WiStG: Deputatkohlen-Schwarzhandel als Beiseiteschaffen; Bewusstseinsfeststellungen erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 596/53
- Datum
- 18.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beiseiteschaffen i.S.d. § 1 WiStG liegt vor, wenn bewirtschaftete Güter des lebenswichtigen Bedarfs dem geregelten Verteilungsgang entzogen und dadurch die Bedarfsdeckung gefährdet werden.
Auch der am Ende des Verteilungsganges stehende Verbraucher kann Beiseiteschaffen verwirklichen, wenn ihm nur zum persönlichen Verbrauch überlassene Güter ohne Bedarfsdeckung weiterveräußert oder bereits in Weiterveräußerungsabsicht unberechtigt abgerufen werden.
Für § 1 WiStG genügt nicht das Bewusstsein bloßer Illegalität; erforderlich ist, dass der Täter die Möglichkeit erkennt (oder sich Umstände aufdrängen), dass sein Verhalten die allgemeine Bedarfsdeckung beeinträchtigen kann.
Kettenhandel i.S.d. § 20 Nr. 2 WiStG liegt vor, wenn sich der Zwischenhandel wirtschaftlich unproduktiv einschiebt, die Ware dem Verbraucher nicht näher bringt und die Handelskette zweckwidrig verlängert, etwa durch rückläufige Warenbewegung oder Umleitung unter Störung staatlicher Lenkungsmaßnahmen.
Eine Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 WiStG setzt eine konkrete gesetzliche Buchführungspflicht und hinreichende Feststellungen zu deren Verletzung voraus; bloße Pflicht zur Führung steuerrechtlicher Sonderbücher kann als Spezialregelung vorrangig anderen Strafnormen unterfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 29. Mai 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den ██████████████████████ Heinz aus ██ ███ geboren am ██████ in ██ wegen Wirtschaftsvergehen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der ████████████████, am 19. Februar 1954
Leitsatz
Unberechtigter Abruf von Deputatkohlen zwecks Weiterveräußerung und der Handel mit ihnen können bedarfsdeckungsgefährdendes Beiseiteschaffen im Sinne des § 1 WiStG sein.
Das Einschieben in den Warenverkehr fordert die Bedarfsdeckung nicht, wenn die Ware dadurch dem Verbraucher nicht näher gebracht, sondern eine rückläufige Warenbewegung herbeigeführt wird, oder wenn die Ware unter Störung staatlicher Lenkungsmaßnahmen einem Verbraucher entzogen und einem anderen, nach der Versorgungslage nicht besser berechtigten Verbraucher zugeführt wird. Dadurch wird die Handelskette nur zweckwidrig verlängert.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte war von August 1951 bis August 1952 bei der Gewerbebehörde als Kohlegroßhändler gemeldet, erhielt aber keine Kohlenzuteilung, weil er bei der Zuteilungsbehörde nicht eingetragen war. Er hatte sich seit Anfang des Jahres 1951 auf den Kohlenschwarzhandel verlegt, indem er Deputatkohlen von Bergleuten kaufte und an eine Papierfabrik in Oker/Harz mit Gewinn weiterveräußerte.
Im Mai 1952 wurde gegen ihn im Bußgeldverfahren wegen der bis April 1951 begangenen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 19 bis 21 WiStG eine Geldbuße von 10.000 DM und die Abführung eines Mehrerlöses von 30.000 DM auferlegt. Von Oktober 1951 bis zum 6. August 1952 ließ er weiter im Ruhrgebiet Deputatkohlen zu Überpreisen aufkaufen und beschaffte sich außerdem zum Weiterverkauf an die Papierfabrik bei ███ Kohlen, die nur 15 % ihres Bedarfs von der Zuteilungsbehörde zugewiesen erhielt. Er lieferte ihr in ganzen 6392,97 to Nußkohle zum Gesamtpreis von 504.141,75 DM. Die Einzelverkaufspreise betrugen 72 bis 138 DM je to. Rechnungen ließ sich der Angeklagte von den Verkäufern nicht erteilen; er gab auch den Aufkäufern keine Bescheinigungen über ████ Lieferungen, während er sich von der Firma █████████████████ ausstellen ließ und selbst über den ████████████████ Rechnungsbetrag quittierte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beiseiteschaffens von Gegenständen des lebenswichtigen Bedarfs in Tateinheit mit Preistreibererei, Kettenhandel, mangelhafter Buchführung und unterlassener Rechnungserteilung (§§ 1, 18, 20 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WiStG) zu sechs Monaten Gefängnis und 6.000 DM Geldstrafe sowie zur Abführung des Mehrerlöses von 179.815,51 DM verurteilt. Auch hat es ihm die Betätigung als selbständiger Kohlenhändler und die Führung eines Kohlenhandelsbetriebes auf die Dauer von drei Jahren untersagt und 1164,84 DM eingezogen, die der Angeklagte gegen Freigabe von 22,84 to beschlagnahmter Kohle hinterlegt hatte.
Gründe
Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und bemängelt die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
Soweit die Verfahrensrüge nicht durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet wird, ist sie unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beanstandungen der Urteilsfeststellungen wegen Ungenauigkeit und Unvollständigkeit richten sich zugleich gegen die Anwendung des sachlichen Rechts; sie werden deshalb zweckmäßigerweise im Rahmen der Sachbeschwerde beschieden.
I. Vergehen gegen WiStG:
1.) Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, dass im An- und Verkauf von Deputatkohle kein „Beiseiteschaffen“ lebenswichtiger Güter zu erblicken sei, weil der Angeklagte nur überflüssige Vorräte unmittelbar von Verbrauchern erworben habe; sie seien nicht zur Deckung des allgemeinen Bedarfs bestimmt gewesen und waren auch nicht dazu herangezogen worden.
Beiseiteschaffen von bewirtschafteten Gütern des lebenswichtigen Bedarfs im Sinne des § 1 WiStG ist gegeben, wenn sie aus dem geregelten Verteilungsgang herausgenommen werden (vgl. RGSt 75, 129, 134). Strafbar ist dieser Vorgang, wenn dadurch die Bedarfsdeckung gefährdet wird. Dieses Verbot gilt auch für den am Ende des Verteilungsganges stehenden Verbraucher. Dieser darf zwar im Allgemeinen über ordnungsmäßig bezogene Güter frei verfügen, weil das Ziel der Bewirtschaftung, die planmäßige Verteilung, durch die Zuteilung an ihn schon erreicht ist. Wenn er aber die ihm ausdrücklich nur zum persönlichen Verbrauch überlassenen Güter, ohne seine eigenen Bedürfnisse mit ihnen zu befriedigen, beiseiteschafft, kann er sich ebenfalls einer strafbaren Gefährdung der Bedarfsdeckung schuldig machen. Dies gilt namentlich für den Bergmann, der Deputatkohlen unberechtigt bezieht oder solche an andere Verbraucher veräußert.
Nach § 1 des Tarifvertrages für das Rheinisch-Westfälische Steinkohlenrevier darf der Bergmann nur diejenige Menge Deputatkohlen zu verbilligten Preisen beziehen, die er für seinen eigenen Bedarf als Hausbrand benötigt. Die Kohlenbewirtschaftungsmaßnahmen gewähren ihm einen Zuteilungsanspruch nur im Rahmen seines tarifvertraglichen Bezugsrechtes; denn § 6 Abs. 2 der VO Kohle I/51 vom 22. März 1951 (BAnz Nr. 59 vom 28. März 1951) in Verbindung mit der VerlängerungsVO vom 1. August 1952 (BAnz Nr. 147 vom 1. August 1952) gestattet den Brennstofferzeugern die Abgabe von Deputat an Mitglieder der Belegschaft nur „für deren eigenen Verbrauch“. Der Bergmann erhält Deputatkohle somit nicht nur mit der tarifvertraglichen, sondern auch mit der bewirtschaftungsrechtlichen Beschränkung, sie ausschließlich für den eigenen Bedarf zu verwenden. Ein frei verfügbarer Überschuss kann daher bei ihm nicht entstehen. Verkauft er unberechtigt die zum eigenen Verbrauch bezogene Deputatkohle oder veräußert er die schon mit der Absicht des Weiterverkaufs unberechtigterweise angeforderte Kohle, schafft er sie beiseite. Das tut auch der Aufkäufer von Deputatkohlen, denn er entzieht diese der bei ihrer Überlassung an den Verbraucher gebotenen Verwertung. Wer Deputatkohlen von solchen Aufkäufern bezieht, verwirklicht dieses Tatbestandsmerkmal ebenfalls, weil auch schon beiseitegeschaffte Gegenstände strafbar beiseitegeschafft werden können (RGSt 15, 25).
Rechtsirrig ist die Annahme der Revision, bei Aufstellung des Verteilungsplans werde davon ausgegangen, dass die Deputatkohle von den Deputatberechtigten in voller Höhe abgenommen werde; diese Kohle sei also aus dem Verteilungsgang endgültig abgezweigt. Die im Verteilungsplan bestimmte Menge Deputatkohle ist, wie § 6 Abs. 2 VO Kohle I/51 ergibt, nicht vorgesehen. Diese Verordnung legt vielmehr als Maßstab nur den tatsächlich zum eigenen Verbrauch der Betriebsangehörigen benötigten Bestand zugrunde. Dass dieser im Allgemeinen geringer ist als die vertraglich zugestandene Höchstmenge, ist sowohl den Brennstofferzeugern wie den Bewirtschaftungsbehörden bekannt. Der Überschuss, zu dessen Verwertung für die Bedürfnisse der Allgemeinheit eine verantwortungsbewusste Wirtschaftslenkung in Zeiten der Kohlenknappheit schreiten muss, steht den Bewirtschaftungsbehörden zur anderweitigen Verteilung zur Verfügung (BGHSt 2, 358, 360; BGH 4 StR 877/51 vom 25. September 1951; 4 StR 608/52 vom 19. Februar 1952).
Für die Frage der Gefährdung der Bedarfsdeckung kommt es wohl auf die Menge, die dem an sich berechtigten Bedarf der Bergleute verlorengeht, als auf die von diesen unbefugt abgerufenen Kohlenvorräte an. Eine solche Gefährdung kann schon dann angenommen werden, wenn die Tat geeignet ist, andere zu gleichartigen Verfehlungen anzureizen.
Die Strafkammer hat angenommen, dass mit den vom Angeklagten beiseitegeschafften Hausbrand- und Deputatkohlen eine Ortschaft von 7.000 Haushaltungen für die Dauer einer Zuteilungsperiode hätte beliefert werden können. Der zahlenmäßige Anteil der Deputatkohle an der Gesamtmenge ist für die Feststellung einer Bedarfsdeckungsgefährdung ohne Bedeutung, weil der gesamte Zwischenhandel des Beschwerdeführers nach dem Sachverhalt den äußeren Tatbestand des Beiseiteschaffens im Sinne des WiStG erfüllt.
2.) Dagegen rügt die Revision mit Recht, das Bewusstsein der Bedarfsdeckungsgefährdung sei nicht hinreichend festgestellt.
Das Vorbringen der Revision, der ████████████ habe geglaubt, die Bedarfsdeckung der Firma ██ zu fördern, könnte ihn allerdings nicht entlasten. Der von ihm befriedigte Bedarf war, wie er wusste, im Rahmen der Lenkungsmaßnahmen nicht anerkannt. Das Bewusstsein der Bedarfsdeckungsgefährdung hätte der Angeklagte indes im vorliegenden Falle nur dann gehabt, wenn er wusste, dass der An- und Verkauf von Deputatkohlen sich in einer Verknappung der für die allgemeine Bedarfsdeckung vorgesehenen Vorräte auswirken konnte. Das wäre ausgeschlossen, wenn er irrigerweise angenommen haben sollte, für die Zuteilung von Deputatkohlen bestehe ein besonderes Kontingent in Höhe der höchstzulässigen Deputatsätze der Gesamtheit der Bergleute, das unter keinen Umständen in die allgemeine Bedarfsdeckung einbezogen werde. Es genügt auch nicht, wenn ihm, wie das Landgericht angenommen hat, nur bewusst war, sein Tun sei ungesetzlich, er greife „illegal in die geregelte Versorgung ein“, er wusste, dass die Bergleute die Deputatkohlen auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen nicht verkaufen durften. Für die im § 1 WiStG aufgestellte Vermutung des Bewusstseins der Bedarfsdeckungsgefährdung können nur solche Umstände verwertet werden, die dem Angeklagten die Überzeugung, dass sein Verhalten den weiteren regelmäßigen Ablauf der Wirtschaftsvorgänge und damit die Befriedigung des allgemeinen Kohlenbedarfs gefährdete, aufdrängen mussten. In dieser Richtung lässt das Urteil ausreichende Darlegungen vermissen. Die formelhafte Wendung, der Angeklagte habe hinsichtlich der Deputatkohlen das Bewusstsein der Bedarfsdeckungsgefährdung haben müssen, findet in den Urteilsfeststellungen keine tatsächliche Grundlage.
Diese Bedenken zur inneren Tatseite entfallen zwar für das Beiseiteschaffen von Hausbrandkohle. Der Schuldspruch aus § 1 WiStG kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen lässt, ob die Menge der beiseitegeschafften Hausbrandkohlen so groß war, dass die Bedarfsdeckung schon durch die sich auf sie beziehenden Handlungen gefährdet war.
Die dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des gesamten Schuld- und Strafausspruchs, weil das Landgericht hinsichtlich aller Verfehlungen des Beschwerdeführers Tateinheit angenommen hat.
II. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
1.) Der Angriff der Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Verstoßes gegen Preisvorschriften nach § 18 WiStG ist unbegründet. Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist die Kenntnis der zulässigen Höchstpreise im Einzelnen nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte allgemein von den Kohlenhöchstpreisen wusste. Ohne Rechtsirrtum schließt das Urteil hieraus auf vorsätzliche Höchstpreisüberschreitungen des Beschwerdeführers. Die Angabe der Beweistatsachen, auf denen diese Überzeugung beruht, ist der Tatrichter nach § 261 StPO nicht verpflichtet.
2.) Die Verurteilung wegen Kettenhandels (§ 20 Nr. 2 WiStG) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Bedarfsdeckung nicht gefördert, weil er sich durch Beiseiteschaffen von Deputat- und Hausbrandkohlen gefährdet habe. Dem kann nicht allgemein zugestimmt werden.
§ 20 Nr. 2 WiStG entspricht den Bestimmungen des § 2 Nr. 2 des Preistreibereigesetzes vom 28. Januar 1949 und des § 1 Nr. 3 des Preistreibereigesetzes vom 1. Oktober 1948. Er bedeutet keine sachliche Änderung des bis dahin geltenden Rechtszustandes (amtl. Begr. zu § 20 WiStG). Er bezweckt vielmehr nur die Ausschaltung überflüssiger Zwischenstufen des Handels, weil sie wirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheinen, den Verbraucher nutzlos verteuern und die Ware für ihn unnötig verteuern (vgl. Runderlass VfW. Nr. 26/48 vom 28. Oktober 1948 – MittBl. VEW II 169 – unter II 3; RGBL I, 1142).
Es kommt in diesem Zusammenhang nur darauf an, ob der Zwischenhandel die Ware dem Verbraucher näherbringt oder sich als wirtschaftlich unproduktives Glied zwischen Erzeuger und Verbraucher einschiebt und somit die Zahl der Händler zweckwidrig vermehrt. Das hat das Reichsgericht schon zu den früheren Kriegsnotverordnungen wiederholt ausgesprochen (RGSt 50, 261, 270; 51, 54, 277; 52, 222, 227, 229).
Dagegen ist es hier unerheblich, ob zugleich die Menge der zur Bedarfsdeckung vorhandenen lebenswichtigen Güter im Ergebnis vermindert und die Befriedigung der Bedürfnisse der Verbraucher dadurch gefährdet werden. Deshalb ist noch nicht jeder Handel mit Waren, die der allgemeinen Bedarfsdeckung entzogen werden, auch ein verbotener Zwischenhandel, der die Bedarfsdeckung nicht fördert.
Nach den Urteilsfeststellungen sind die Tatbestandsmerkmale des § 20 Nr. 2 WiStG gleichwohl erfüllt. Der Angeklagte hat die Deputatkohlen in Kenntnis ihrer Herkunft durch Aufkäufer von Verbrauchern und außerdem Hausbrandkohlen von Kohlenhändlern bezogen, bei denen sie sich unmittelbar vor der Verteilung an die Verbraucher befanden. Er hat also wirtschaftlich eine rückläufige Bewegung der Waren herbeigeführt. Damit hat er die beendete (oder nahezu beendete) Handelskette zweckwidrig verlängert und die Kohlen, des lebenswichtigen Bedarfs, verteuert.
Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht darauf, sein Einschieben in den Warenverkehr sei wirtschaftlich nützlich gewesen, weil den Bergleuten Deputatkohlen im Überfluss zugeteilt würden und weil er die von ihnen nicht benötigten oder ersparten Kohlenvorräte erfasst und Industrieunternehmen zugeleitet habe, die ihrer infolge unzulänglicher behördlicher Zuteilung zur Aufrechterhaltung der Gütererzeugung bedurften. Nur die von den Bergleuten für den eigenen Verbrauch benötigten und tatsächlich verwendeten Deputatkohlen sind ihnen „zugeteilt“ im Sinne der tarifrechtlichen Bestimmungen und der Kohlenlenkungsmaßnahmen. Die sonstigen Vorräte sind zu Unrecht bezogen und dadurch dem geordneten Verteilungsgang vorenthalten worden. Sie stellten deshalb angesichts der damaligen Kohlenknappheit, die es nicht einmal zuließ, Haushaltungen und gewerbliche Betriebe mit ausreichenden Brennstoffen zu versorgen, keinen wirklichen Überschuss dar. Durch den Handel mit ihnen hat der Angeklagte keinen an einem anderen Ort bestehenden Mangel in wirtschaftlich berechtigter Weise ausgeglichen; das würde eine Förderung der Bedarfsdeckung bedeuten und den Vorwurf des Kettenhandels ausschließen (RGSt 51, 337). Vielmehr hat der Angeklagte die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Wirtschaftslebens notwendige bessere Versorgung des Bezirkes, in dem er die Kohlen aufkaufte, verhindert und dadurch störend in die staatlichen Lenkungsmaßnahmen eingegriffen. Er hat die Ware nur einem anderen, nach der allgemeinen Versorgungslage keineswegs besser berechtigten Verbraucher zugeführt, um die Notmarktlage auszunutzen und seinen Verdienst zu erhöhen. Dadurch hat er die Handelskette zweckwidrig verlängert und die Ware – volkswirtschaftlich gesehen – nutzlos verteuert.
Der Einwand des Vergehens gegen § 20 Nr. 2 WiStG steht ferner nicht entgegen, dass der Angeklagte sich unter Verstoß gegen Bewirtschaftungs- und Preisbestimmungen in den Warenverkehr eingeschoben hat. Diese Strafvorschrift dient mangels einer ausdrücklichen Beschränkung nicht allein dem Schutz der freien Wirtschaft; außerdem können auch preistreibende Machenschaften auf dem schwarzen Markt das allgemeine Preisgefüge beeinträchtigen.
3.) Die Verurteilung wegen Verletzung der Pflicht, sich die im ordentlichen Geschäftsverkehr üblichen Rechnungen erteilen zu lassen (§ 21 Abs. 2 WiStG), lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
4.) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist der Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht. Unerheblich ist die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei schon auf Grund der Gewerbeanmeldung oder auf Grund allgemeiner Grundsätze zur Führung von Büchern verpflichtet gewesen. Die Strafvorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 WiStG setzt ausdrücklich das Bestehen einer gesetzlichen Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern voraus. Eine solche Rechtspflicht kann in diesem Zusammenhang nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Wenn der Angeklagte als „Kohlengroßhändler“, als welcher er bei der Gewerbebehörde vom August 1951 bis August 1952 gemeldet war, nach den getroffenen Feststellungen aber keine Kohlenzuteilungen erhielt, Kaufmann im Sinne des § 1 HGB war, so unterlag er der Buchführungspflicht des § 38 HGB, deren Verletzung eine Zuwiderhandlung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 WiStG darstellen könnte. Die Feststellungen der Strafkammer geben indessen keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte Bücher, die zu führen ihm etwa nach § 38 HGB oblag, nicht oder nicht ordnungsmäßig geführt hat. Das Urteil beanstandet nur die Führung des Wareneingangs- und des Warenausgangsbuches; beide gehören aber nicht zu den nach § 38 HGB zu führenden Büchern.
Die Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches beruht auf der Verordnung vom 20. Juni 1935 (RGBl. I, 752), die auf Grund des § 12 RAbgO ergangen ist. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nach § 1 Abs. 2 diejenigen gewerblichen Unternehmer, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind und solche ordnungsmäßig führen. Wenn der Angeklagte Kaufmann im Sinne des § 1 HGB war und die ihm im Rahmen des § 38 HGB obliegende Buchführungspflicht nach den kaufmännischen Gepflogenheiten erfüllte, brauchte er also kein Wareneingangsbuch im Sinne dieser Verordnung zu führen.
Die Verpflichtung zur Führung des Warenausgangsbuches beruht auf der WarenausgangsVO vom 20. Juni 1936 (RGBl. I, 507). Sie trifft nur Großhändler (§ 1 Abs. 2). Die Eintragungspflicht besteht nur bei Warenausgängen, bei denen die in § 1 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen (Lieferungen an andere gewerbliche Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung) gegeben sind. Die Bezeichnung der Kohlenart, deren Fehlen die Strafkammer allein bemängelt, ist nach § 1 Abs. 5 Ziff. 3 nicht notwendig; denn hier genügt eine Sammelbezeichnung (z. B. Kurzwaren, Eisenwaren, Kolonialwaren).
Auch sind Verstöße gegen die vom Landgericht angewendeten Verordnungen nicht nach § 21 Abs. 1 WiStG, sondern nach § 413 RAbgO zu bestrafen (§ 1 Abs. 10 der Verordnungen). Da beide Verordnungen in § 1 Abs. 10 ausdrücklich hervorheben, dass die erwähnten Bücher für steuerliche Zwecke zu führen sind, stellen sie gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 21 Abs. 1 WiStG besondere Gesetze dar. Eine gerichtliche Bestrafung konnte also nur auf § 413 RAbgO unter der Voraussetzung des § 426 Abs. 2 RAbgO gestützt werden.
Ferner ist die Annahme der Strafkammer, die Verletzung der Buchführungspflicht treffe mit den übrigen Verfehlungen rechtlich zusammen (§ 73 StGB), fehlerhaft, weil diese Straftaten mit der vorschriftswidrigen Buchführung in ihren Ausführungshandlungen nicht derart zusammenfallen, dass mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung der Tatbestände der mehreren Verfehlungen mitwirkt (vgl. RGSt 66, 362). Es käme vielmehr höchstens Tateinheit in Betracht. Eine Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht könnte aber nicht erfolgen, solange die Staatsanwaltschaft insoweit nicht gemäß § 266 StPO Nachtragsanklage erhoben hat. Denn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist im Eröffnungsbeschluss vom 24. April 1953 nicht näher bezeichnet; denn die Strafkammer hat sich im Wesentlichen damit begnügt, gesetzliche Bestimmungen anzuführen. Ein solcher Eröffnungsbeschluss entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 207 StPO; RG HRR 1936 Nr. 1400; RG Rspr. 5, 583; 8, 377; RGESt 24, 64, 66). Die zur Ergänzung und Erläuterung herangezogene Anklageschrift lässt nicht erkennen, dass auch eine Verletzung der Buchführungspflicht zum Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung gemacht werden sollte. Durch den in der Hauptverhandlung nach § 265 StPO gegebenen Hinweis, der Angeklagte könne auch wegen Vergehens gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 WiStG bestraft werden, konnte diese Verfehlung nicht in den abzuurteilenden Sachverhalt einbezogen werden; denn § 265 StPO ist nur anzuwenden, wenn die Tat unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt werden soll.
5.) Mit Recht weist die Revision darauf hin, das Urteil lasse nicht erkennen, wie der vom Angeklagten abzuführende Mehrerlös errechnet ist. Dem Revisionsgericht ist dadurch die Nachprüfung verwehrt. Das Landgericht hätte der Vorschrift des § 49 WiStG entsprechend wegen der am 1. Mai 1952 eingetretenen Erhöhung des Höchstpreises für Kohle feststellen müssen, welche Mengen und zu welchen Preisen der Angeklagte die Kohle bis zum 30. April 1952 und seit dem 1. Mai 1952 verkauft hat. Es hätte, wie es in den Urteilsgründen auch darlegen musste, den erzielten Mehrerlös unter Zugrundelegung der zulässigen Höchstpreise errechnet.
Das Landgericht spricht in dem angefochtenen Urteil missverständlich von einer „fortgesetzten Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 WiStG“. Diese Vorschrift enthält keinen selbständigen Straftatbestand. Ferner hat es den Anschein, als ob das Landgericht auch hinsichtlich des Vergehens gegen § 1 WiStG eine Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftat und Ordnungswidrigkeit zugrunde gelegt hat. Das wäre rechtsirrig. Der Angeklagte wäre allerdings dadurch nicht beschwert, weil die Strafkammer diese Zuwiderhandlungen auch ohnehin als Wirtschaftsstraftat hätte aburteilen müssen; denn Vergehen gegen die §§ 1 bis 5 WiStG sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiStG Straftaten, so dass eine Abgrenzung nach dieser Vorschrift entfällt. Nur bei Zuwiderhandlungen gegen die §§ 6 bis 21 WiStG ist zu prüfen, ob es sich um eine Wirtschaftsstraftat oder Ordnungswidrigkeit handelt. Treffen mehrere Verstöße gegen diese Bestimmungen rechtlich zusammen, so ist die Prüfung für jede einzelne Tat getrennt vorzunehmen. Ergibt sich, dass auch nur eine von ihnen als Wirtschaftsstraftat, die anderen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen sind, so findet § 40 OWiG Anwendung. Stellen sich dagegen mehrere Zuwiderhandlungen als rechtlich zusammentreffende Wirtschaftsstraftaten dar, so ist nach StGB allein zu verfahren.
Die Strafkammer hat den Betrag eingezogen, der gegen Freigabe von 22,84 to beschlagnahmter Deputatkohlen vom Angeklagten hinterlegt worden ist. Sie hat diese Maßnahme in den Gründen als Ersatzeinziehung nach § 39 WiStG in Verbindung mit § 20 OWiG bezeichnet. Um eine solche handelt es sich indes nicht. Der hier gegebene Fall ist gleich demjenigen der vorzeitigen Verwertung sichergestellter Gegenstände zu behandeln (§ 57 WiStG in Verbindung mit § 33 OWiG). Der Erlös tritt also an die Stelle der Gegenstände und ist sodann unmittelbar einzuziehen. Mithin stellt sich die Einziehung des hinterlegten Betrages im Ergebnis als eine solche nach § 39 WiStG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 OWiG dar.
Der sachliche Unterschied zur Ersatzeinziehung besteht darin, dass bei dieser immer ein dem Wert der Gegenstände entsprechender Geldbetrag einzuziehen ist, während der im vorliegenden Fall verwertete Gegenstand unter Umständen hinter diesem Wert zurückbleibt, trotzdem aber endgültig an die Stelle der beschlagnahmten Gegenstände tritt.
6.) Das Berufsverbot ist unklar gefasst. Es ist nicht deutlich ausgesprochen, welche Tätigkeit dem Angeklagten untersagt ist. Nach den Urteilsgründen ist möglicherweise nur die Betätigung als selbständiger Kohlenhändler, nicht aber auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Angestellter oder Arbeiter im Kohlenhandel gemeint. Der Umfang des Berufsverbots muss im Urteilsspruch unmissverständlich gekennzeichnet werden.
| Groß | Dr. Augustin | Ls | |||
| Krumme | Martin |