Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Wirtschaftsstraftat nach § 6 WiStG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 125/53
Datum
02.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat verurteilt, weil er ohne Genehmigung Rohmontanwachs aus der Ostzone nach Westberlin verbrachte und Barzahlungen leistete. Die Revision rügte Sachverhaltsfehler und Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen sind denkgesetzlich möglich; verwerflicher Eigennutz und verantwortungsloses Handeln rechtfertigen die Strafbarkeit nach §6 Abs.2 Nr.2 WiStG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision greift unzulässig tatsächliche Feststellungen an, wenn die vom Landgericht gezogenen Folgerungen denkgesetzlich möglich sind.

2

Für die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat nach § 6 WiStG kommt es nicht darauf an, dass der Täter sich der rechtlichen Unterscheidung bewusst war.

3

Ein in verwerflicher Weise aus Eigennutz gehandelt habender Täter, der bewusst die gebotene Rücksicht auf die Wirtschaftsordnung missachtet, erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG unabhängig von der Höhe des erzielten Gewinns.

4

Ein devisenwirtschaftlich vorteilhaftes Ergebnis des Handelns schließt die Einordnung als Wirtschaftsstraftat nicht aus; maßgeblich ist die feindselige Haltung gegenüber der Wirtschaftsordnung und verantwortungsloses Verhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Erich ███████ aus K. ██████████████████████, geboren am ███ 1910 in ██████████████████████, wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Oktober 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu sechs Monaten Gefängnis und 3.000 DM Geldstrafe verurteilt.

I.

Der Angeklagte hat als Gesellschafter der Firma █████ nach und nach insgesamt 2.395 t Rohmontanwachs von der DC_ bezogen und hierfür jeweils nach Eingang der Ware über ein Konto bei einem Westberliner Bankhaus in Teilbeträgen von 2.395.000 DM an die OG erbracht. Er erzielte aus diesem Geschäft für die ███ einen Reinertrag von 66.096,34 DM, an dem er anteilmäßig beteiligt war. Er hatte weder für die Einfuhr noch für die Zahlung an die ███████ die erforderliche Genehmigung. Er hatte zwar ursprünglich für das mit der DC_ beabsichtigte Geschäft Genehmigungen über zusammen 1.000.000 DM erhalten. Nach diesen musste er die zu zahlenden Beträge aber auf ein Konto der Bank Deutscher Länder einzahlen. Auf Veranlassung der DC_ richtete der Angeklagte sich jedoch nicht nach den ihm in den Genehmigungen auferlegten Zahlungsbedingungen.

Der Angeklagte verstieß – so hat das Landgericht ausgeführt – gegen Artikel 1 Ziffer 2(a) der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15.7.1950 (VOBl. S. 304) (DevVO) dadurch, dass er das Rohmontanwachs von der Ostzone nach Westberlin verbrachte, und gegen Artikel 1 Ziffer 1(h) DevVO dadurch, dass er bare Westmark an die DC_ übertrug. Das Landgericht hat den Angeklagten daher nach Artikel 8 DevVO in Verbindung mit Artikel 5 Ziffer 2(b) der Verordnung Nr. 503 (VOBl. 1951 S. 51) und § 6 WiStG bestraft. Es hat die Zuwiderhandlung des Angeklagten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG als Wirtschaftsstraftat angesehen, weil der Angeklagte aus verwerflichem Eigennutz und zugleich verantwortungslos gehandelt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge fällt mit der Sachrüge zusammen und bedarf daher keiner gesonderten Behandlung.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass der Angeklagte eine Zuwiderhandlung gegen die angeführten Devisenbestimmungen begangen habe, greift sie unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen an. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Landgericht gezogenen Folgerungen zwingend, sondern ob sie denkgesetzlich möglich sind. Dies ist der Fall. Auch die Ausführungen der Strafkammer über das beim Angeklagten vorhandene Unrechtsbewusstsein sind nicht zu beanstanden. Darauf, ob sich der Angeklagte der in § 6 WiStG begründeten Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit und Wirtschaftsstraftat bewusst war, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1953 – 4 StR 608/52).

2.) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme einer Wirtschaftsstraftat. Die Revision meint, das Landgericht habe bei seiner Ermessensentscheidung, ob eine Wirtschaftsstraftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit vorliege, nicht genügend beachtet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der Bundesrepublik größere Dollarbeträge eingebracht habe und das Geschäft daher devisenwirtschaftlich vorteilhaft gewesen sei. Dies hat das Urteil allerdings zugunsten des Angeklagten offengelassen (S. 5 UA.). Offensichtlich hat die Strafkammer diese Tatsache auch berücksichtigt und deshalb die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG abgelehnt.

Diese Tatsache spielte jedoch keine entscheidende Rolle für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG. Insoweit ist nicht der im Endergebnis eingetretene Schaden maßgebend, sondern die grundsätzlich feindselige Haltung des Angeklagten zur Wirtschaftsordnung, über deren Erfordernisse er sich bewusst hinwegsetzt, indem er die gebotene Rücksichtnahme in verwerflicher Weise versäumt.

Dies ist zunächst dann der Fall, wenn der Täter aus verwerflichem Eigennutz handelt. Es mag nun der Revision zwar zuzugeben sein, dass der erzielte Gewinn von etwa 66.000 DM bei dem Umfang des Geschäfts nicht besonders hoch gewesen ist. Die Höhe des erzielten Gewinnes ist jedoch nicht ausschlaggebend. Ein Handeln aus verwerflichem Eigennutz ist vielmehr zu bejahen, wenn der Täter sich von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößiger Weise leiten lässt (vgl. BGHSt 2, 358/360). Dem würde nicht entgegenstehen, dass – wie die Revision vorträgt – der Angeklagte den Zusammenbruch seiner Gesellschaft verhindern wollte. Der Angeklagte, der sich nach den Urteilsfeststellungen als Kaufmann seiner Verantwortung gegenüber der Wirtschaftsordnung wohl bewusst war, handelte auch in diesem Falle verantwortungslos. Er setzte sich bewusst über die ihm erteilten Genehmigungen hinweg, die noch dazu über einen erheblich geringeren Betrag lauteten. Bei der Höhe der Beträge, die der Angeklagte ohne die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Verwendung durch die Westberliner Wirtschaftsbehörden an die DC_ gezahlt hat, hat die Strafkammer sein Verhalten mit Recht als verantwortungslos im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG angesehen.

3.) Entgegen der Ansicht der Revision lassen auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum zu Ungunsten des Angeklagten erkennen.

GeierDr. KoffkaDr. Borker
SarstedtDr. Siemer

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