Treffer
BGH Urteil

BGH: Abgrenzung von Preisvergehen und Wirtschaftsstraftat nach WiStG – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 608/52
Datum
19.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen ein Urteil des LG Hagen eingelegt, das Verfahren u.a. wegen Preisvergehens eingestellt hatte. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hält jedoch Teile des Urteils für rechtsfehlerhaft und hebt sie auf. Er stellt klar, dass die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat nach § 6 WiStG am geschützten Rechtsgut zu messen ist und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat nach § 6 WiStG richtet sich nach dem geschützten Rechtsgut und nicht nach der quantitativen Bedeutung der einzelnen Tathandlungen.

2

Zur Annahme einer Wirtschaftsstraftat genügt es, wenn die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsordnung durch die Zuwiderhandlung beeinträchtigt wird; hierbei sind auch immaterielle Wirkungen auf beteiligte Wirtschaftskreise zu berücksichtigen.

3

Die in § 6 Abs. 2 WiStG genannten Beispiele sind Indizien für die innere Einstellung des Täters, nicht selbstständige Tatbestandsmerkmale; verwerfliches Handeln kann sich aus der Gesamthaltung und den Umständen ergeben.

4

Für die Qualifikation als Wirtschaftsstraftat muss der Vorsatz sämtliche für die Tat kennzeichnenden Merkmale erfassen; es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Täter die rechtliche Einordnung (Ordnungswidrigkeit vs. Wirtschaftsstraftat) bewusst kennt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 19. Januar 1952

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Joachim R. geboren am █ 1922 in ██, wegen Vergehens gegen das Wirtschaftsstrafgesetz

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Essen vom 19. Januar 1952 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Preisvergehens richtet.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. Januar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der ein Fuhrunternehmen betrieb, kaufte von Januar bis April 1951 im Auftrag und für Rechnung der Kunstseidenfabrik █████ in ██████ 1933,73 t Deputatkohlen von Bergleuten des █████████████ zum Preis von 102,- bis 117,50 DM je t – dem jeweils üblichen Schwarzmarktpreis – und erhielt für diese Tätigkeit eine Provision von 6,- DM, später 10,- DM je t. Im Februar 1951 lieferte er einen Waggon Deputatkohlen – 12 oder 19 t – ebenfalls zu Schwarzmarktpreisen auf Empfehlung der ███████ an die Firma ████████ in Weil a. Rh., die von dieser Firma Rohkunstseide zur ███████████ bezog. Er verdiente an diesem Geschäft 1,2 bis 2,- DM je t.

Das wegen Preisvergehens in Tateinheit mit Preistreiberei gemäß §§ 18, 19 WiStG eröffnete Verfahren ist durch das angefochtene Urteil eingestellt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat Erfolg.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass Kohlen zur Zeit der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten auf Grund der VO Pr. Nr. 79/50 vom 9. Dezember 1950 (BAnz. 1950 Nr. 241), deren Geltungsdauer zunächst durch die VO Pr. Nr. 12/52 vom 28. März 1951 bis zum 31. Dezember 1951 verlängert war (BAnz. 1952 Nr. 60), preisgebunden waren. Ohne Rechtsirrtum hat es das Preisvergehen jedoch auf Grund des § 31 WiStG i. d. F. vom 26. Juli 1949 (WiGBL 193) für straffrei erachtet.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Generaldirektor der █████████ zunächst beim badischen Wirtschaftsministerium vergeblich darum bemüht, eine Erhöhung der Kohlenzuteilung für sein Werk zu erreichen. Bei diesen Besprechungen wurde ihm geraten, die Möglichkeit auszuschöpfen, sich Deputatkohlen von Bergarbeitern des Ruhrkohlenreviers zu Überpreisen zu verschaffen, um die Stillegung des Betriebes zu verhindern; er werde die volle Unterstützung des Ministeriums finden. Auch der badische Staatspräsident äußerte sich zustimmend, ebenso das Bundeswirtschaftsministerium. Auf Grund der ihm mitgeteilten Stellungnahmen der höchsten badischen Verwaltungsbehörden entschloss sich der Angeklagte, den Auftrag der █████████ zum Ankauf von Deputatkohlen zu überhöhten Preisen anzunehmen. Als im Februar 1951 ein Teil der von ihm aufgekauften Kohlen von der Polizei beschlagnahmt worden war, lehnte das Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme ab, worauf ███ Kohlen freigegeben wurden. Rechtsanwalt Dr. ██████████, an den sich der Angeklagte um ██████████████ über die Zulässigkeit des Ankaufs von Deputatkohlen zu Überpreisen gewandt hatte, teilte ihm Anfang März 1951 mit, dass nach seinen Erkundigungen bei der Strafrechtsabteilung Kohle und Koks nicht mehr preisgebunden seien und der Ankauf von Deputatkohlen nicht strafbar sein könne. Daraufhin vermittelte der Angeklagte diese Geschäfte für seine Auftraggeberin ungestört weiter bis Ende April 1951. Auf Grund dieses Sachverhalts hat der Tatrichter rechtlich bedenkenfrei angenommen, dass der Angeklagte aus einer unrichtigen Rechtsvorstellung heraus gehandelt und nach den persönlichen Verhältnissen alles Erdenkliche getan habe, um sich Gewissheit über das Bestehen von Preisvorschriften für Kohle zu verschaffen.

Einen Verstoß gegen § 20 Nr. 2 WiStG hat das Landgericht mit Recht verneint, weil der Angeklagte nicht als selbständiger Zwischenhändler, sondern nur als Beauftragter und Gehilfe der █████████ gegen Provision beim Ankauf von Deputatkohlen tätig war. Der Firma ████████ in Weil a. Rh. hat er auf Veranlassung seiner Auftraggeberin nur einmal eine geringe Menge Kohlen aus Gefälligkeit zugeschickt, offensichtlich ebenfalls, ohne sich dadurch in den Warenverkehr einschieben zu wollen.

Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Ablehnung einer Verurteilung wegen der festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die §§ 19 u. 21 Abs. 2 WiStG, weil diese nach Ansicht des Landgerichts keine Wirtschaftsstraftaten im Sinne des § 6 WiStG darstellten.

Der Angeklagte hat für seine Tätigkeit bei der Beschaffung von Kohle ein Entgelt empfangen, das weit über die dem zugelassenen Großhandel zustehende Verdienstspanne von 3 % des festgesetzten Kohlenpreises im Höchstfalle 1,24 DM je t hinausgeht. Auch bei der Belieferung der Firma █████████ erhielt er zum Teil höhere Vergütungen. Nach der vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten getroffenen Feststellung hat er somit für seine dem lebenswichtigen Bedarf zuzurechnenden Leistungen ein unangemessenes Entgelt im Sinne des § 19 WiStG angenommen.

Beim Ankauf von Deputatkohlen unterließ er es vorsätzlich, sich von den Verkäufern Rechnungen ausstellen zu lassen, weil diese fürchteten, wegen des unzulässigen Verkaufs bestraft zu werden.

Der Ansicht des Landgerichts, dass diese Zuwiderhandlungen keine Wirtschaftsstraftaten seien, weil die in den Handel gebrachten 1949 oder 1950 Deputatkohlen das Gefüge der Wirtschaftsordnung nicht erschüttern könnten, vermag der erkennende Senat nicht zuzustimmen. Der Tatrichter verkennt mit der Auffassung, von der er in seiner Entscheidung ausgeht, den grundlegenden Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat, der kein quantitativer ist, und die erstere nicht zu einem Bagatelldelikt gegenüber der Wirtschaftsstraftat macht. Entscheidend für die Abgrenzung ist ausschließlich das Rechtsgut, das das Angriffsobjekt bildet. Deshalb kann eine Ordnungswidrigkeit immer nur dann vorliegen, wenn Anordnungen der Verwaltungsbehörden nicht befolgt werden, ohne dass damit zugleich über den Rahmen des rein verwaltungsmäßigen Interessenkreises hinausgegriffen wird. Zur Annahme einer Wirtschaftsstraftat genügt es nach § 6 WiStG, wenn die Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsordnung durch die Zuwiderhandlung beeinträchtigt worden ist. Ob die Gefahr einer Beeinträchtigung begründet war, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 358) nicht entscheidend von dem wirtschaftlichen Erfolg der im Einzelfall abgeschlossenen Geschäfte ab, sondern muss auch nach ihren immateriellen Wirkungen auf die beteiligten Wirtschaftskreise beurteilt werden. Die Vereinbarung unangemessen hoher Vergütungen für die Mitwirkung beim Ankauf von Deputatkohlen kann für die mit Bergarbeiterkreisen in Verbindung stehenden Geschäftsleute einen Anreiz bilden, sich den an der Beschaffung von Kohle interessierten Industrieunternehmen in steigendem Maße zum Nachweis solcher ungesetzlicher Bezugsquellen anzubieten, wodurch nicht nur der Schwarzhandel mit Kohlen vergrößert, sondern auch eine grundsätzlich verneinende Einstellung gegenüber der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung erzeugt würde. Die Ansicht des Landgerichts, dass die staatliche Wirtschaftsplanung mit den Deputatkohlen nicht rechne, ist nicht zutreffend, wie der erkennende Senat wiederholt dargelegt hat (BGHSt 2, 358 ff.; Urteil vom 25. September 1952 – 4 StR 877/51).

Auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG abgelehnt hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Aus der im Urteil getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte mit der Zuwiderhandlung eine Einstellung bekundet hat, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung in einzelnen Bereichen missachtet, hat es auch den Nachweis eines der im Gesetz aufgeführten Beweggründe für erforderlich gehalten. Dabei hat es verkannt, dass im Gesetz nur Beispiele aufgeführt sind, die Anhaltspunkte für die innere Einstellung des Täters geben, aber keine Tatbestandsmerkmale bilden sollen, die zu seiner aus anderen Umständen oder der Gesamthaltung des Täters erkennbaren, vom Gesetzgeber missbilligten Einstellung hinzutreten müssen.

Dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, ergibt der festgestellte Sachverhalt. Ob er selbst auf den Gedanken gekommen ist, Deputatkohlen für seine Auftraggeberin aufzukaufen, oder sich erst auf deren Zureden dazu entschlossen hat, ist für die Frage, ob er aus verwerflischem Eigennutz oder verantwortungslos gehandelt hat, bedeutungslos. Ebensowenig kommt es darauf an, dass er keine Rücksicht auf die Lebensverhältnisse seiner Mitmenschen genommen hat. Ein Handeln aus verwerfllichem Eigennutz ist vielmehr zu bejahen, wenn der Täter sich von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten lässt. Verantwortungslos im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG handelt er, wenn er sich seiner Verantwortung gegenüber dem staatlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Wirtschaftsordnung bewusst ist, aber die dadurch gebotene Rücksichtnahme in verwerflicher Weise verabsäumt. Die Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BGHSt 2, 358 ff.). Eine hartnäckige Wiederholung der Zuwiderhandlungen kommt nach den Urteilsfeststellungen kaum in Betracht.

Von dieser Rechtsgrundlage aus muss der Tatrichter den Sachverhalt erneut prüfen. Der Vorsatz (oder bedingte Vorsatz) des Täters muss zwar sämtliche Merkmale umfassen, die sein Verhalten als Wirtschaftsstraftat kennzeichnen; der im § 6 WiStG begründeten Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat braucht er sich bei Begehung der Zuwiderhandlung nicht bewusst zu sein.

Da die Vergehen gegen die §§ 19 u. 21 Abs. 2 WiStG und die ebenfalls den Gegenstand der Anklage bildenden Vergehen gegen die §§ 18, 20 Abs. 2 WiStG miteinander in Tateinheit stehen, musste das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.

Dem Senat erschien es zweckmäßig, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GroßDr. HilleDr. Heimann-Trosien
KrummeDr. Augustin

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