Treffer
BGH Urteil

Revision: Preisvergehen (WiStG) — Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 739/53
Datum
06.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte vermittelte in der Kohlenknappheit Verkäufe zu Überpreisen und wurde wegen Preisvergehens verurteilt. Die Revision wurde insoweit teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wurde in Tateinheit mit § 21 Abs. 2 WiStG geändert; Strafausspruch und Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung wurden aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Verfahrensrügen blieben überwiegend ohne Erfolg. Die Strafzumessung und die Bekanntmachung beruhen auf rechtlichen Bedenken.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch ein Vermittler kann als Täter eines Preisvergehens bestraft werden, wenn er sich derart in den Handel einschaltet, dass er die Bildung überhöhter Preise fördert (z. B. durch Aushandeln von Preisen, Übernahme des Transports sowie Empfang und Weiterleitung der Zahlungen).

2

Zur Strafbarkeit genügt die Kenntnis, dass verbindliche Höchstpreise bestehen und die vereinbarten Preise darüber liegen; das genaue Betragswissen ist nicht erforderlich, wohl aber die Pflicht, sich vor Geschäftsaufnahme über die Höchstpreise zu unterrichten.

3

Sind mehrere Zuwiderhandlungen in ihrem Unrechtsgehalt eng verbunden und dient eine Handlung der Verheimlichung fortgesetzter Verstöße, kann Tateinheit bejaht werden.

4

Bei der Strafzumessung ist die allgemeine Abschreckung nur verwertbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Urteilsfindung eine konkrete, gegenwärtige Bedeutung hat; spekulative künftige Gefahren rechtfertigen nicht pauschal die Verhängung einer Freiheitsstrafe.

5

Die Anordnung einer öffentlichen Bekanntmachung des Urteils setzt voraus, dass die hierfür zulässigen, gegenwärtigen strafschärfenden Gründe vorliegen; beruht die Bekanntmachung lediglich auf untauglichen Abschreckungsgründen, ist sie aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 28. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Unternehmer Bernhard ████ ██, geboren am ███ ███████ in ██ (IC)), wegen Preisvergehens u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. Juli 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Preisvergehens nach § 18 WiStG in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 21 Abs. 2 WiStG verurteilt ist. Im Strafausspruch wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Auch die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat in der Zeit der Kohlenknappheit von Januar 1951 bis Ende März 1952 den Verkauf von etwa 1000 Tonnen Kohlen und Koks an Industrieunternehmen vermittelt, die dabei erzielten Überpreise gegen Quittung in Empfang genommen und an die Verkäufer weitergeleitet. Von den Lieferanten hat er sich keine Rechnungen erteilen lassen. Er ist wegen „einer fortgesetzten Wirtschaftsstraftat nach den §§ 18, 21 WiStG (Preisvergehen im Kohlenhandel)“ zu einer Gefängnisstrafe und zur Abführung des Mehrerlöses von 71.377,64 DM verurteilt worden. Ferner hat das Landgericht die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachrüge. Sie hat nur zum Strafausspruch und hinsichtlich der Bekanntmachungsbefugnis Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht angegeben sind.

Soweit der Beschwerdeführer die Revisionsrügen näher ausführt, wendet er sich in unzulässiger Weise gegen die bindenden Feststellungen des Landgerichts. Dieses hat seine Überzeugung von dem Unrechtsbewusstsein des Angeklagten in rechtlich unangreifbarer Weise auf die beruflichen Erfahrungen des Angeklagten gestützt. Es hat als Beweisanzeichen weiter rechtsbedenkenfrei verwertet, dass in der „Kohlenhandelszentrale“ des Beschwerdeführers nur in „Filisterton“ verhandelt wurde, und dass die Lieferanten ihren Namen nicht in Erscheinung treten lassen wollten. Der Annahme des Tatrichters steht auch nicht entgegen, dass die Abnehmer zum großen Teil an den Angeklagten herantraten und ihn damit baten, ihnen Kohle schwarz zu jedem Preise zu beschaffen. Dieser Umstand beweist vielmehr, dass der Angeklagte sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden haben kann. Die Strafbarkeit seines Verhaltens brauchte er entgegen der Auffassung der Revision nicht zu kennen. Dass der Beschwerdeführer nicht der „Haupttreiber der Schwarzhandelsgeschäfte“ war, hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt, dass der Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten, obwohl er nur Vermittler war, mit Recht als Täter des Preisvergehens angesehen und zur Abführung des Mehrerlöses verurteilt. „Er handelte den Kaufpreis mit den Lieferanten aus, übernahm ihren Lastzug und brachte die Kohlen zu den Abnehmern. Er nahm den Kaufpreis in Empfang und händigte ihn den Kohlenverkäufern nach Abzug seiner Provision aus.“ Damit hat er sich, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, in den Kohlenhandel in einer Weise eingeschaltet, die die Bildung von Überpreisen auch im eigenen Interesse förderte (BGH 4 StR 877/51 vom 25. September 1952).

Unerheblich ist es, ob der Angeklagte den genauen Betrag der festgesetzten Höchstpreise für Kohle gekannt hat. Es genügt seine, im Urteil festgestellte Kenntnis davon, dass solche Preise galten und niedriger waren als die von ihm vereinbarten Kaufpreise. In jedem Falle musste er sich über die Höchstpreise unterrichten, bevor er sich in den Kohlenhandel einschaltete.

Das Landgericht hat beide Zuwiderhandlungen als Wirtschaftsstraftaten angesehen, ohne dies für den Verstoß gegen § 21 Abs. 2 WiStG besonders darzulegen. Die für das Preisvergehen gegebene Begründung rechtfertigt diese Annahme aber auch für die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift. Sie sollte ersichtlich dazu dienen, die fortgesetzten Preisverstöße zu verheimlichen. Ihr Unrechtsgehalt ist mithin nicht geringer als der des Preisvergehens. Der Verzicht auf die Erteilung von Quittungen ist allerdings nicht mit Strafe bedroht.

Im Urteilsspruch hätte zum Ausdruck kommen müssen, dass die Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs. 2 WiStG mit dem Preisvergehen in Tateinheit steht, wie in den Urteilsgründen rechtsbedenkenfrei ausgeführt ist. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern.

Die Berechnung des vom Beschwerdeführer abzuführenden Mehrerlöses lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen indes gegen die Strafzumessungserwägungen. Zwar ist die fehlende Einsicht des Angeklagten in die Verwerflichkeit seines Handelns mit Recht als straferschwerend verwertet worden. Es wäre auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die vom Beschwerdeführer herbeigeführte Erschwerung der Kohlebewirtschaftung strafschärfend verwertet hätte. Ebenso durfte es den allgemeinen Abschreckungszweck der Strafe berücksichtigen, weil die Kohlen noch preisgebunden waren (PrVO 2/53 vom 30. Januar 1953 – BAnz.-Nr. 21). Abwegig ist aber die Begründung, zur allgemeinen Abschreckung sei es notwendig, eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Es sei möglich, dass die bewirtschaftenden Stellen in naher Zukunft wieder zu einer straffen Kontingentierung der Kohle oder anderer Gegenstände des täglichen Bedarfs gezwungen würden. Wenn die Entscheidung zur Zeit der Urteilsfindung insoweit keiner abschreckenden Wirkung mehr bedurfte, ist die damit begründete Strafschärfung für die Allgemeinheit nutzlos und für den Angeklagten unverständlich. Sie widerspricht auch den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens: Der bei Wirtschaftsstraftaten zwar allgemein berechtigte Abschreckungsgedanke ist auch dann nicht am Platze, wenn das Urteil infolge der schwankenden wirtschaftlichen Verhältnisse später eine solche Bedeutung erlangen könnte.

Das angefochtene Urteil kann daher im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Auch die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils muss aufgehoben werden. Sie beruht möglicherweise ebenfalls bloß auf dem Gedanken der allgemeinen Abschreckung in dem oben erörterten Sinne. Vielleicht würde der Tatrichter sie neben einer Geldstrafe nicht ausgesprochen haben.

Falls das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum eine Freiheitsstrafe verhängen sollte, wird es nach § 23 StGB n. F. auch über eine Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden haben (vgl. BGH NJW 1954, 522 Nr. 21).

KrummeGroßHille
EngelsDr. Augustin

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