Treffer
BGH Urteil

WiStG: Unangemessenes Entgelt und Einschieben beim Deputatkohlenhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 22/54
Datum
14.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte handelte 1950/1951 mit Deputat- und Anthrazitkohle und überschritt Höchstpreise, teils durch geteilte Rechnungsstellung. Der Nebenkläger rügte die Nichtanwendung von § 19 und § 20 Nr. 2 WiStG a.F.; der Angeklagte wandte sich u.a. gegen Schuldspruch, Mehrerlösabführung und Strafe. Der BGH beanstandete fehlende Feststellungen zur Angemessenheit (volkswirtschaftliche Rechtfertigung, Kosten/Gewinn) und verneinte eine bedarfsfördernde Handelsfunktion beim Aufkauf von Deputatkohle beim Verbraucher. Zudem hielt er eine strafschärfende Generalprävention mit Blick auf eine nur mögliche künftige Kontingentierung für rechtsfehlerhaft. Das Urteil wurde (teilweise hinsichtlich der Angeklagtenrevision) aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Angeklagtenrevision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unangemessenheit eines Entgelts im Sinne des § 19 WiStG a.F. folgt nicht bereits aus der Überschreitung amtlicher Höchstpreise, sondern erfordert die Prüfung, ob das Entgelt volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.

2

Bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 19 Abs. 2 WiStG a.F. sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere betriebsnotwendige Mehrkosten, Gewinn und Wagnis, konkret festzustellen; pauschale Hinweise genügen nicht.

3

Ein „Einschieben“ in den Warenverkehr (§ 20 Nr. 2 WiStG a.F.) liegt regelmäßig vor, wenn Waren nach beendetem Verteilungsgang von einem Verbraucher aufgekauft und ohne volkswirtschaftliche Berechtigung erneut dem Handel zugeführt werden, wodurch die Handelskette zweckwidrig verlängert und die Ware nutzlos verteuert wird.

4

Deputatkohlen, die tariflich und bewirtschaftungsrechtlich zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmt sind, können keinen für die allgemeine Bedarfsdeckung unschädlichen „Überfluss“ bilden; ihr Aufkauf entzieht sie der planmäßigen Verwertung und kann als Beiseiteschaffen i.S.d. § 24 Abs. 2 WiStG gewertet werden.

5

Eine Strafschärfung aus Generalprävention ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf eine lediglich mögliche künftige wirtschaftliche Entwicklung gestützt wird und zur Tatzeit kein entsprechendes Abschreckungsbedürfnis besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kohlenhändler Franz █████████, geboren am ██ 1914 in ███, wegen Wirtschaftsvergehens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ ███ ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revisionen des Regierungspräsidenten in Detmold als Nebenklägers und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auf die Revision des Angeklagten nur im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Abführung des Mehrerlöses.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte betreibt seit Anfang des Jahres 1950 ein Kohleneinzelhandelsgeschäft. Er kaufte im Jahre 1951 rund 2.800 t Deputatkohlen zu Tiefpreisen von Bergleuten entweder selbst oder durch Beauftragte und bezog etwa 63 t Anthrazitkohlen von einem Händler. Einen Teil der Kohlen lieferte er für ein Industrieunternehmen, das ihm Geld zum Ankauf zur Verfügung stellte, an dessen Lieferanten und berechnete für sich einen Aufschlag von 4 bis 5 DM je t. Einigen Leuten verkaufte er Deputatkohlen und -koks sowie Anthrazitkohlen ebenfalls unter Überschreitung der amtlichen Höchstpreise, als selbständiger Händler. Insgesamt nahm er 369.642,15 DM Kaufpreis ein. Von seinen Lieferanten ließ er sich keine Rechnungen erteilen. Seinen Abnehmern stellte er dagegen Rechnungen aus, jedoch in einigen Fällen eine Rechnung über den amtlichen Höchstpreis und eine weitere über den diesen übersteigenden Betrag.

Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens gegen die §§ 18, 21 Abs. 2 WiStG in Verbindung mit den für Kohle geltenden Preisvorschriften zu vier Monaten Gefängnis und zur Abführung eines Mehrerlöses von 251.521,62 DM verurteilt. Hiergegen haben der Regierungspräsident in Detmold als Nebenkläger und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I.

1. Die Revision des Nebenklägers wendet sich mit Erfolg gegen die Nichtanwendung des § 19 WiStG a.F. (vgl. § 15 WiStG 1954). Sie hält das vom Angeklagten erzielte Entgelt für unangemessen, weil es fast das Vierfache der amtlich festgesetzten Handelsspanne von 3 % des zulässigen Höchstpreises betrage. Den entscheidenden Rechtsfehler des Landgerichts sieht sie in der Annahme, dass die Handelsspanne von dem Einkaufspreis berechnet werden dürfe, und meint, der Angeklagte hätte seine Handelsspanne wenigstens angemessen senken müssen.

Richtig ist, dass die zulässige Handelsspanne 3 % des Höchstpreises, nicht des Einkaufspreises beträgt (vgl. § 2 AO über Preise für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr, Aachen und Niedersachsen sowie für oberbayerische Pechkohle und Gaskoks vom 30. Juli 1948 – MBIVfW 1948 Teil II S. 115). Die Unangemessenheit des von dem Angeklagten erzielten Entgeltes folgt aber nicht schon aus der Überschreitung der zulässigen Handelsspanne. Angemessen im Sinne des § 19 WiStG a.F. ist ein Entgelt, das volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Für die Festsetzung der amtlichen Höchstpreise sind andere Gesichtspunkte maßgebend; denn die preisbildenden Stellen müssen bei unausgeglichener Marktlage dem Gewerbetreibenden im Interesse der Allgemeinheit bisweilen Höchst- und Festpreise zuweisen, die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht als angemessen angesehen werden können (BGH NJW 1954, 164 Nr. 23). Bei der Prüfung, ob eine Vergütung angemessen ist, sind daher die gesamten Umstände des Einzelfalles, besonders etwaige betriebsnotwendige Mehrkosten, auch dann in Betracht zu ziehen, wenn sich schon aus der erheblichen Überschreitung der Höchstpreise Zweifel an der volkswirtschaftlichen Berechtigung des Preises ergeben sollten (BGHSt 4, 94, 100, 263).

Das Landgericht hat es indes an einer Prüfung nach den Grundsätzen des § 19 Abs. 2 WiStG a.F. fehlen lassen. Der allgemeine Hinweis auf höhere Unkosten und Mehrarbeit, die dem Angeklagten durch das Zusammenholen der Kohlen in kleinsten Mengen von den einzelnen Bergleuten entstanden sind, ist nicht ausreichend. Vielmehr hätte die Strafkammer auf Grund der im Betrieb des Angeklagten geführten Bücher, notfalls unter Zuziehung eines Buchsachverständigen, die Höhe der Unkosten und des Gewinnes sowie deren Anteil an dem berechneten Aufschlag auf den Einkaufspreis im einzelnen ermitteln müssen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die erhöhten Anschaffungskosten durch Senkung der Gewinn- und Handelsspanne ausgeglichen werden konnten. Wie hoch der Reingewinn des Angeklagten war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das tatsächliche Vorbringen der Revision muss insoweit unberücksichtigt bleiben. Von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang auch, dass der Angeklagte fast nur feste Aufträge ausgeführt und das Anschaffungskapital meist im Voraus von seinen Auftraggebern erhalten hat, sowie dass er kein Lager zu unterhalten brauchte. Sein Kapitaleinsatz und sein Wagnis waren mithin in dieser Hinsicht gering. Nicht unerheblich ist ferner die Tatsache, dass es dem Angeklagten in den Jahren 1950–1951 möglich war, drei Kraftfahrzeuge für seinen Betrieb anzuschaffen, obwohl er als Einzelhändler von der Kohlenzuteilungsstelle nur ein Kontingent von 5 t monatlich ausgeliefert erhielt.

2. Die Nichtanwendung des § 20 Nr. 2 WiStG a.F. beruht ebenfalls auf rechtsirrigen Erwägungen. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich nicht in den Warenverkehr „eingeschoben“, sondern die im Kohlenrevier an vielen Stellen lagernde Kohle zusammengefasst und an den Ort des Verbrauchers geschafft. Er habe somit eine echte Handelsfunktion ausgeübt. Es ist hiernach erkennbar der Auffassung, dass der Angeklagte die Bedarfsdeckung in volkswirtschaftlich gerechtfertigter Weise gefördert, also die Ware nicht bloß nutzlos verteuert habe. Dabei übersieht es jedoch, dass der Handel seiner Aufgabe, die Bedarfsdeckung zu fördern, in der Regel nur dann gerecht wird, wenn er die Ware auf ihrem Weg vom Erzeuger zum Verbraucher diesem näherbringt. Das Verschieben der Ware von einem Verbraucher zum anderen, also nach Beendigung des Verteilungsganges, kann nur ausnahmsweise eine volkswirtschaftlich anerkannte Aufgabe erfüllen.

Eine Förderung der Bedarfsdeckung ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn Waren, die an einer Stelle im Überfluss vorhanden sind, zur Deckung eines an anderer Stelle bestehenden Mangels aufgekauft und dort abgesetzt werden. Der Handel gleicht dann einen bei der Warenverteilung unterlaufenen Fehler aus. Es muss sich indes um einen echten Überfluss handeln, der nicht auf Kosten der allgemeinen Bedarfsdeckung herbeigeführt worden ist. Die Fortschaffung der Ware darf mithin keine Lücke hinterlassen (vgl. RGSt 51, 337).

Ein solcher Überfluss konnte hinsichtlich der bei den Bergleuten lagernden Deputatkohlen nicht entstehen, weil diese tarifvertraglich und nach den Kohlenbewirtschaftungsvorschriften nur zur Deckung des eigenen Bedarfs des Bergmannes bestimmt waren (BGH 4 StR 596/53 vom 18. Februar 1954; § 8 Nr. des Tarifvertrages für das rheinisch-westfälische Steinkohlenrevier und § 6 Abs. 2 VO Kohle 1/51 vom 22. März 1951 BAnz. Nr. 59). Ein diesen übersteigender Vorrat musste zur Deckung des späteren Eigenbedarfs verwendet werden. Infolge des Verkaufs wurde eine neue Anforderung von Deputatkohlen bei der Zeche notwendig, die die allgemeine Kohlenversorgung in gleichem Maße schädigte wie der Bedarf der Industrie mit Deputatkohlen gedeckt wurde; denn der bei den Zechen vorhandene Deputatkohlenbestand unterliegt der Verfügung der staatlichen Lenkungsbehörde, soweit er nicht von den Bergleuten beansprucht wird.

Der Angeklagte hat die Deputatkohlen beim Verbraucher aufgekauft und erneut dem Handel zugeführt. Dadurch hat er nicht nur eine rückläufige Bewegung der Waren eingeleitet und den schon beendeten Verteilungsgang erneuert, sondern auch die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Wirtschaftslebens notwendige bessere Versorgung des Bezirks, in dem er die Kohlen aufkaufte, verhindert. Er hat die Ware nur einem anderen, nach der allgemeinen Versorgungslage nicht besser berechtigten Verbraucher zugeführt. Damit hat er die Handelskette zweckwidrig verlängert und die Ware nutzlos verteuert (BGH 4 StR 596/53 vom 18. Februar 1954).

Auch durch den Ankauf von Anthrazitkohlen von einem Kohlenhändler hat der Angeklagte aus eigennützigen Gründen und ohne volkswirtschaftliche Berechtigung den Weg dieser Ware, die schon zur Verteilung an den Kundenkreis des Händlers bereitlag, zweckwidrig verlängert. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, handelte es sich um Hausbrandkohle, die von der Zuteilungsmenge des Händlers ohne behördliche Genehmigung abgezweigt wurde. Da die Zuteilungen zur Tatzeit kaum ausreichten, um den berechtigten Bedarf an Hausbrand zu befriedigen, förderte der Angeklagte die Bedarfsdeckung durch ihren An- und Verkauf nicht; er schädigte vielmehr die Kohlenversorgung zugleich an anderer Stelle.

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Schuldausspruchs in vollem Umfang, weil die Zuwiderhandlungen des Angeklagten miteinander in Tateinheit stehen.

II.

Die Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1. Unbegründet ist der Angriff gegen die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 24 Abs. 2 WiStG. Die Deputatkohlen wurden durch den Ankauf des Angeklagten ihrer volkswirtschaftlich gebotenen Verwertung entzogen. Diese bestand in der Deckung des Eigenbedarfs der Bergleute, weil die Kohlen ihnen nur zu diesem Zweck zugeteilt waren, wie oben dargelegt ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Zeche daher dem Bergmann die Deputatkohlen mit der auf den Tarifvertrag gestützten Begründung vorenthalten, er benötige die Kohlen nicht; sie kann auch die zu viel gelieferte Kohle zurückfordern. Kohlen, die der Bergmann bei seiner Zeche mit der Absicht abgeholt hat, sie zu verkaufen oder eine Bedarfslücke zu schließen, die er selbst durch unberechtigten Verkauf früher bezogener Deputatkohlen geschaffen hat, sind von ihm beiseitegeschafft, weil sie dem für die allgemeine Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Vorrat entzogen worden sind. Ob sie tatsächlich einer anderen Verwertung zugeführt werden, ist für den Begriff des Beiseiteschaffens unerheblich; denn es ist darunter jeder Eingriff zu verstehen, der ein Gut seiner ursprünglichen volkswirtschaftlichen Bestimmung entzieht.

Auch der Aufkäufer von Deputatkohlen sowie derjenige, der sie von Aufkäufern zu Handelszwecken bezieht, greift in den Bewirtschaftungsplan ein und schafft die Kohlen beiseite, indem er sie von ihrer planmäßigen Verwertung immer weiter entfernt. Jede neue Verfügung stellt sich daher als strafbares Beiseiteschaffen dar (RGSt 75, 25).

Irrig ist auch die Annahme der Revision, die Bedarfsdeckung habe von dem Angeklagten deshalb nicht gefährdet werden können, weil die Kohlen schon aus dem Verteilungsgang herausgenommen waren. Bei ordnungsmäßigem Verhalten der Bergleute wäre nämlich der Vorrat an Kohlen, der den Zechen und Bewirtschaftungsstellen zur anderweitigen Verteilung zur Verfügung stand, wie oben erwähnt, um die Menge der beiseitegeschafften Kohlen erhöht worden. Die allgemeine Versorgungslage hatte sich also gebessert, wenn der Angeklagte nicht mit dazu beigetragen hätte, die Kohlen beiseite zu schaffen (BGHSt 2, 358, 360; 4 StR 596/53 vom 18. Februar 1954).

2. Auch die Anwendung des § 24 Abs. 2 WiStG a.F. ist frei von Rechtsirrtum.

Die Ansicht der Revision, nur der „Geschäftsherr“ selbst könne Täter einer Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs. 2 WiStG a.F. sein, findet im Gesetz keine Stütze. Die in dieser Vorschrift zwecks Erleichterung der Überwachung des Geschäftsverkehrs begründete Verpflichtung gilt für jeden, der die Verantwortung für die Geschäftsabwicklung trägt, ohne Rücksicht auf seine Stellung im Betrieb. Im Übrigen übersieht die Revision, dass das Landgericht einen Verstoß gegen § 21 Abs. 2 WiStG im Verkehr mit den Abnehmern des Angeklagten nur in den Fällen angenommen hat, in denen er die Rechnungsbeträge in Täuschungsabsicht auf zwei Rechnungen verteilt hat. Mit Recht hat der Tatrichter hierin keine handelsübliche Rechnungserteilung gesehen und dieses Geschäftsgebaren ebenfalls auf Grund dieser Bestimmung für strafbar erachtet. Unzutreffend ist ferner die Ansicht der Revision, dass beim Kauf der Kohlen von Bergleuten keine Rechnungen erteilt zu werden brauchten, weil es sich um Bargeschäfte handelte. Im ordentlichen Geschäftsverkehr ist es im Allgemeinen üblich, sich Rechnungen erteilen zu lassen. Bergleute, die mit ihren Deputatkohlen Handel treiben, fügen sich diesem Brauch in der Regel nur deshalb nicht, weil sie diese unerlaubten Geschäfte verbergen wollen. Das ist kein handelsübliches Geschäftsgebaren.

3. Die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses lässt für sich allein ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe bei den im Auftrag der Firma QC & ███████████ vorgenommenen Aufkäufen keinen Mehrerlös „erzielt“, weil er das Geld hierfür als Vorschuss für seine Ausgaben erhalten habe. Unter „erzielen“ ist im § 49 WiStG a.F. nur ein tatsächlicher Vorgang zu verstehen. Jeder, der den erhöhten Preis auf Grund seines Vertragsverhältnisses ausgezahlt erhält, ist zur Abführung des Mehrerlöses verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob er ihn behalten darf und unter welcher rechtlichen Bezeichnung er ihn empfangen hat. Anderenfalls könnten die Vertragschließenden den Anspruch des Staates auf Abführung des Mehrerlöses durch eine entsprechende rechtliche Gestaltung ihrer Beziehungen zunichtemachen. Ob der Täter als Beauftragter oder in eigenem Namen gehandelt hat, ist daher belanglos. Auch der Vermittler, der den Kaufpreis vom Käufer erhält, um ihn an den Verkäufer abzuführen, „erzielt“ daher einen überhöhten Preis im Sinne des § 49 WiStG a.F. (BGH 4 StR 877/51 vom 25. September 1952).

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte von der Firma QC den gesamten von dieser Abnehmerin gezahlten Kaufpreis einschließlich seiner Handelsspanne in Empfang genommen. Die Anordnung der Abführung des auf dieser Grundlage errechneten Mehrerlöses ist daher rechtlich zulässig.

4. Die Strafzumessungserwägungen beruhen dagegen insofern auf Rechtsirrtum, als das Urteil ausführt, der Angeklagte müsse aus Gründen der allgemeinen Abschreckung eine empfindliche Freiheitsstrafe erhalten, weil es infolge der nicht vorauszusehenden politischen Entwicklung oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen in naher Zukunft wieder zu einer Kohlenkontingentierung kommen könne. Soweit zur Zeit der Urteilsfällung die Notwendigkeit einer allgemeinen Abschreckungswirkung nicht besteht, ist die damit begründete Strafschärfung eine für die Allgemeinheit nutzlose und für den Angeklagten unverständliche Maßnahme. Sie widerspricht den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens. Der bei Wirtschaftsstraftaten zwar allgemein berechtigte Abschreckungsgedanke ist auch dann nicht am Platze, wenn das Urteil wegen der schwankenden Verhältnisse auf dem Wirtschaftsmarkt möglicherweise einmal in Zukunft eine solche Bedeutung erlangen könnte (BGH 4 StR 739/53 vom 6. Mai 1954).

Die Revision des Angeklagten führt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach § 15 Satz 2 WiStG 1954 (BGBl. I S. 75) ist nunmehr § 8 Abs. 2 der Neufassung für die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses von besonderer Bedeutung.

Zur Nachholung der nach obigen Darlegungen (vgl. unter I) noch erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Falls der Tatrichter auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum eine Freiheitsstrafe aussprechen sollte, wird er nach § 23 StGB n.F. auch über eine Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden haben (vgl. hierzu BGH NJW 1954, 522 Nr. 2%).

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

JustizangestellterEngelsSeibert
HilleKrummeDr. Augustin

Zitiert (3)