrechterhaltung der zum Schutze der wirtschaftlich Schwächeren gezogenen Schranken mindestens auf einem Teilgebiet erschwert wird. Das ist eine Frage der äußeren Folgen der Zuwiderhandlung, nicht der inneren Einstellung des Täters. Ihre Beantwortung hängt auch nicht allein und entscheidend von der Menge der ordnungswidrig umgesetzten Ware oder dem wirtschaftlichen Erfolg der im Einzelfalle abgeschlossenen Geschäfte ab; vielmehr sind auch immaterielle Wirkungen auf die beteiligten Wirtschaftskreise zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Falle haben die Angeklagten so große Mengen an Bergmannskohlen zu stark überhöhten Preisen angekauft, dass das Landgericht bei zutreffender Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Geschäfte schon wegen ihres äußeren Umfanges geeignet waren, das Preisgefüge zu erschüttern und dadurch die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Wahrscheinlich aber waren derart erhebliche Preisverstöße geeignet, die vom BGH erörterten immateriellen Wirkungen auszulösen, insbesondere anderen, am ungesetzlichen Handel mit Kohlen interessierten Wirtschaftskreisen Anreiz zur Nachahmung zu geben und so eine grundsätzlich verneinende Haltung gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu erzeugen oder zu fördern.

Die Strafkammer hat diesen maßgebenden Gesichtspunkt in anderem Zusammenhang durchaus erkannt, wenn sie bei der Zurückweisung des Einwands des übergesetzlichen Notstandes ausführt, das Unvermögen der staatlichen Stellen, die tatsächlich vorhandenen Kohlenmengen zu erfassen und einer gerechten Verteilung zuzuführen, sowie die dadurch bedingte Verteuerung sei durch den Wettbewerb aller bei Außerachtlassung der gebotenen Rücksicht auf andere Mitbewerber und insbesondere der preisrechtlichen Bestimmungen zu einem erstaunlichen Teil erst geschaffen worden (UA S. 1).

In dieselbe Richtung deutet die Feststellung, der Angeklagte ███ sei unter den Bergleuten in L███████ und D███████ mit der █████ so ███████ geworden, dass diese selbst zu ihm gekommen seien, um ihm ihre Kohlen anzubieten. Das Bewusstsein, im eigenen Haushalt nicht benötigte Deputatkohle jederzeit bequem zu Überpreisen absetzen zu können, kann für die beteiligten Bergarbeiterkreise unmittelbar Anlass gewesen sein, über den eigenen Bedarf hinaus Deputatkohle anzufordern, um mit ihnen Handel zu treiben; durch jede missbräuchliche Inanspruchnahme von Deputatkohle aber würde der für die Allgemeinheit, insbesondere für die Wirtschaft zur Verfügung stehende Anteil an der Gesamtkohlenförderung entsprechend verringert (BGHSt 2, 358, 360).

Auch die Erwägung der Strafkammer, die Verhältnisse hätten sich später, nach Steigerung der Kohlenförderung, selbst „reguliert“, kann die Nichtanwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG nicht rechtfertigen. Die Frage, ob die Handlungsweise der Angeklagten eine Gefahrdung der Wirtschaftsordnung mit sich brachte, kann nur aus den Verhältnissen zur Tatzeit beurteilt werden.

Der Angeklagte ███ ist wegen Beihilfe zu den Preisverstößen der beiden anderen Angeklagten verurteilt worden. Dabei hat die Strafkammer möglicherweise verkannt, dass die Frage, ob sein Tun als Wirtschaftstraftat oder als Ordnungswidrigkeit anzusehen ist, nicht aus seiner Person, sondern aus der der Haupttäter zu bestimmen ist. § 50 Abs. 2 StGB ist hier nicht anwendbar, weil die Merkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG strafbegründend, nicht nur strafschärfend sind (BGH MDR 1953, 54 Nr. 40). ███ ist daher ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG in seiner Person vorliegen, wegen Beihilfe zu einer Wirtschaftstraftat zu verurteilen, wenn sich das Tun eines der beiden Haupttäter als solche darstellt und sein Vorsatz die maßgeblichen Merkmale umfasst hat.

Auch die Haupttäter brauchen im Übrigen nur diejenigen Merkmale gekannt und mindestens bedingt gewollt zu haben, die ihr Verhalten als Wirtschaftstraftat kennzeichnen (BGH 4 StR 608/52 vom 19. Februar 1953).

Dass sich ███, ██ und ██ des Umfanges ihrer Zuwiderhandlungen bewusst waren, lässt das Urteil erkennen. Ob sie auch die möglichen Auswirkungen ihres Tuns auf die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung erkannt haben, wird in der neuen Verhandlung zu prüfen sein. Dabei kann von Bedeutung sein, dass ███, wie bereits erwähnt, bei den Bergleuten als Abnehmer von Deputatkohle bekannt war und die Bergleute dazu übergegangen waren, ihm von sich aus Kohlen anzubieten. Nicht erforderlich ist, dass die Angeklagten sich der im § 6 WiStG verankerten Unterscheidung zwischen Wirtschaftstraftat und Ordnungswidrigkeit bewusst waren (BGHSt 2, 220).

Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG verneint hat (S. 12/13).

Bei dem Angeklagten ███ hat er eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtende Einstellung, insbesondere ein gewerbsmäßiges, verwerflich eigennütziges oder sonst verantwortungsloses Handeln mit der Begründung verneint, dass es dem Angeklagten in erster Linie um die Fortführung des Betriebs und die Vollbeschäftigung der Arbeiter zu tun gewesen sei. Dieser Beweggrund schloss indessen nicht aus, dass der Angeklagte aus diesem Grunde verantwortungslos gehandelt hat, weil er so erhebliche Mengen von Kohlen (2.222,84 to Steinkohle und 28,77 to Koks) von ███████ und anderen Fahrunternehmern zu Überpreisen angekauft und damit der staatlichen Kohlenbewirtschaftung entzogen hat oder weil er erkannt hat, welchen Anreiz er durch die Kohlenankäufe anderen, auf erhöhten Kohlenbezug angewiesenen Unternehmern sowie den Bergleuten gab, ungesetzlich mit Kohlen zu handeln.

Bei dem Angeklagten ██ hat die Strafkammer den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WiStG deshalb verneint, weil er unwiderlegbar nur als Aufkäufer der Firma ███ aufgetreten ist und mit deren Prokuristen die Zuwiderhandlungen gemeinsam begangen hat. Falls der Tatrichter damit sagen wollte, ██ habe aus den gleichen Beweggründen wie ███ gehandelt, ist auf das bei diesem Angeklagten Gesagte zu verweisen. Damit, dass ██ lediglich im Auftrag des ███ tätig geworden ist, ist noch nicht dargetan, dass beide dieselben Interessen im Auge hatten. Wie die Strafkammer festgestellt hat, erhielt ██ pro Tonne angekaufter Deputatkohle eine Vergütung von 15 DM, sei es als Lohn für die Anfuhr der Kohlen, sei es als Provision für deren Aufkauf. Der Urteilszusammenhang, insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte sich zur Besorgung von Deputatkohle selbst angeboten hat, lässt keinen Zweifel darüber, dass der Angeklagte ohne die Aussicht auf den „Fuhrlohn“ die ihm sonst fremde Firma ███ nicht tätig geworden wäre, umso mehr als er wusste, dass der Aufkauf von Deputatkohle verboten war und die Gefahr mit sich brachte, bei Polizeikontrollen beanstandet und angezeigt zu werden. Der Vergleich des Reineinkommens des Angeklagten in den hier in Frage stehenden Monaten Januar bis April 1951 mit den monatlichen Umsätzen des Jahres 1950 deutet überdies darauf hin, dass der Angeklagte aus der Geschäftsverbindung mit der Firma ███ tatsächlich einen nicht unerheblichen Gewinn erzielt hat.

Wenn das Landgericht unter diesen Umständen als nicht erwiesen erachtet hat, dass er die Preisverstöße in der Absicht begangen hat, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Bedeutung zu verschaffen, hat es ersichtlich den Begriff der Gewerbsmäßigkeit verkannt (vgl. BGH 4 StR 507/52 vom 11. Juni 1953). Dieser Vorwurf setzt, anders als das Handeln aus Wucher, nicht voraus, dass der Angeklagte sich von dem eigenen Vorteil in besonders anstößigem Maße hat leiten lassen (BGHSt 2, 358, 360). Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Höhe des erzielten oder erstrebten Erlöses oder andere Umstände die Annahme einer besonders anstößigen Gesinnung rechtfertigen würden.

Bei dem Angeklagten ██ hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG abgelehnt, weil er sich verpflichtet gefühlt habe, seinen langjährigen Kunden, die er selbst nicht mehr ausreichend habe versorgen können, durch Vermittlung von Schwarzkäufen dienlich zu sein. Dabei ist es ebenfalls rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Frage, ob die Beihilfe des ███ zu den Preisverstößen des ██ und des ██ als Wirtschaftstraftat oder als Ordnungswidrigkeit anzusehen ist, nicht aus der Person der Haupttäter, sondern aus der des Gehilfen zu bestimmen sei. Daher wäre auch dann wegen Beihilfe zu einer Wirtschaftstraftat zu verurteilen gewesen, wenn zwar nicht er selbst, wohl aber einer der Haupttäter eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtende Einstellung bekundet hätte, an Umständen gekannt hätte, die sein Tun als Wirtschaftstraftat erscheinen ließen.

Die Zuwiderhandlung des Angeklagten ██ gegen § 21 WiStG hat der Tatrichter die Frage, ob es sich um eine Wirtschaftstraftat oder eine bloße Ordnungswidrigkeit handelte, im Urteil überhaupt nicht erörtert. Falls er diese Verfehlung nur deshalb als Ordnungswidrigkeit angesehen haben sollte, weil sie mit dem als Ordnungswidrigkeit eingestuften fortgesetzten Preisverstoß in Tateinheit zusammentraf, hätte er übersehen, dass die Abgrenzung nach § 6 WiStG für jede Zuwiderhandlung gegen die §§ 7 bis 21 WiStG gesondert vorzunehmen ist (vgl. BGH MDR 1953, 54 Nr. 40). Auch der Verzicht auf Rechnungserteilung kann seinem Umfang oder seinen Auswirkungen nach, besonders wegen des Anreizes für andere Personen, solche verbotenen Geschäfte ohne Namensnennung zu tätigen, eine Wirtschaftstraftat ergeben.

Es ergibt sich, dass eine von mehreren rechtlich zusammenhängenden Zuwiderhandlungen als Wirtschaftstraftat, eine andere als Ordnungswidrigkeit einzustufen ist. So kommt es zur Anwendung des § 6 WiStG.

Die unbeschränkt eingelegten Revisionen führen auch insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als es den Angeklagten ███ von dem Vorwurf der Verletzung von Buchführungspflichten (§ 21 Abs. 1 WiStG) freigesprochen hat. Dieser Freispruch ist bisher nicht ausreichend begründet.

Das Führen einer Kladde kann den Angeklagten von den erhobenen Vorwürfen nicht entlasten, weil es in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen allein die Führung anderer Bücher vorgeschrieben ist oder dem Begriff der Kladde wesentlich ist, dass die darin enthaltenen Aufzeichnungen unverbindlicher Art sind. Ob das Führen eines Kassabuches ausreichte, hängt davon ab, welche Bücher der Angeklagte zu führen hatte. Das angefochtene Urteil enthält hierüber keine Feststellung. Es lässt nicht einmal erkennen, nach welchen Vorschriften der Angeklagte buchführungspflichtig war. Die in § 38 HGB bezeichnete Pflicht oblag ihm nur, wenn er Kaufmann im Sinne des HGB war. Aus der Gewerbeanmeldung allein ergab sich für ihn keine Buchführungspflicht. Buchführungspflichten der Handwerker, Kleingewerbetreibenden und ähnlicher Berufe regelt die VO über Buchführungspflichten vom 5. September 1949 (WiGBl. S. 279) in Verbindung mit § 413 RAbgO.

Die allgemeine Nachprüfung des Urteils ergibt schließlich, dass das Landgericht rechtsirrig davon abgesehen hat, dem Angeklagten ███ abgerechnete Mehrerlöse zuzuerkennen. Es ist offenbar davon ausgegangen, dass er keinen Mehrerlös erzielt hat, weil er unwiderlegbar nur als Beauftragter des ███ gehandelt hat.

Nach den Urteilsfeststellungen sind jedoch sämtliche Gelder durch die Hand des Angeklagten ███ gelaufen, der Firma ███ jeweils über den vereinbarten Kaufpreis einschließlich Fuhrlohn Quittung erteilt hat. Damit hat er nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. das für die Entscheidungssammlung des BGH vorgesehene Urteil 4 StR 150/53 vom 12. November 1953) Mehrerlöse erzielt. Unter „Erzielen“ ist nur das tatsächliche Erlangen zu verstehen. Daher kann auch ein Beauftragter oder Vermittler, der einen überhöhten Kaufpreis entgegengenommen hat, um ihn an den Verkäufer abzuführen, einen Mehrerlös im Sinne des § 49 WiStG erzielen (vgl. auch RGSt 77, 145; OGHSt 1, 398). Dasselbe muss gelten, wenn der Beauftragte, wie möglicherweise hier, den Kaufpreis zunächst aus eigenen Mitteln vorgestreckt und später die von Verkäufern erhaltenen Gelder zur Deckung seiner Auslagen verwendet hat.

Der Urteilsausspruch lautet auf eine gemeinschaftliche Ordnungswidrigkeit der Angeklagten ██ und ████ ohne die Strafvorschriften zu nennen, gegen die die Angeklagten verstoßen haben. Da § 6 WiStG keinen selbständigen Strafbestand enthält, sondern lediglich die widerhandelnden Taten nach Art und Schwere abgrenzt, ist die Anführung der verletzten Strafvorschrift im Urteil nicht entbehrlich (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO).

GrosseHilleMartin
KrummeAugustin

Zitiert (2)

Zitiert von (1)